WKN:
508850
ISIN:
DE0005088504
Straße, Haus-Nr.:
Fuggerstraße 11,
D-33689 Bielefeld, Deutschland
Telefon:
+49 (0) 5205 / 94 - 01

Internet: http://www.ava.de

IR Ansprechpartner:
Herr Rainer Diermann
[email protected]
AVA: Vergleich zur HV vom 13./14.07.2005 - Erhöhung der Barabfindung um 2,18 Euro auf 47,50 Euro je Stückaktie

Die Veröffentlichung der nachfolgenden Bekanntmachung erfolgt im Auftrag der AVA Allgemeine Handelsgesellschaft der Verbraucher AG. Der Text wurde GSC durch die Gesellschaft in der untigen Form zur Verfügung gestellt und wird ohne inhaltliche Veränderung seitens GSC publiziert.



Hinweis: am Ende dieser Seite finden Sie diese Bekanntmachung in gelayouteter und druckfähiger Form als pdf-Datei.



 



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          AVA Allgemeine Handelsgesellschaft der Verbraucher Aktiengesellschaft



                                                      Bielefeld



                                                   WKN 508850



                                               ISIN DE0005088504



 



              Bekanntmachung eines Vergleichs gemäß § 248a i.V.m. § 149 AktG



      in den Anfechtungs- und Nichtigkeitsverfahren gegen Beschlüsse der ordent-



     lichen Hauptversammlung vom 13./14. Juli 2005 vor dem Landgericht Bielefeld



                                              - Az.: 15 O 154/05 -



                                                      zwischen



1. OCP Obay Capital Pool Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH



Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Martin Weimann, Prenzlauer Allee 8, 10405 Berlin



2. Dr. Martin Ahlers



Prozessbevollmächtigte: Abogado Victoria Garcia Jiménez, Häuser Gasse 2, 60487 Frankfurt



3. SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.



Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Hans Norbert Götz, Lichtentaler Str. 3, 76530 Baden-Baden



4. EO Investors GmbH



Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. Klaus Steiner, Sofienstr. 27, 69115 Heidelberg



5. Thomas Lüllemann



Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Peter Dreier, c/o DSW, Hamborner Str. 53, 40472 Düsseldorf



6. Alfred Kaiser



Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Peter Dreier, c/o DSW, Hamborner Str. 53, 40472 Düsseldorf



7. Jens-Uwe Kaiser



Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Peter Dreier, c/o DSW, Hamborner Str. 53, 40472 Düsseldorf



8. Jens-Uwe Penquitt



Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Gerd Chwoyka, Langenburger Strasse 2, 74532 Obersteinach



9. Claus Deininger



Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Hans Andree, Promenade 19, 97437 Haßfurt



10. Peter Albrecht



Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Kühn-Jäger-Naber, Theodor Heuss Ring 28, 50668 Köln



11. Ute Hartjen



Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Kühn-Jäger-Naber, Theodor Heuss Ring 28, 50668 Köln



12. Carthago Value Invest AG



Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Hasselbruch pp., Rechtsanwalt Olaf Hasselbruch, Schlachte 30 A, 28195 Bremen



13. Horizont Holding AG



Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt André Krajewski, Am Wall 196 A, 28195 Bremen



14. Jörg-Christian Rehling



Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt Mehmet Thomas Diler, Am Wall 196 A, 28195 Bremen



15. Leasing und Handelsservice Heinrich GmbH



Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ulf Pieconka, Frankfurter Str. 10, 97082 Würzburg



16. Jeanette M. Buis



Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Thomas Kloth, Eugen-Heinen-Platz 5, 51519 Odenthal



17. Dr. Leonard Knoll



Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Steinmüller pp., Rechtsanwalt Jürgen Steinmüller, An der Staustufe 2a, 97318 Kitzingen



18. Peter Eck



Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Lewinski-Klüsener, Rechtsanwältin Annette Lewinski-Klüsener, Wupperstr. 9, 44225 Dortmund



