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Verzicht auf die Einlegung von Rechtsmitteln gegen die Entscheidung im Spruchstellenverfahren
Die ADM Hamburg AG hat entschieden, keine Rechtsmittel gegen den erstinstanzlichen Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 3. April 2007 einzulegen, in dem das Gericht auf der Basis eines gerichtlich beauftragten Sachverständigengutachtens als angemessene Ausgleichszahlung gemäß § 304 Abs. 1 AktG einen Betrag von 16,13 EUR (brutto) je Aktie im Nennbetrag von 50 DM abzüglich Körperschaftssteuerbelastung in Höhe des jeweils geltenden gesetzlichen Tarifs sowie als angemessene Abfindung gemäß § 305 Abs. 1 AktG einen Betrag von 219,36 EUR je Aktie im Nennbetrag von 50 DM zuzüglich der gesetzlichen Verzinsung festgesetzt hat.

Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der ADM Hamburg AG (vormals firmierend unter Oelmühle Hamburg AG) vom 4. Juli 1996 sieht bislang eine Ausgleichszahlung von umgerechnet 5,22 EUR je Aktie und einen Abfindungsbetrag von umgerechnet 107,37 EUR je Aktie vor. Die Gerichtsentscheidung betrifft 84.307 Aktien, von denen 48.203 Aktien vormals außenstehenden Aktionären und 36.104 Aktien gegenwärtig außenstehenden Aktionären zuzuordnen sind. Die ADM Hamburg AG hat für den gerichtlichen Beschluss Rechtskraftzeugnis beantragt.

Veröffentlichungsdatum: 14.05.2007 - 16:37
Redakteur: rpu
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