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HAITEC: Vergleich zur HV vom 27.09.2005 - Gewährung von Erwerbsrechten aus dem Bestand von Bridgepoint
Die Veröffentlichung der nachfolgenden Bekanntmachung erfolgt im Auftrag der HAITEC AG. Der Text wurde GSC durch die Gesellschaft in der untigen Form zur Verfügung gestellt und wird ohne inhaltliche Veränderung seitens GSC publiziert. 





Bekanntmachung gemäß §§ 248a i. V. m. 149 Abs. 2 AktG                                    



Geschäftsnummer:

5HK O 20892/05



P R O T O K O L L



aufgenommen in öffentlicher Sitzung der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts München I am 2.3.2006.



Gegenwärtig:

Vorsitzender: Vors. Richter am LG Dr. Krenek

der zugleich die Protokollierung auf Tonträger übernimmt.



In Sachen



1) Caterina Steeg                                                                 

- Klägerin -

2) Leasing - und Handelsservice Heinrich GmbH, vertr. durch den GF Claus Heinrich

- Klägerin -

3) JKK Beteiligungs-GmbH, vertr. durch den GF Dipl. Kfm. Jochen Knoesel

- Klägerin -

4) sophen Consulting GmbH, vertr. durch die GFin Dr. Fouzia Saadi

- Klägerin -

5) Ulrich Lüdemann

- Kläger -

Prozessbevollmächtigte/r:

zu 1: Rechtsanwalt Helmut Kuhn

zu 2: Rechtsanwalt Ulf Pieconka

zu 3: Rechtsanwalt Axel Conzelmann

zu 4, 5: Rechtsanwalt Christoph Vial



gegen



Haitec AG, vertr. durch den Vorstand und den Aufsichtsrat

- Beklagte -

Prozessbevollmächtigte/r:

Rechtsanwälte Bub, Gauweiler & Partner



wegen Anfechtung



erschienen nach Aufruf der Sache



für die Klägerin zu 1): Rechtsanwalt Kuhn



für die Klägerin zu 2):Rechtsanwalt Kuhn in Untervollmacht für Rechtsanwalt Pieconka



für die Klägerin zu 3):Rechtsanwalt Kuhn in Untervollmacht für Rechtsanwalt Conzelmann



für die Kläger zu 4) und 5): Rechtsanwalt Kuhn in Untervollmacht für Rechtsanwalt Vial





für die Beklagte:                    Rechtsanwältin Dr. Wabnitz in Untervollmacht für  Rechtsanwälte Bub, Gauweiler & Partner







Ferner ist erschienen Herr Rechtsanwalt Meichssner, der erklärt, dass er die Bridgepoint Capital (Nominees) Ltd., London vertritt. Rechtsanwalt Meichssner erklärt unter ordnungsgemäßer Bevollmächtigung den Beitritt dieser Gesellschaft zum Rechtsstreit zum Zwecke des Abschlusses eines Vergleichs.



Die anwesenden Prozeßbevollmächtigten erklären ihr Einverständnis mit einer Verhandlung und Entscheidung durch den Vorsitzenden alleine.



Die Parteien schließen sodann auf Vorschlag des Gerichts folgenden







Prozessvergleich







Vorbemerkung:





In der Hauptversammlung der HAITEC AG vom 27.09.2005 ist unter anderem folgender Beschluss gefasst worden:



 "1.1

Das Grundkapital der Gesellschaft wird gegen Sacheinlagen von EUR 8.364.410 um EUR 2.225.000 auf EUR 10.589.410 erhöht durch Ausgabe von 2.225.000 Stück auf den Inhaber lautende Stückaktien gegen Sacheinlage zu einem Ausgabebetrag von EUR 1,00 je Aktie. Das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre wird ausgeschlossen. Die neuen Aktien, die ab 1. Oktober 2005 gewinnberechtigt sind, werden wie folgt gezeichnet und übernommen:



1.  Bridgepoint Capital (Nominees) Ltd., London                  2.002.500

2. 1. Edinger Beteiligungs GbR                                               151.747

3.  Friedrich Göschl                                                                   27.108

4.  CCBI AG, Zürich                                                                  24.669

5.  Klaus-Dieter Niemann                                                          18.976

                                                                                              2.225.000



Die Sacheinlage erfolgt durch Übertragung sämtlicher Aktien der autinform AG mit dem Sitz in Wiesbaden mit einem Grundkapital von EUR 6.248.913 zu einem Gesamteinbringungswert von mindestens EUR 2.225.000. Der Vorstand wird ermächtigt, die Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzusetzen.



1.2

§ 5 wird der Satzung wird in Absatz 1 wie folgt gefasst:



         "Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 10.589.410 (in Worten: Euro zehn Millionen fünfhundertneunundachtzigtausendvierhundertzehn). Es ist eingeteilt in 10.589.410 Stückaktien."



Das genehmigte Kapital 2005 wird - soweit es noch nicht ausgeübt ist, d. h. in Höhe von EUR 1.182.205,00 - mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Eintragung des nachfolgend zu beschließenden neuen genehmigten Kapitals a. o. HV 2005 aufgehoben.



2.1

Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital mit Zustimmung des Aufsichtsrates von der Eintragung der Satzungsänderung des geänderten genehmigten Kapitals 2005 an, für fünf Jahre einmalig oder mehrmalig um bis zu insgesamt EUR 5.294.705,00 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen durch Ausgabe von neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien zu erhöhen (genehmigtes Kapital a. o. HV 2005).

Das genehmigte Kapital a. o. HV 2005 dient der Gewährung von Umtauschrechten an die Inhaber von Wandelschuldverschreibungen, deren Ausgabe gemäß nachfolgender Ziffer 3 beschlossen wird und der Durchführung einer Kapitalerhöhung gegen Bar- und/oder Sacheinlagen für andere Zwecke als der Gewährung von Umtauschrechten an die Inhaber von Wandelschuldverschreibungen.

Der Vorstand ist im Falle einer Kapitalerhöhung gegen Bar- und/oder Sacheinlagen für die Zwecke einer Gewährung von Umtauschrechten an die Inhaber von Wandelschuldverschreibungen ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre betreffend das genehmigte Kapital a. o. HV 2005 auszuschließen.