19. Axel Sartingen



Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt Siegfried Lewinski, Max-Eyth-Str. 2, 44141 Dortmund



20. Frank Scheunert



Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt Arno Lampmann, Brüsseler Str. 20, 50674 Köln



21. Caterina Steeg



Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Helmut Kuhn, Theaterstr. 22, 97070 Würzburg



22. Arno H. Menzel



Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Tilmann Jung, Schloßstr. 65, 70176 Stuttgart



23. JKK Beteiligungs-GmbH



Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Axel Conzelmann, Ermelestr. 53, 72379 Hechingen



24. Rechtsanwalt Dr. Tammo Seemann



Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Tammo Seemann, Haareneschstr. 59, 26121 Oldenburg



25. Evamaria Brockhoff



Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Wolfgang Ofczarek, Herzog-Spital-Str. 13, 80331 München



26. Heinrich Stein



Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Karl Eichinger, Adalbertstraße 110, 80798 München



27. Metropol Vermögensverwaltungs- und Grundstücks-GmbH



Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ulrich Klauke, Alfred-Trappen-Str. 12, 44263 Dortmund



28. Richard Mayer



Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwälte Vogeler & Behrendt, Rechtsanwalt Carsten Vogeler, Ringstraße 29, 44575 Castrop-Rauxel



29. Karsten Trippel



Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Wittemöller, Radack, Müller & Partner, Bohlweg 4, 48147 Münster



 



                                                    - Kläger -



 



                                                        und



der AVA Allgemeine Handelsgesellschaft der Verbraucher Aktiengesellschaft, Fuggerstraße 11, 33689 Bielefeld, gesetzlich vertreten durch ihren Vorstand und ihren Aufsichtsrat,



Prozessbevollmächtigte: White & Case LLP, Bockenheimer Landstraße 20, 60323 Frankfurt am Main



 



                                                  - Beklagte -



wobei auf Seiten der Beklagten die



EDEKA ZENTRALE AG & Co. KG, New-York-Ring 6, 22297 Hamburg, vertreten durch die EDEKA Aktiengesellschaft, ebenda, diese wiederum vertreten durch ihren Vorstand, ebenda



Prozessbevollmächtigte:



Die bei dem Landgericht Bielefeld postulationsfähigen Rechtsanwälte der Kanzlei White & Case LLP, Bockenheimer Landstraße 20, 60323 Frankfurt am Main



 



                                                  - Beitretende -



 



zum Zwecke des Vergleichsabschlusses dem Anfechtungsprozess beigetreten ist (Kläger, Beklagte und Beitretende zusammen nachfolgend "die Parteien").



Die Parteien haben auf Vorschlag des Gerichts in der mündlichen Verhandlung vom 27. Januar 2006 zur Erledigung der Hauptsache den nachfolgenden Vergleich geschlossen:



Präambel



Die Kläger haben als Aktionäre der Beklagten gegen den Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 13./14. Juli 2005 (nachfolgend auch als "Haupt-versammlung" bezeichnet) über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Beklagten auf die Beitretende gegen Gewährung einer Barabfindung in Höhe von EUR 45,32 je Aktie sowie zum Teil auch gegen die weiteren auf dieser Hauptversammlung ge-fassten Beschlüsse bei dem Landgericht Bielefeld Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen sowie hilfsweise Feststellungsklagen erhoben (nachfolgend "Anfechtungsverfahren"). Das Landgericht Bielefeld hat die Anfechtungsverfahren zur gemeinsamen Verhandlung verbunden (Az.: 15 O 154/05). Die Parteien haben sich im Interesse aller Aktionäre im Wege des gegenseitigen Nachgebens und ohne Aufgabe ihrer schriftsätzlich geäußerten gegensätzlichen Rechtsauffassungen, auch im Hinblick auf eine etwaige Verfassungswid-rigkeit der §§ 327a ff. AktG - wobei eine etwaige Feststellung der Verfassungswidrigkeit dieser Vorschriften keine Auswirkungen auf diesen Vergleich und die mit ihm beendeten Verfahren hat - verbindlich auf die Eckpunkte eines Prozessvergleichs verständigt und schließen daher auf Anraten und Empfehlung des Gerichts den nachfolgenden



