In 1. Instanz Freigabeverfahren gegen Anfechtungsklagen gewonnen
Das Landgericht München I hat mit Beschluss vom heutigen Tage, Az. 5HK O 17059/06, dem Freigabeantrag der CREATON AG gemäß § 246 a AktG stattgegeben. Das Landgericht München I stellte in seinem Beschluss fest, dass die Erhebung von Nichtigkeits- und Anfechtungsklagen mehrerer Aktionäre beim Landgericht München I, Az. 5HK O 13658/06, gegen den unter Tagesordnungspunkt 7 der ordentlichen Hauptversammlung der CREATON AG vom 13.07.2006 gefassten Beschluss über die Zustimmung zum Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages mit der Etex Holding GmbH, Heidelberg, der Eintragung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages im Handelsregister nicht entgegensteht und Mängel des Hauptversammlungsbeschlusses die Wirkung der Eintragung unberührt lassen.
Mehrere Aktionäre hatten, wie in der Ad-hoc-Mitteilung der Gesellschaft vom 23.08.2006 veröffentlicht, Nichtigkeits- und Anfechtungsklagen gegen verschiedene Beschlüsse der Hauptversammlung der CREATON AG vom 13.07.2006 erhoben, unter anderem gegen den erwähnten unter Tagesordnungspunkt 7 gefassten Beschluss über die Zustimmung zum Abschluss eines Beherrschungs-und Gewinnabführungsvertrages mit der Etex Holding GmbH. Um die Eintragung im Handelsregister und damit das Wirksamwerden des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vor einer endgültigen gerichtlichen Entscheidung über die Nichtigkeits- und Anfechtungsklagen zu erreichen, hat die CREATON AG am 18.09.2006 beim Landgericht München I einen Freigabeantrag gemäß § 246 a AktG eingereicht. Dieser wurde nun durch den heutigen Beschluss des Landgerichts München I zugunsten der CREATON AG entschieden. Gegen den heutigen Beschluss kann von den Antragsgegnern sofortige Beschwerde eingelegt werden.