Wechsel in die Rechtsform einer Europäischen Aktiengesellschaft
Vorstand und Aufsichtsrat haben heute beschlossen, der Hauptversammlung vorzuschlagen, die Rechtsform der Gesellschaft von einer Aktiengesellschaft in die einer Europäischen Aktiengesellschaft nach Art. 2 Abs. 4, 37 ff. der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 umzuwandeln (formwechselnde Umwandlung). Die künftige Europäische Aktiengesellschaft soll einen Verwaltungsrat haben, der die geschäftsführenden Direktoren bestellt. Die Hauptversammlung, der die formwechselnde Umwandlung zur Zustimmung vorgelegt wird, soll zusammen mit der ordentlichen Hauptversammlung 2005 unverzüglich einberufen werden.