                                                   Prozessvergleich:



A. Die Beitretende verpflichtet sich im Rahmen einer einvernehmlichen Erledigung der Anfechtungsverfahren zu nachfolgender Erhöhung der Barabfindung für diejenigen Aktionäre der Beklagten, deren Aktien mit Eintragung des Hauptversammlungsbeschlusses über den Ausschluss der Minderheitsaktionäre gemäß §§ 327a ff. AktG in das Handelsregister auf die Beitretende übergehen:



1. Die im Beschluss der Hauptversammlung über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung (nachstehend "Übertragungsbeschluss") festgelegte Barabfindung von EUR 45,32 je auf den Inhaber lautende Stückaktie wird um EUR 2,18 (nachstehend "Erhöhungsbetrag" ) auf EUR 47,50 je auf den Inhaber lautende Stückaktie erhöht und zwar mit Wirkung für alle Minderheitsaktionäre, deren Aktien mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der Beklagten auf die Beitretende übergehen.



2. Die vorstehende Abfindungsergänzungsverpflichtung ist von der Beitretenden unverzüglich nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der Beklagten Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte an der sammelverwahrten Globalurkunde durch Überweisung zu erfüllen.





3. Der gesetzliche Zinsanspruch gemäß § 327b Abs. 2 AktG gilt auch für den unter vorstehender Ziffer 1 vereinbarten Erhöhungsbetrag in Höhe von EUR 2,18 je auf den Inhaber lautende Stückaktie der Beklagten.



4. Alle aus den vorgenannten Abfindungszahlungen resultierenden Abwicklungskosten, wie etwa Bankprovisionen, trägt die Beitretende.



5. Die Beklagte verpflichtet sich, innerhalb einer Woche nach wirksamem Abschluss dieses Vergleiches das Handelsregister von dem Abschluss dieses Vergleichs in Kenntnis zu setzen, um die Eintragung des Übertragungsbeschlusses herbeizuführen. Die Kläger stimmen der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der Beklagten zu und verpflichten sich, auf Verlangen der Beklagten oder der Beitretenden alle Erklärungen abzugeben, die für die Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister noch notwendig oder hilfreich sein könnten.



6. Für die unter vorstehender Ziffer A. 5 Satz 1 genannte Verpflichtung der Beklagten haftet die Beitretende.



B. Dieser Vergleich wirkt für sämtliche Minderheitsaktionäre, deren Aktien mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der Beklagten auf die Beitretende übergehen. Dieser Vergleich stellt insoweit einen echten Vertrag zugunsten Dritter dar (§§ 328 ff. BGB).



C. Sollte ein Spruchverfahren eingeleitet und in einem solchen Verfahren rechtskräftig eine höhere als die angebotene Barabfindung festgesetzt werden, so wird die im Rahmen dieses gerichtlichen Vergleichs vereinbarte Erhöhung der Barabfindung angerechnet, d.h. die ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre der Beklagten müssen sich in einem solchen Verfahren so behandeln lassen, als sei die Barabfindung von der Beitretenden von vornherein auf EUR 47,50 je auf den Inhaber lautende Stückaktie der Beklagten festgesetzt worden und als hätte die Hauptversammlung der Beklagten die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre gegen Barabfindung in dieser Höhe beschlossen und die Beitretende die Barabfindung in dieser Höhe an die Minderheitsaktionäre gezahlt.