Der Vorstand ist im Falle einer Kapitalerhöhung gegen Bar- und/oder Sacheinlagen für andere Zwecke als die Gewährung von Umtauschrechten an die Inhaber von Wandelschuldverschreibungen betreffend Beträge oder Teilbeträge des genehmigten Kapitals a. o. HV 2005 ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen:



-        für Spitzenbeträge;

-        wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen erfolgt und der auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 10 % des zum Zeitpunkt der Eintragung des genehmigten Kapitals vorhandenen Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien das arithmetische Mittel der Schlussauktionspreise der HAITEC-Aktien im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse während einer Referenzperiode von 20 Handelstagen vor der Beschlussfassung über die Ausgabe um nicht mehr als 5 % unterschreitet. Bei Ausnutzung der 10 %-Grenze ist der Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund anderer Ermächtigungen nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG einzubeziehen;

-        bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zur Gewährung von Aktien zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen.



Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates die weiteren Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem genehmigten Kapital a. o. HV 2005 festzulegen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals aus dem genehmigten Kapital a. o. HV 2005 anzupassen.



2.2

§ 5 der Satzung wird in Absatz 4 wie folgt gefasst:



"Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital mit Zustimmung des Aufsichtsrates von der Eintragung der Satzungsänderung des geänderten genehmigten Kapitals 2005 an, für fünf Jahre einmalig oder mehrmalig um bis zu insgesamt EUR 5.294.705,00 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen durch Ausgabe von neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien zu erhöhen (genehmigtes Kapital a. o. HV 2005).

Der Vorstand ist im Falle einer Kapitalerhöhung gegen Bar- und/oder Sacheinlagen für die Zwecke einer Gewährung von Umtauschrechten an die Inhaber von Wandelschuldverschreibungen ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre betreffend das genehmigte Kapital a. o. HV 2005 auszuschließen.

Der Vorstand ist im Falle einer Kapitalerhöhung gegen Bar- und/oder Sacheinlagen für andere Zwecke als die Gewährung von Umtauschrechten an die Inhaber von Wandelschuldverschreibungen betreffend Beträge oder Teilbeträge des genehmigten Kapitals a. o. HV 2005 ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen:



-            für Spitzenbeträge;

-            wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen erfolgt und der auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 10 % des zum Zeitpunkt der Eintragung des genehmigten Kapitals vorhandenen Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien das arithmetische Mittel der Schlussauktionspreise der HAITEC-Aktien im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse während einer Referenzperiode von 20 Handelstagen vor der Beschlussfassung über die Ausgabe um nicht mehr als 5 % unterschreitet. Bei Ausnutzung der 10 %-Grenze ist der Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund anderer Ermächtigungen nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG einzubeziehen;

-           bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zur Gewährung von Aktien zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen.



Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates die weiteren Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem genehmigten Kapital a. o. HV 2005 festzulegen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals aus dem genehmigten Kapital a. o. HV anzupassen."



3.1

Das mit Beschluss der Hauptversammlung vom 18. Mai 2005 geschaffene bedingte Kapital II/2005 (EUR 1.079.724,00) wird mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Eintragung des nachfolgend bestimmten neuen bedingten Kapitals II/a. o. HV/2005 aufgehoben.



3.2

Die mit Beschluss der Hauptversammlung vom 18. Mai 2005 an den Vorstand erteilte Ermächtigung, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 30. April 2010 einmalig oder mehrmals auf den Inhaber oder auf den Namen lautende Wandelschuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 1.079.724,00 mit einer Laufzeit von längstens zehn Jahren zu begeben und den Inhabern von Wandelschuldverschreibungen Wandlungsrechte auf bis zu insgesamt 1.079.724 neue, auf den Inhaber lautende Stückaktien der HAITEC AG nach näherer Maßgabe der Wandelanleihebedingungen zu gewähren, wird aufgehoben.



3.3

Das Grundkapital wird um bis zu EUR 2.079.724,00 bedingt erhöht durch Ausgabe von bis zu 2.079.724,00 Stück neuer auf den Inhaber lautende Stückaktien (bedingtes Kapital II/a. o. HV/2005).

Die Ausgabe der Aktien erfolgt zu dem gemäß Tz. 3.4.3 jeweils zu bestimmenden Wandlungspreis. Mindestausübungspreis (Mindest-Wandlungspreis) ist jedoch in jedem Falle der geringste Ausgabebetrag im Sinne von § 9 Abs. 1 AktG.

Die aufgrund der Ausübung der Wandlungsrechte oder durch Erfüllung von Wandlungspflichten ausgegebenen neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie aufgrund der Ausübung von Wandlungsrechten oder durch Erfüllung von Wandlungspflichten entstehen, am Gewinn teil.

Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von Umtauschrechten der Inhaber von Wandelschuldverschreibungen, deren Ausgabe gemäß nachfolgender Ziffer 3.4 beschlossen wird.

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats weitere Einzelheiten der bedingten Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzusetzen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals aus dem bedingten Kapital II/a. o. HV/2005 anzupassen.



3.4 Verpflichtung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen



3.4.1 Ausgabezeitraum und Nennbetrag

Der Vorstand ist verpflichtet, unverzüglich ab Vorliegen eines Gutachtens das die Werthaltigkeit der als Einzahlung auf die Wandelschuldverschreibung vorgesehenen stillen Beteiligung an der autinform GmbH & Co. KG in Höhe von mindestens des Gesamtbetrags der zu begebenden Wandelschuldverschreibung belegt, jedoch frühestens ab dem 15. April 2007 und bis spätestens zum 26. September 2010, eine auf die Inhaber der stillen Beteiligungen an der autinform GmbH & Co. KG lautende Wandelschuldverschreibung mit einem Höchstbetrag von EUR 6.910.000,00 und einer Laufzeit bis zum 31. Dezember 2010 auszugeben, sowie den Inhabern von Stückaktien der Gesellschaft nach näherer Maßgabe der Wandelanleihebedingungen zu gewähren.

Die Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen erstreckt sich auf die Gewährung von Umtauschrechten aus dem genehmigten Kapital a. o. HV/2005 und dem bedingten Kapital II/a. o. HV/2005.

