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Landgericht Dortmund erhöht Barabfindung für ehemalige Aktionäre der Friedrich Grohe AG
Der Vorstand der Deutsche Balaton AG hat heute erfahren, dass das Landgericht Dortmund in dem Spruchverfahren betreffend die Umwandlung der ehemaligen Friedrich Grohe AG, Hemer, aufgrund des Umwandlungsbeschlusses vom 24.02.2000 die Barabfindung für die Aktionäre, die auf der Hauptversammlung vom 24.02.2000 gegen den Umwandlungsbeschluss Widerspruch zur Niederschrift erklärt haben, auf 25,41 EUR je Vorzugs-Stückaktie der ehemaligen Friedrich Grohe AG festgesetzt hat. Die Entscheidung des Landgerichts Dortmund ist noch nicht rechtskräftig.

Die Deutsche Balaton AG hat damals die Barabfindung für insgesamt 679.484 Vorzugs-Stückaktien der Friedrich Grohe AG erhalten. Aufgrund der nun vom Landgericht Dortmund ausgesprochenen Festsetzung der Barabfindung auf 25,41 EUR je Aktie erhöht sich die Barabfindung nachträglich um insgesamt rd. 8,6 Mio. EUR auf die außerdem Zinsen in Höhe von derzeit insgesamt rd. 2,5 Mio. EUR anfallen.

Die Festsetzung der Barabfindung mit 25,41 EUR je Vorzugs-Stückaktie der ehemaligen Friedrich Grohe AG - und damit der Betrag, den die Deutsche Balaton als Nachbesserung erhalten kann - durch den vorgenannten Beschluss des Landgerichts Dortmund ist noch nicht rechtskräftig und kann sich daher im Instanzenzug erhöhen oder verringern.

Veröffentlichungsdatum: 28.03.2007 - 16:30
Redakteur: rpu
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