Das Bundeskartellamt hat die deutschen Lottogesellschaften erneut wegen ihres wettbewerbswidrigen Verhaltens abgemahnt. Die höchste deutsche Wettbewerbsbehörde hat damit den Umfang des bisherigen Verfahrens gegen die Lottogesellschaften erweitert und bescheinigt den meisten Chefs der Staats- und Senatskanzleien (CdS) der Bundesländer einen Verstoß gegen europäisches Kartellrecht. Der Glücksspielspezialist FLUXX AG begrüßt das Vorgehen des Bundeskartellamts.
Nachdem das Bundeskartellamt gemäß seines Beschlusses vom 23. August 2006 die Lottogesellschaften aufgefordert hatte, die Online-Spielangebote über ihre jeweiligen Landesgrenzen hinaus zu öffnen, hatten die CdS mehrheitlich beschlossen, die staatlichen Lottogesellschaften aufzufordern, ihr jeweiliges Internetspielangebot zu schließen. Das Bundeskartellamt wertet diesen Beschluss als „verboten und unwirksam“, da er gegen höherrangiges europäisches Kartellrecht verstoße. Die Lottogesellschaften dürfen nach dem Willen des Bundeskartellamts die Schließung ihrer Internet-Spielangebote nicht auf den Beschluss der CdS stützen. Entsprechende aufsichtsbehördliche Weisungen aufgrund des CdS-Beschlusses sind nach der Abmahnung des Bundeskartellamts unbeachtlich.
Sowohl der Lotteriestaatsvertrag als auch entsprechende Landesgesetze, aus denen die Lottogesellschaften ein Verbot eines länderübergreifenden Internetangebotes ableiten, sind nach dem durch das Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigten Beschluss des Bundeskartellamts vom 23. August 2006 nicht anwendbar. Insbesondere das so genannte Regionalitätsprinzip, mit dem die Bundesländer die Marktabschottung untereinander geregelt hatten, wurde mit Beschluss des Bundeskartellamts für nicht anwendbar erklärt. Dies hat das Bundeskartellamt nun auf den Beschluss der CdS übertragen. Es hat sich dabei ausdrücklich die Verhängung von Bußgeldern vorbehalten.
Abschließend verdeutlicht das Kartellamt in seiner Abmahnschrift: „Soweit die Lottogesellschaften meinen, das Bundesverfassungsgericht habe die Nicht-Ausweitung des Spielangebots gefordert, widerspricht die Öffnung des Internetvertriebs dem nicht.“ Das Urteil des BVerfG betreffe ausschließlich Sportwetten, und hier böten die Lottogesellschaften mit Oddset bundesweit das identische Glücksspiel an.
„Es verärgert mich als Staatsbürger und als Unternehmer, wenn das Bundeskartellamt einige hochrangige Regierungsbeamte darauf hinweisen muss, dass sie ihre Kompetenzen überschreiten“, so Rainer Jacken, Vorstandssprecher der FLUXX AG. „Es ist höchste Zeit, dass sich einige Verantwortliche in den Ländern mit Europarecht auseinander setzen und sich nicht länger vor den Karren derjenigen spannen lassen, die zur eigenen Machterhaltung das deutsche Lotto, Unternehmenswerte und die Finanzierung von Sport, Kultur und Sozialem beschädigen wollen. Beenden Sie endlich dieses wirtschaftliche und politische Chaos und legen Sie den geplanten Glücksspielstaatsvertrag ad acta!“
„Wir gehen fest davon aus, dass mit der Abmahnung der Betrieb der Online-Plattformen unserer Lotto-Partner in Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern und Brandenburg unverändert fortgeführt werden kann“, so Rainer Jacken weiter. „Und auch Sport, Kultur und Wohlfahrt können aufatmen, wenn die Lottogesellschaften ihre Internetangebote wieder öffnen.“ Rund 200 Millionen Euro setzt Lotto in diesem Jahr über das Internet um – knapp die Hälfte hiervon verbleibt in den Ländern, die unter anderem für Breitensport, Kultur und karitative Einrichtungen verwendet wird.
Veröffentlichungsdatum:
22.11.2006
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10:36
Redakteur:
rpu