Die Emissionen der Wandelschuldverschreibungen sollen in jeweils unter sich gleichberechtigte, auf den Inhaber lautende Teilschuldverschreibungen eingeteilt werden.



3.4.2 Bezugsrechte, Bezugsrechtsausschluss



Das Bezugsrecht der Aktionäre auf Wandelschuldverschreibungen wird ausgeschlossen für den Fall der Begebung der in Ziffer 3.4 beschriebenen Wandelschuldverschreibung.



3.4.3 Wandlungspflicht, Rückzahlungsausschluss, Umtauschverhältnis, Wandlungspreis



Die Wandelschuldverschreibungen sind mit einer Wandlungspflicht ausgestattet, d. h. die Inhaber der Wandelschuldverschreibungen sind verpflichtet, ihre Teilschuldverschreibungen nach Maßgabe der Wandelanleihebedingungen in Aktien der Gesellschaft umzutauschen sowie die Wandlungspflicht nach Maßgabe der Anleihebedingungen zu erfüllen. Soweit die Wandlungspflicht nicht entsprechend der bestehenden Wandlungsverpflichtung form- oder/und fristgerecht erfüllt wird, verfallen sämtliche Rechte des Anleihegläubigers hieran ohne weiteres und ersatzlos. In einem solchen Falle besteht insbesondere kein Anspruch des Anleihegläubigers auf Rückzahlung der Teilschuldverschreibungen zum rechnerischen Nennbetrag (Nominalbetrag der stillen Beteiligung).

Aufgrund der Wandlungspflicht besteht keinerlei Anspruch des Anleihegläubigers auf Rückzahlung der Teilschuldverschreibungen.

Das Umtauschverhältnis ergibt sich aus der Division des Nennbetrages einer Teilschuldverschreibung durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine Aktie der Gesellschaft. Es kann auf ein Umtauschverhältnis mit voller Zahl auf- oder abgerundet sowie gegebenenfalls eine in bar zu leistende Zuzahlung festgelegt werden. Ferner kann vorgesehen werden, dass Spitzen zusammengelegt werden und/oder in Geld ausgeglichen werden. Der anteilige Betrag am Grundkapital der bei Wandlung auszugebenden Aktien darf den Nennbetrag der Wandelschuldverschreibung nicht übersteigen.

Der festzuschreibende Wandlungspreis für eine Aktie der Gesellschaft wird in Euro festgesetzt. Der Wandlungspreis je auf den Inhaber lautende Stückaktie errechnet sich wie folgt:



a)      Der Wandlungspreis ist zu ermitteln unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Aktienkurses der HAITEC AG der letzten 30 Tage vor dem Ausübungstag am Xetra abzüglich 5 % ("dAK"). Das noch nicht zurückgezahlte Nominalkapital aus stillen Beteiligungen ist zur Ermittlung des Ausgabeverhältnisses mit dieser Bewertung in Aktien der HAITEC umzurechnen.

b)      Wenn der "dAK" am Ausübungstag EUR 2,29 beträgt, dann beträgt der Wandlungspreis EUR 1,60. Dieser Wandlungspreis von EUR 1,60 ist ein Referenzwert zur Ermittlung von Wandlungspreisen für Fälle, in denen der "dAK" am Ausübungstag mehr oder weniger als EUR 2,29 beträgt.

c)      Wenn der "dAK" am Ausübungstag geringer ist als EUR 2,29, so errechnet sich der Wandlungspreis wie folgt



                               EUR 1,60

                          ./. Abschlagswert in EUR

                          = Wandlungspreis in EUR



         Der Abschlagswert ist wie folgt zu ermitteln:

         Abschlagsprozentsatz = (2,29 ./. dAK) : 2,29.

         Der Abschlagswert in EUR ergibt sich aus der Anwendung des Abschlagsprozentsatzes auf den Referenzwert von EUR 1,60.



d)      Wenn der "dAK" am Ausübungstag höher ist als EUR 2,29, so errechnet sich der Wandlungspreis wie folgt



                               EUR 1,60

                          +  Aufschlag in EUR

                          = Wandlungspreis in EUR



         Der Aufschlagswert ist wie folgt zu ermitteln:

         Aufschlagsprozentsatz = [(dAK ./. 2,29) : 2,29] : 2.

         Der Aufschlagswert in EUR ergibt sich aus der Anwendung des Abschlagsprozentsatzes auf den Referenzwert von EUR 1,60.



Mindestausübungspreis (Mindest-Wandlungspreis) ist jedoch in jedem Falle der geringste Ausgabebetrag im Sinne von § 9 Abs. 1 AktG.



3.4.4 weitere Gestaltungsmöglichkeiten



Der Vorstand der Gesellschaft wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats unter Beachtung der vorstehenden Vorgaben die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung der Wandelschuldverschreibungen und deren Bedingungen, insbesondere Zinssatz, Ausgabebetrag, Laufzeit, Stückelung und den Wandlungszeitraum festzusetzen.



3.5

§ 5 der Satzung wird in Absatz 8 wie folgt gefasst:



"Das Grundkapital ist um bis zu EUR 2.079.724,00 bedingt erhöht durch Ausgabe von bis zu 2.079.724,00 Stück neuer auf den Inhaber lautende Stückaktien (bedingtes Kapital II/a. o. HV/2005). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von Aktien der Gesellschaft an die Inhaber von Wandelschuldverschreibungen, die gemäß der Ermächtigung der außerordentlichen Hauptversammlung vom 27. September 2005 von der Gesellschaft begeben werden. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber von Wandelschuldverschreibungen, zu deren Ausgabe der Vorstand von der außerordentlichen Hauptversammlung am 27. September 2005 ermächtigt wurde, von ihrem Wandlungsrecht Gebrach machen oder ihre Pflicht zur Wandlung erfüllen. Die aufgrund der Ausübung der Wandlungsrechte oder durch Erfüllung von Wandlungspflichten ausgegebenen neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie aufgrund der Ausübung von Wandlungsrechten oder durch Erfüllung von Wandlungspflichten entstehen, am Gewinn teil. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats weitere Einzelheiten der bedingten Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzusetzen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals aus dem bedingten Kapital II/a. o. HV/2005 anzupassen."