D. Die Gerichtskosten für die Anfechtungsverfahren, die Kosten der Rechtsanwälte der Kläger und die Kosten dieses Vergleichs trägt die Beklagte. Für die Erstattung der Kosten der Rechtsanwälte der Kläger sind die Mandatsverhältnisse im Zeitpunkt der Klageerhebung maßgeblich. Die Kosten der Rechtsanwälte der Kläger werden 5 Bankarbeitstage nach Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister zur Zahlung fällig, nicht jedoch vor Eingang einer Kostenerstattungsaufstellung des jeweiligen Klägers oder seines Prozessbevollmächtigten bei der Beklagten und einer Erklärung des jeweiligen Klägers, dass er zum Vorsteuerabzug berechtigt ist oder nicht.



1. Für die Kläger, welche lediglich den Übertragungsbeschluss angefochten haben, wird der Streitwert auf EUR 400.000,00 und der Wert des Vergleichs auf EUR 3.787.063,82 festgelegt (Vergleichsmehrwert damit EUR 3.387.063,82). Die Parteien erkennen diese Werte als verbindlich an, unabhängig von einer etwaigen abweichenden gerichtlichen Streitwertfestsetzung. Für diese Kläger entstehen folgende Gebührentatbestände: 1,3 Verfahrensgebühr gem. §§ 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 3100 VV RVG nach Wert EUR 400.000,00, 0,8 Verfahrensgebühr gem. §§ 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 3101 VV RVG nach Wert EUR 3.387.063,82, 1,0 Einigungsgebühr gem. §§ 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 1003 VV RVG nach Wert EUR 400.000,00, 1,5 Einigungsgebühr gem. §§ 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 1000 VV RVG nach Wert EUR 3.387.063,82 (Abgleich nach § 15 Abs. 3 RVG), 1,2 Terminsgebühr gem. §§ 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 3104 VV RVG nach Wert EUR 3.787.063,82, zuzüglich Post- und Telekommunikationspauschale und den tatsächlich entstandenen gesetzlichen Auslagen/Reisekosten, diese jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer. Im Fall einer Mehrfachvertretung dieser Kläger durch einen gemeinsamen Rechtsanwalt erstattet die Beklagte neben dem an die gemeinsam vertretenen Kläger insgesamt nur einmal zu zahlenden Betrag gemäß vorstehendem Satz 3 dieser Ziffer eine Erhöhungsgebühr nach §§ 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 1008 VV RVG für jeden weiteren vertretenen Kläger von je 0,3 Verfahrensgebühr gem. §§ 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 3100 VV RVG nach Wert EUR 400.000,00 und 0,3 Verfahrensgebühr gem. §§ 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 3101 VV RVG nach Wert EUR 3.387.063,82, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer.



2. Für die Kläger, welche neben dem Übertragungsbeschluss auch die auf der Hauptversammlung unter TOP 2 bis 5 gefassten Beschlüsse angefochten haben, wird der Streitwert auf EUR 500.000,00 und der Wert des Vergleichs auf EUR 3.887.063,82 festgelegt (Vergleichsmehrwert damit EUR 3.387.063,82). Die Parteien erkennen diese Werte als verbindlich an, unabhängig von einer etwaigen abweichenden gerichtlichen Streitwertfestsetzung. Für diese Kläger entstehen die folgenden Gebührentatbestände: 1,3 Verfahrensgebühr gem. §§ 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 3100 VV RVG nach Wert EUR 500.000,00, 0,8 Verfahrensgebühr gem. §§ 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 3101 VV RVG nach Wert EUR 3.387.063,82, 1,0 Einigungsgebühr gem. §§ 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 1003 VV RVG nach Wert EUR 500.000,00, 1,5 Einigungsgebühr gem. §§ 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 1000 VV RVG nach Wert EUR 3.387.063,82 (Abgleich nach § 15 Abs. 3 RVG), 1,2 Terminsgebühr gem. §§ 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 3104 VV RVG nach Wert EUR 3.887.063,82, zuzüglich Post- und Telekommunikationspauschale und den tatsächlich entstandenen gesetzlichen Auslagen/Reisekosten, diese jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer. Im Fall einer Mehrfachvertretung dieser Kläger durch einen gemeinsamen Rechtsanwalt erstattet die Beklagte neben dem an die gemeinsam vertretenen Kläger insgesamt nur einmal zu zahlenden Betrag gemäß vorstehendem Satz 3 dieser Ziffer eine Erhöhungsgebühr nach §§ 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 1008 VV RVG für jeden weiteren vertretenen Kläger von je 0,3 Verfahrensgebühr gem. §§ 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 3100 VV RVG nach Wert EUR 500.000,00 und 0,3 Verfahrensgebühr gem. §§ 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 3101 VV RVG nach Wert EUR 3.387.063,82, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer.



