Erstinstanzliche Entscheidung im Spruchstellenverfahren
In dem Spruchstellenverfahren gemäß § 306 AktG a.F. hinsichtlich der Angemessenheit von Abfindungs- und Ausgleichsanspruch aus dem Beherrschungs-und Gewinnabführungsvertrag zwischen der Pilkington Holding GmbH (vormals Pilkington Deutschland GmbH) und der Dahlbusch AG ist durch Beschluss des Landgerichts Dortmund vom 13. Dezember 2006, welcher der Dahlbusch AG am 07. Februar 2007 bekannt geworden ist, eine erstinstanzliche Entscheidung ergangen.
Das Gericht hat entschieden, die angemessene Barabfindung auf 629,00 EUR pro Vorzugsaktie im Nennbetrag von 50,00 DM und auf 330 EUR pro Stammaktie im Nennbetrag von 50,00 DM festzusetzen. Die Anträge auf Festsetzung des angemessenen Ausgleichs wurden zurückgewiesen. Es verbleibt daher bei der vertraglich festgesetzten Ausgleichszahlung. Antragsteller und Antragsgegner haben Gelegenheit, gegen die Entscheidung des Landgerichts Beschwerde einzulegen.