Gegen diesen Hauptversammlungsbeschluss haben mehrere Aktionäre Anfechtungsklage zum zuständigen Landgericht München I erhoben. Sie sind der Auffassung, dass dieser aus verschiedenen rechtlichen Gründen nichtig, zumindest aber anfechtbar sei. Unter anderem rügen die Kläger Mängel der Einladung, eine mangelhafte und widersprüchliche Berichterstattung, die fehlerhafte Bewertung der Sacheinlage und missbräuchliche Gestaltung der beschlossenen Kapitalmaßnahmen, die Gewährung von Sondervorteilen und die Verletzung der Informationsrechte von Aktionären.



Bei den Anfechtungsklägern handelt es sich um



-        Frau Caterina Steeg, Höchberg, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt          Kuhn, Würzburg

-       JKK Beteiligungs-GmbH, Würzburg, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Conzelmann, Hechingen

-       Leasing- und Handelsservice Heinrich GmbH, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Pieconka

-       sophen Consulting GmbH, Groß-Zimmern, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Vial, Köln

-       Herr Ulrich Lüdemann, Bad Kissingen, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Vial, Köln.



Die Anfechtungsklagen, die ursprünglich unter den Aktenzeichen 5HK O 20904/05 (sophen Consulting GmbH, Ulrich Lüdemann), 5HK O 20901/05 (Leasing- und Handelsservice Heinrich GmbH), 5HK O 20902/05 (JKK Beteiligungs-GmbH) und 5HK O 20892/05 (Caterina Steeg) anhängig waren, sind durch Beschluss vom 28.11.2005 unter dem Aktenzeichen 5HK O 20892/05 verbunden worden.



Dies vorausgeschickt vereinbaren die Anfechtungskläger, die HAITEC AG und die Bridgepoint Capital (Nominees) Ltd., London, (nachfolgend "Bridgepoint" genannt) - ohne Aufgabe der jeweils bestehenden unterschiedlichen Rechtsauffassungen - auf Anraten und Empfehlung des Gerichts zur Beilegung der sämtlichen vorbezeichneten zum Aktenzeichen 5HK O 20892/05 verbundenen Anfechtungsklagen den nachfolgenden Prozessvergleich:



1.      Grundlagen



Bridgepoint tritt diesem Rechtsstreit als Nebenintervenient auf Seiten der HAITEC bei. Bridgepoint bietet den Anfechtungsklägern und allen in Ziffer 2 bestimmten weiteren Minderheitsaktionären, diesen gegenüber im Wege eines echten Vertrages zugunsten Dritter an, Aktien der HAITEC zu den Konditionen dieses Vergleichs zu erwerben (nachstehend "Erwerbsrecht").



2.      Erwerbsberechtigte



2.1

Das Erwerbsrecht steht allen Aktionären zu, die ausweislich der Stimmkarten bei der Auszählung der Hauptversammlung am 27.09.2005 gegen den Beschluss zu TOP 1 (Kapitalmaßnahmen) gestimmt haben oder sich der Stimme enthalten haben und die zum Zeitpunkt der Hauptversammlung am 27.09.2005 Aktionäre der HAITEC waren und dies auch zum Zeitpunkt der Ausübung ihres Erwerbsrechts gemäß nachstehenden Ziffern 3.1, 5 und 6 sein werden. Der Umfang des Erwerbsrechts richtet sich nach der Zahl von Aktien, mit der der erwerbsberechtigte Aktionär in der Hauptversammlung vertreten war.



Maßgeblich für die Erfüllung der Kriterien dieses Absatzes sind allein die Eintragungen in der Präsenzliste bzw. im notariellen Hauptversammlungsprotokoll der HAITEC für die Hauptversammlung am 27.09.2005 und die Ausübung des Stimmrechts nach den jeweiligen Stimmkarten (Nein-Stimme oder Enthaltung oder Ja-Stimme). Sofern Aktien im Fremd- oder Vollmachtsbesitz vertreten wurden, ist der Nachweis der Erwerbsberechtigung durch eine Bankbestätigung zu erbringen. Aus der Bankbestätigung muss sich ergeben, auf welchen Namen das Depot lautet, in dem die Aktien am Tag der Hauptversammlung verwahrt wurden und auf welchen Namen die Eintrittskarte im Fremd- oder Vollmachtsbesitz ausgestellt wurde. Die unter oben stehende Ziffer fallenden Aktionäre werden nachstehend als Erwerbsberechtigte bezeichnet.



Die Abwicklung der Ausübung der Erwerbsrechte erfolgt über Herrn RA Franz Enderle, c/o Bub, Gauweiler & Partner, München (nachstehend Treuhänder). 



Da HAITEC nicht die Anschriften aller erwerbsberechtigten Aktionäre bekannt sind, ist weitere Voraussetzung für die Ausübung der Erwerbsberechtigung durch sämtliche nach Ziffer 2.1 erwerbsberechtigten Aktionäre, mit Ausnahme der Anfechtungskläger, die Abgabe einer formlosen Erklärung gegenüber dem Treuhänder bis spätestens 15.03.2006, wonach sie ihr Stimmrecht auf der Hauptversammlung am 27.09.2005 gemäß Ziffer 2.1 Absatz 1 ausgeübt haben. Wurden Aktien im Fremd- oder Vollmachtsbesitz vertreten, so ist der Erklärung die Bankbescheinigung gemäß Ziffer 2.1 Absatz 2 beizufügen.



Der Treuhänder bestätigt den Erwerbsberechtigten und HAITEC nach Überprüfung der Erwerbsberechtigung bis zum 30.03.2006, dass der Nachweis für die Erwerbsberechtigung jeweils erbracht wurde.



2.2

Damit der Treuhänder die Bestätigungen nach Ziffer 2.1 Absatz 5 erteilen kann, wird ihm HAITEC die Präsenzliste und die Stimmkarten für die Abstimmung bei der Hauptversammlung vom 27.09.2005 binnen einer Woche nach Abschluss dieses Vergleichs übermitteln. Bei Ausübung des Erwerbsrechts werden die Erwerbsberechtigten dem Treuhänder mittels einer Bankbescheinigung, die innerhalb von 10 Tagen nach Ausübung des Erwerbsrechts beim Treuhänder eingegangen sein muss, nachweisen, dass sie auch zum Zeitpunkt der Ausübung des Erwerbsrechts Aktionäre der HAITEC sind.