3. Für Kläger, die im Laufe der Anfechtungsverfahren ihre Prozessbevollmächtigten gewechselt haben, d.h. deren derzeitige Prozessbevollmächtigte erst nach dem Zeitpunkt der jeweiligen Klageerhebung die Vertretung in den Anfechtungsverfahren übernommen haben, werden die Beklagte und/oder die Beitretende keine Kostenerstattung in den Anfechtungsverfahren für die neuen Prozessbevollmächtigten übernehmen. Dies gilt insbesondere auch für den Kläger zu 9) (Deiniger).



4. Für die Nebenintervenienten der Anfechtungsverfahren werden die Beklagte und/oder die Beitretende keine Kostenerstattung übernehmen, es sei denn, dass eine gerichtliche Kostenfestsetzungsentscheidung eine solche vorsieht.



5. Auf vorstehende Kosten entfallende Mehrwertsteuer übernimmt die Beklagte nur so weit, als ein Kläger nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist. Die Parteien sind sich außerdem darüber einig, dass die Kostenerstattung pro Kläger maximal nur jeweils einmal erfolgen wird. Die Parteien verzichten auf die Einleitung eines Kostenfestsetzungsverfahrens und auf Rechtsmittel gegen die gerichtliche Streitwertfestsetzung.



E. Mit der Erfüllung dieses Vergleichs sind alle Ansprüche der Kläger gegenüber der Beitretenden und der Beklagten aus den Anfechtungsverfahren - einschließlich ihrer außergerichtlichen Kosten - sowie etwaige weitere Schadensersatzansprüche erledigt. Weitere Ansprüche der Kläger gegenüber der Beklagten oder der Beitretenden bestehen nicht.



F. Die Parteien dieses Vergleichs sind sich einig, dass die Anfechtungsverfahren (Az.: 15 O 154/05) mit Wirksamkeit des Vergleichs erledigt sind. Die Parteien stellen übereinstimmend fest, dass der Übertragungsbeschluss und alle weiteren auf der Hauptversammlung gefassten Beschlüsse damit wirksam und unanfechtbar sind. Die Kläger verzichten auf die Erhebung von Nichtigkeitsklagen oder allgemeinen Feststellungsklagen gegen den Übertragungsbeschluss oder einen anderen auf der Hauptversammlung gefassten Beschluss und werden die Rechtmäßigkeit oder Wirksamkeit dieser Beschlüsse und die Eintragung im Handelsregister weder gerichtlich noch außergerichtlich in irgendeiner Form angreifen. Die Kläger verpflichten sich zudem, die Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister weder durch Rechtsmittel, Rechtsbehelfe, Anträge oder in sonstiger Weise zu verhindern oder zu verzögern.



G. Die Parteien sind sich darüber einig, dass nach Abschluss dieses Vergleichs auch das bei dem Landgericht Bielefeld unter dem Aktenzeichen 15 O 230/05 anhängige Freigabeverfahren (nachstehend "Freigabeverfahren") nicht mehr durchgeführt wird. Die Beklagte verpflichtet sich, unmittelbar nach wirksamem Abschluss dieses Vergleichs ihren Antrag im Freigabeverfahren gemäß §§ 327e Abs. 2, 319 Abs. 6 Satz 1 AktG zurückzunehmen. Die Kläger, welche zugleich Partei des Freigabeverfahrens sind (nachfolgend "Antragsgegner"), willigen in die Antragsrücknahme ein.



