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Squeeze-out-Beschluss eintragungsfähig
Das Kammergericht Berlin hat durch Beschluss vom 28. November 2006 (der Gesellschaft zugegangen am 14. März 2007) im sog. Freigabeverfahren festgestellt, dass die Erhebung der Anfechtungsklagen mehrerer Kläger gegen den Beschluss der Hauptversammlung vom 15. November 2005 über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Hauptaktionärin nach §§ 327 a ff. AktG der Eintragung des Beschlusses der Hauptversammlung in das Handelsregister nicht entgegen steht. Eine anderweitige Entscheidung des Landgerichts Berlin wurde abgeändert.

Da das Gesetz gegen den Beschluss des Kammergerichts kein Rechtsmittel vorsieht, kann der Beschluss der Hauptversammlung vom 15. November 2005 über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Hauptaktionärin nunmehr in das Handelsregister eingetragen werden.

Veröffentlichungsdatum: 14.03.2007 - 17:42
Redakteur: rpu
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