3.      Erwerbsrecht für bestehende Aktien



3.1

Bridgepoint gewährt den Erwerbsberechtigten in der Zeit vom 03.04.2006 bis zum 05.05.2006 ein Erwerbsrecht auf von ihr gehaltene börsennotierte HAITEC-Aktien. Die Zahl der HAITEC-Aktien, auf die sich das Erwerbsrecht erstreckt, richtet sich nach der Zahl der HAITEC-Aktien nach Maßgabe der Ziffer 2.1. Das Erwerbsrecht besteht in Höhe von zwei Aktien für eine von den Erwerbsberechtigten gehaltene Aktie.





3.2

Bridgepoint und HAITEC verpflichten sich und stehen hinsichtlich ihrer Organe dafür ein, in keiner Weise Einfluss auf die Erklärungen der Erwerbsberechtigten zu nehmen und auch Dritte nicht zu veranlassen, einen derartigen Einfluss auszuüben. Dies betrifft insbesondere die entgeltliche Ablösung von Erwerbsrechten, Veranlassung zur und Abhalten von einer Erwerbsausübung, Empfehlungen zu einem bestimmten Erwerbsverhalten, Verträge, Zusagen oder Inaussichtstellen einer späteren Übernahme der bezogenen Aktien.



3.3

Die Anzahl der solchermaßen erwerbsberechtigten Aktien gemäß Ziffer 3 wird über den Treuhänder nachgewiesen. Der Nachweis ist erbracht, wenn der Treuhänder diese Aktienzahlen gegenüber Bridgepoint und dem jeweiligen Erwerbsberechtigten schriftlich bestätigt.



3.4

Den Erwerbsberechtigten steht ein zusätzliches Erwerbsrecht auf die in Ziffer 3.1 genannten börsennotierten HAITEC-Aktien zu, soweit andere Erwerbsberechtigte ihr Erwerbsrecht nicht ausüben. Die Bedingungen des zusätzlichen Erwerbsrechts bestimmen sich nach Ziffern 6.2, 7.1 bis 7.4.



3.5

Nicht erworbene Rechte auf Aktien aus diesem Vergleich fallen jeweils entschädigungslos an Bridgepoint zurück.



4.

Alle vorgenannten Erwerbsrechte stehen unter der aufschiebenden Bedingung, dass die gegen die Beschlüsse der Hauptversammlung der HAITEC vom 27.09.2005 erhobenen Anfechtungsklagen nicht mehr anhängig sind und die Kapitalerhöhung gemäß dem Beschluss zu TOP 3 der Hauptversammlung vom 27.09.2005 im Handelsregister der HAITEC beim Amtsgericht München unter HRB 123 013 eingetragen wird. HAITEC strebt an, die Eintragung bis zum 07.03.2006 herbeigeführt zu haben. Verzögert sich die Eintragung über diesen Stichtag hinaus, so verschieben sich alle damit in Zusammenhang stehenden Zeiträume, also insbesondere der Zeitraum der Erwerbsmöglichkeit gemäß Ziffer 3.1 sowie die Zahlungsfälligkeit gemäß Ziffer 5.1 c) entsprechend nach hinten.



5.      Abschluss von Kaufverträgen über die Aktien gemäß Ziffer 3.1



5.1

Bridgepoint bietet dem das Erwerbsrecht ausübenden Erwerbsberechtigten unwiderruflich den Abschluss eines Aktienkauf- und Abtretungsvertrags zu folgenden Konditionen an:



a)      Bridgepoint tritt dem Erwerbsberechtigten diejenigen HAITEC-Aktien ab, die dem Erwerbsberechtigten nach Ausübung seiner Erwerbsrechte gemäß Ziffer 3.1 bis 3.4 und 7.1 bis 7.4 zustehen.



b)      Der Kaufpreis beträgt EUR 1,00 je Aktie.



c)      Die Abtretung steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Kaufpreis gemäß Ziffer 5.1 b) für die börsennotierten HAITEC-Aktien gemäß Ziffer 3.1 und 3.4 bis spätestens 01. Juli 2006 vollständig auf das Anderkonto Nummer 2871645 des Treuhänders (Kontoinhaber: Rechtsanwälte Bub, Gauweiler & Partner) bei der HypoVereinsbank AG München, BLZ 700 202 70, gezahlt ist. Maßgeblich ist das Datum der Gutschrift.



d)      Bridgepoint haftet dafür, dass sie über die Aktien frei verfügen kann und diese nicht mit Rechten Dritter belastet sind. Jegliche Haftung wegen eines sonstigen Mangels der Aktien oder im Hinblick auf die wirtschaftliche und finanzielle Situation der HAITEC, Schadenersatz- oder sonstige Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.



5.2

Die Kosten der Abwicklung, insbesondere die Kosten des Treuhänders, dessen Anderkonto und die Übertragung der Aktien auf den jeweiligen Erwerbsberechtigten trägt HAITEC.



6.      Abwicklung der Ausübung des Erwerbsrechts



6.1

Die Erwerbsberechtigten nach Ziffer 2.1, soweit sie nicht selbst Anfechtungskläger sind, werden ausschließlich über die Veröffentlichungen gemäß Ziffer 12 über ihr Erwerbsrecht informiert. Bridgepoint treffen insoweit keine Informationspflichten.



6.2

Die Erwerbsberechtigten können das Angebot von Bridgepoint innerhalb der Ausübungsfrist gemäß Ziffer 3.1 schriftlich (Telefax-Nachricht genügt) an den Treuhänder unter nachfolgender Adresse [RA Franz Enderle, c/o Rechtsanwälte Bub, Gauweiler & Partner, Promenadeplatz 9, 80333 München, Telefax: 089/21034800] annehmen. Dabei ist mitzuteilen, wie viele HAITEC-Aktien der jeweilige Erwerbsberechtigte im Rahmen des ihm zustehenden Erwerbsrechts gemäß Ziffer 3.1 erwerben will. In dem Annahmeschreiben innerhalb der in Ziffer 3.1 genannten Frist hat der Erwerbsberechtigte auch mitzuteilen, ob und wie viele zusätzliche Aktien er nach den Ziffern 7.1 bis 7.4 erwerben will. Dabei kann der Erwerbsberechtigte seinen Erwerbswunsch für höchstens die Zahl von Aktien mitteilen, für die er nach Ziffer 2.1 erwerbsberechtigt ist. Der Treuhänder wird verpflichtet, bei ihm eingegangene Zusatzerwerbswünsche bis zum Ablauf der jeweiligen Ausübungsfrist (also für die Aktien gemäß Ziffer 3.1 bis zum Ablauf des 05.05.2006) vertraulich zu behandeln und wird nach jeweiligem Fristablauf die erforderlichen Informationen an Bridgepoint weitergeben. Die Kläger und Bridgepoint haben die Möglichkeit, sich von der ordnungsgemäßen Sachbearbeitung der Abwicklung selbst oder durch eine von Berufs wegen zur Verschwiegenheit verpflichtete Person (Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer) im Rahmen einer Einsichtnahme in die Unterlagen des Treuhänders zu überzeugen. Dieses Einsichtsrecht ist beschränkt auf den Zeitraum vom 05.05.2006 bis 08.06.2006. Die Unterlagen bleiben beim Treuhänder in Verwahrung.

  

6.3

Der Treuhänder ist Empfangsbote von Bridgepoint. Mit Eingang des Annahmeschreibens beim Treuhänder kommt der Aktienkauf- und Abtretungsvertrag gemäß Ziffer 5.1 zustande. Eine gesonderte schriftliche Ausfertigung des Vertrags erfolgt nicht. Der Treuhänder wird die Annahmeschreiben zusammen mit den Bestätigungen gemäß Ziffern 2.2 und 3.3 an Bridgepoint weiterleiten. Mit Ausübung des Erwerbsrechts stimmen die Erwerbsberechtigten dieser Weitergabe, auch hinsichtlich der bestätigten Daten, im Vorhinein zu.



6.4

Wenn sich aus der Bestätigung des Treuhänders ein Erwerbsrecht für eine geringere Zahl von Aktien ergibt oder die Kaufpreise gemäß Ziffern 5.1 b) und 5.1 c) für die Zahl von Aktien, mit denen der Erwerbsberechtigte das Erwerbsrecht gemäß Ziffern 3.1 und 7.1 bis 7.4 ausüben will, für die börsennotierten HAITEC-Aktien gemäß Ziffer 3.1 bis spätestens 05.05.2006 nur für eine geringere Zahl von Aktien auf den in Ziffern 5.1 c) genannten Anderkonto des Treuhänders eingehen, als der Erwerbsberechtigte nach seiner Mitteilung gemäß Ziffer 6.2 erwerben möchte, gilt die Annahme als für diese geringere Zahl erklärt und kommt der Aktienkauf- und Abtretungsvertrag über diese geringere Zahl zustande. Sollte der Erwerbsberechtigte sein Erwerbsrecht innerhalb der Ausübungsfrist nicht ausüben, entfällt sein Erwerbsrecht.



7.      Sekundäres Erwerbsrecht für börsennotierte HAITEC-Aktien



7.1

Nach Ablauf der Ausübungsfrist gemäß Ziffer 3.1 ermittelt der Treuhänder unverzüglich, für wie viele Aktien das Erwerbsrecht nicht ausgeübt worden ist, und teilt den Erwerbsberechtigten, die eine Erklärung gemäß Ziffer 6.2 abgegeben haben, gemäß Ziffer 7.2 zusätzliche Aktien zu. Die Zuteilung hat der Treuhänder schriftlich bis spätestens 26.05.2006 dem jeweiligen Erwerbsberechtigten gegenüber zu bestätigen.



7.2

Maßgeblich für die Zuteilung ist, sofern die Gesamtzahl der Erwerbswünsche die Gesamtzahl der nach Ziffer 7 zur Verfügung stehenden Aktien überschreitet, das unter den Erwerbsberechtigten, die eine Erklärung gemäß Ziffer 6.2 abgegeben haben, bestehende quotale Verhältnis der bereits ausgeübten (primären) Erwerbsrechte nach Ziffer 3.1 der Erwerbsberechtigten untereinander. Soweit die Gesamtzahl der zusätzlichen Erwerbswünsche die Gesamtzahl der für das sekundäre Erwerbsrecht nach Ziffer 7 zur Verfügung stehenden Aktien unterschreitet, werden die Erwerbswünsche der einzelnen Erwerbsberechtigten voll bedient.



 7.3

Der Treuhänder teilt den Erwerbsberechtigten bis 26.05.2006 für die börsennotierten HAITEC-Aktien schriftlich mit, wie viele zusätzliche Aktien sie zugeteilt erhalten und informiert Bridgepoint durch Kopie seiner Mitteilung. Gleichzeitig bestätigt der Treuhänder die Zuteilung schriftlich gegenüber Bridgepoint. Mit ihrer Erklärung nach Ziffer 6.2 stimmen die Erwerbsberechtigten dieser Weitergabe, auch hinsichtlich der bestätigten Daten, im Vorhinein zu.



7.4

Mit Zugang der Mitteilung des Treuhänders bei dem jeweiligen Erwerbsberechtigten und der Bestätigung bei Bridgepoint gilt das Angebot des Erwerbsberechtigten nach Ziffer 6.2 als von Bridgepoint angenommen, wozu Bridgepoint den Treuhänder entsprechend bevollmächtigt und kommt ein Aktienkauf- und Abtretungsvertrag über die zugeteilten HAITEC-Aktien zu den Konditionen gemäß Ziffer 5.1 zustande. Eine gesonderte schriftliche Ausfertigung des Vertrags erfolgt nicht.



8.      Auszahlung des Kaufpreises und Übertragung der Aktien



Durch Abgabe von Erklärungen gemäß Ziffer 6.2 erklären sich die Erwerbsberechtigten damit einverstanden und erteilen dem Treuhänder eine unwiderrufliche Anweisung, den vorab auf sein in Ziffer 5.1 c) genanntes Anderkonto gezahlten Kaufpreis unverzüglich an Bridgepoint auszukehren, sobald die entsprechenden Aktienkauf- und Abtretungsverträge gemäß Ziffern 5.1, 7.4 zustande gekommen sind; weitere Voraussetzung ist, dass Bridgepoint dem Treuhänder die Erfüllung nachgewiesen hat. Kaufpreise, für die der jeweilige Erwerbsberechtigte nach Ziffer 7.2 keine Aktien zugeteilt erhält, werden an die jeweiligen Erwerbsberechtigten vom Treuhänder bis zum 02.06.2006 zurückgezahlt. Die Lieferung der Aktien in Form eines depotmäßigen Übertrags hat nach Ziffer 3.4 und Ziffer 7.2 bis zum 28.7.2005 möglichst gleichzeitig an alle Erwerbsberechtigten zu erfolgen.



9.      Vorlage von Informationen



HAITEC wird den Erwerbsberechtigten unverzüglich nach Eintragung der Kapitalmaßnahmen in der Form eines Quartalsberichts (aber nicht als formalen Quartalsbericht) Informationen über die autinform AG überlassen. Bei den Informationen werden insbesondere aktuelle Zahlen über den Umsatz und den Ertrag der Gesellschaften sowie über die weitere Geschäftsplanung übermittelt, um eine sachgerechte Entscheidung über die Ausübung ihres Erwerbsrechts zu ermöglichen. Diese Informationen werden zeitgleich mit der Übersendung an die Erwerbsberechtigten auf der Internetseite der Gesellschaft veröffentlicht.



10.    Künftige Kapitalmaßnahmen



HAITEC sichert zu, bei späteren Kapitalmaßnahmen die Interessen des Streubesitzes im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften, nach Art der Kapitalerhöhung und unter Beachtung der wirtschaftlichen und finanziellen Lage der Gesellschaft angemessen zu berücksichtigen. Weiterhin verpflichtet sich HAITEC, bei der Ausnutzung des genehmigten Kapitals (Beschluss zu TOP 2.1 und 2.2) auf die Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre (mit Ausnahme des Bezugsrechtsausschlusses für Spitzenbeträge) zu verzichten. Bei einer Zuwiderhandlung verpflichtet sich HAITEC zur Zahlung einer Gesamtsumme von 1.000.000 EUR an anerkannt gemeinnützige Organisationen. Jeder Vergleichsbeteiligte kann eine entsprechende Organisation benennen; die Zahlung wird dann gleichmäßig auf die benannten Organisationen verteilt.



11.    Rücknahme der Anfechtungsklagen



Die Anfechtungskläger nehmen hiermit ihre Anfechtungsklagen mit den Aktenzeichen 5HK O 20892/05, 5HK O 20902/05, 5HK O 20901/05 und 5HK O 20904/05 des Landgerichts München I in Ansehung dieses Vergleichs zurück. Mit Erfüllung des Vergleichs verzichten sie auf alle etwaigen Ansprüche gegen HAITEC und/oder Bridgepoint, gleich aus welchem Rechtsgrund, ob bekannt oder unbekannt, im Zusammenhang mit den Beschlüssen der Hauptversammlung vom 27.09.2005.



12.    Pflicht zur Veröffentlichung



HAITEC hat den maßgeblichen Inhalt dieses Vergleichs (und zwar das Rubrum, die Präambel und die Ziffern 1 bis 14, jedoch nur unter namentlicher Nennung der Kläger) auf ihre Kosten unverzüglich nach Eintragung der Kapitalerhöhung im Handelsregister im elektronischen Bundesanzeiger, in den SdK-News und bei GSC-Research sowie in einem täglich erscheinenden Börsenpflichtblatt, nicht jedoch dem Druckerzeugnis "Frankfurter Allgemeine Zeitung" zu veröffentlichen.

Die Parteien erklären übereinstimmend, dass über diesen im vollständigen Wortlaut bekannt gemachten gerichtlichen Vergleich hinaus keine weiteren Vereinbarungen oder Abreden bestehen. Die Verfahrensbeteiligten erklären im Hinblick auf § 814 BGB, dass ihnen keine weiteren Leistungen bekannt sind, die nach § 248 a i.V.m. § 149 Abs. 2 AktG bekannt zu machen wären. Für den Fall, dass dennoch weitere Leistungen erbracht wurden, sind sich die Verfahrensbeteiligten bewusst, dass eine Rückforderung nach § 814 BGB (Leistung in Kenntnis einer Nichtschuld) ausgeschlossen ist. Entsprechendes gilt für Leistungen Dritter, die der Beklagten oder der Beitretenden nahe stehen. Die Beklagte und die Beitretende erklären und stehen dafür ein, dass die hier vereinbarte Bekanntmachung in den Gesellschaftsblättern vollständig i.S.v. § 149 Abs. 2 Satz 3 AktG ist und auch vollständig erfolgt.



13.    Wirkung gegenüber nicht klagenden Erwerbsberechtigten



Dieser Vergleich wirkt für alle außenstehenden Aktionäre der HAITEC, die in der Hauptversammlung vom 27.09.2005 gegen den Beschluss zu TOP 1 (Kapitalmaßnahmen) gestimmt haben oder sich der Stimme enthalten haben, mit Ausnahme der Aktionäre, die der Regelung der Ziffer 2.3 unterfallen. Dieser Vergleich stellt insoweit einen echten Vertrag zugunsten Dritter dar (§§ 328 ff. BGB).



14.    Kostentragung



HAITEC trägt die verauslagten und nicht von der Gerichtskasse zurückerstatteten Gerichts- und die Rechtsanwaltskosten der Kläger. Die Rechtsanwaltskosten bemessen sich nach RVG auf der Grundlage der Festsetzung des Streitwerts auf EUR 500.000,00 und des Vergleichsmehrwerts auf EUR 2,5 Millionen. Erstattet werden nur folgende Gebühren nach RVG:



a)      1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV aus EUR 500.000,00,

b)      0,8 Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 VV aus EUR 2,5 Mio.,

c)      1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV aus EUR 3,0 Mio.,

d)   1,0 Einigungsgebühr nach Nr. 1003 VV aus EUR 500.000,00, 1,5 Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV aus EUR 2,5 Mio. mit Abgleich nach § 15 Abs. 3 RVG,

e)      Auslagenpauschale in Höhe von EUR 20,00,

f)       nachgewiesene Reisekosten zu Vergleichsgesprächen.

g)      Abwesenheitsgelder nach RVG



Sofern mehrere Kläger einen Prozessbevollmächtigten beauftragt haben, wird dies allein durch die Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV für Buchstaben a) und b) oben berücksichtigt. Etwaige Nebenintervenienten nehmen am Vergleich nicht teil. Kosten der Nebenintervenienten werden nicht erstattet.



Die Kostenerstattung umfasst auch die auf die vorbenannten Gebühren und Auslagen anfallende Umsatzsteuer der Kläger, sofern diese nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Die Kosten einer zur Vereinfachung des Abschlusses dieses Prozessvergleichs von den Klägern erteilten Untervollmacht sind mit dieser Kostentragungsregelung abgegolten. Der Kostenerstattungsanspruch wird mit Abschluss des Vergleichs fällig. Er ist 14 Tage nach Eintragung der Beschlussfassung zu TOP 1 in das Handelsregister zu zahlen.



15.    Sondervorteile



Die Kläger erklären jeder für sich, dass ihnen im Zusammenhang mit den erhobenen Klagen und dem Abschluss dieses Vergleichs keine Sondervorteile gewährt, eingeräumt oder in Aussicht gestellt worden sind und sie solche Sondervorteile auch nicht gefordert haben. HAITEC und Bridgepoint erklären, dass sie den Klägern, etwaigen Nebenintervenienten und/oder Dritten im Zusammenhang mit den erhobenen Klagen und dem Abschluss dieses Vergleichs keine Sondervorteile gewährt, eingeräumt oder in Aussicht gestellt haben. Für den Fall, dass HAITEC oder Bridgepoint im Rahmen der Abwicklung dieses Vergleichs einem Erwerbsberechtigten Sondervorteile gewähren, so ist jeder andere Erwerbsberechtigte berechtigt, von den Vorgenannten als Gesamtschuldner als Kompensation die Gewährung der gleichen Sondervorteile zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.



16.    Salvatorische Klausel



Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vergleichs unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollte der Vergleich eine Regelungslücke aufweisen, so wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrags nicht berührt. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung wird durch eine solche Bestimmung ersetzt bzw. die Vertragslücke wird durch eine solche Bestimmung ersetzt, die den Zielen am nächsten kommt, die die Parteien mit dem Abschluss dieses Vergleichs erreichen wollten.





Vorgelesen und genehmigt.



Beklagtenvertreterin erklärt, dass Herr Rechtsanwalt Enderle bereit ist, die Aufgaben als Treuhändler entsprechend den Vereinbarungen im Vergleich wahrzunehmen.



Es ergeht sodann nach Anhörung der Parteien folgender





Beschluss:







Der Streitwert wird auf EUR 500.000,--, der Gegenstandswert des Vergleichs auf EUR 3 Mio. festgesetzt.













Gründe:





Die Entscheidung hinsichtlich des Streitwerts beruht auf § 247 AktG und orientiert sich am Interesse der Parteien an der Wirksamkeit bzw. Unwirksamkeit des angefochtenen Beschlusses. Der Gegenstandswert des Vergleichs bemisst sich nach § 3 ZPO. Er umfasst neben dem Streitwert die durch den Vergleich geregelten Erwerbs- und Zahlungsverpflichtungen, die von den Parteien übereinstimmend mit EUR 2,5 Mio. bewertet werden.









Dr. Krenek

Vorsitzender Richter

am Landgericht



                                                                                  für die Richtigkeit der

                                                                                  Übertragung vom Tonträger



                       

                                                                                  Schrezenmeier, JAng.











Zusatzhinweise

Haitec AG ./. Steeg u. a. (LG München I, Az. 5HK O 20892/05)













Gem. Ziff. 4. des Prozessvergleichs vom 02.03.2006 ist für den Fristlauf maßgeblich die Eintragung der Kapitalerhöhung gem. dem  Beschluss der Hauptversammlung vom 27.09.2005 im Handelsregister der Haitec beim Amtsgericht München unter HRB 123013.  Angestrebt war eine Eintragung zum Dienstag, den  07.03.2006. Tatsächlich ist die Handelsregistereintragung am Mittwoch, den 15.03.2006 erfolgt, also 8 Tage nach dem ursprünglich vorgesehenen Zeitpunkt, so dass sich alle hiermit im Zusammenhang stehenden Fristen um 8 Tage nach hinten verschieben bzw. gem. § 193 BGB bei Fristende an einem staatlich anerkannten Feiertag oder Sonnabend auf den nächsten Werktag.



Aus dem Vergleich selbst ergeben sich folgende Fristen, die sich wegen der verzögerten Handelsregistereintragung wie nachstehend ausgeführt verschieben:







Ziffer des Vergleichs

alte Frist

neue Frist

2.2

09.03.2006

Freitag, 17.03.2006

9.

 

unverzüglich nach Eintragung der Kapitalmaßnahmen in das Handelsregister

12.

 

unverzüglich nach Eintragung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister

2.1 Abs. 4

15.03.2006

Donnerstag, 23.03.2006

14.

 

29.03.2006

2.1 Abs. 5

30.03.2006

Freitag, 07.04.2006

3.1, 6.2

03.04.2006 bis 05.05.2006

Dienstag, 11.04.2006 bis Montag, 15.05.2006

7.1, 7.3

26.05.2006

Dienstag, 06.06.2006

5.1 c)

01.07.2006

Montag, 10.07.2006

6.2

05.05.2006 bis 08.06.2006

Samstag, 13.05.2006 bis Freitag, 16.06.2006

8.

02.06.2006

Montag, 12.06.2006

8.

28.07.2005, gemeint wohl 2006

Montag, 07.08.2006























Hinweis: am Ende dieser Seite finden Sie diese Bekanntmachung in gelayouteter und druckfähiger Form als pdf-Datei.



 





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Anhänge
060420061HAITEC_Prozeßvergleich_.pdf


Veröffentlichungsdatum: 07.04.2006 - 11:32
Redakteur: bdi
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