1. Der Streitwert im Freigabeverfahren wird übereinstimmend mit EUR 500.000,00 vereinbart. Die Parteien erkennen diesen Wert als verbindlich an, unabhängig von einer etwaigen abweichenden gerichtlichen Streitwertfestsetzung. Die Beklagte verpflichtet sich, den Antragsgegnern im Freigabeverfahren die Gerichtskosten und die Rechtsanwaltskosten gemäß dieser Ziffer G zu erstatten, wobei sich die Gebührenerstattung auf alle in dem Freigabeverfahren von den Antragsgegnern zum Zeitpunkt dieses Vergleichsschlusses mandatierten Rechtsanwälte bezieht; die Kostenerstattung erfolgt dabei pro Antragsgegner maximal nur jeweils einmal. Für die Antragsgegner entstehen die folgenden Gebührentatbestände: 1,3 Verfahrensgebühr gem. §§ 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 3325 VV RVG nach Wert EUR 500.000,00, 1,2 Terminsgebühr gem. §§ 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 3332 VV RVG nach Wert EUR 500.000,00, Auslagenpauschale, zuzüglich Mehrwertsteuer bei nicht vorsteuerabzugsberechtigten Antragsgegnern. Im Fall einer Mehrfachvertretung der Antragsgegner durch einen gemeinsamen Rechtsanwalt erstattet die Beklagte neben dem an die gemeinsam vertretenen Antragsgegner insgesamt nur einmal zu zahlenden Betrag gemäß vorstehendem Satz 4 dieser Ziffer eine Erhöhungsgebühr nach §§ 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 1008 VV RVG für jeden weiteren vertretenen Antragsgegner von je 0,3 Verfahrensgebühr gem. §§ 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 3325 VV RVG nach Wert EUR 500.000,00, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer.



2. Die Kosten der Rechtsanwälte der Antragsgegner im Freigabeverfahren werden 5 Bankarbeitstage nach Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister zur Zahlung fällig, nicht jedoch vor Eingang einer Kostenerstattungsaufstellung des jeweiligen Antragsgegners oder seines Prozessbevollmächtigten bei der Beklagten und einer Erklärung des jeweiligen Antragsgegners, dass er zum Vorsteuerabzug berechtigt ist oder nicht. Die Parteien verpflichten sich, im Freigabeverfahren keine Kostenanträge zu stellen und keine Rechtsmittel gegen die gerichtliche Streitwertfestsetzung einzulegen.



H. Dieser Vergleichsabschluss wird auf Kosten der Beklagten unverzüglich nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses im Handelsregister mit dem in Anlage 1 wiedergegebenen Text gemäß § 248a AktG i.V.m. § 149 Abs. 2 AktG in den jeweils nächst erreichbaren Ausgaben des elektronischen Bundesanzeigers, den SdK-News, bei GSC Research und in einem täglich erscheinenden Börsenpflichtblatt, nicht jedoch dem Druckerzeugnis "Frankfurter Allgemeine Zeitung", veröffentlicht.



I. Die Parteien erklären übereinstimmend, dass über diesen im vollständigen Wortlaut bekannt gemachten gerichtlichen Vergleich hinaus keine weiteren Vereinbarungen oder Abreden bestehen. Die Verfahrensbeteiligten erklären im Hinblick auf § 814 BGB, dass ihnen keine weiteren Leistungen bekannt sind, die nach § 248 a i.V.m. § 149 Abs. 2 AktG bekannt zu machen wären. Für den Fall, dass dennoch weitere Leistungen erbracht wurden, sind sich die Verfahrensbeteiligten bewusst, dass eine Rückforderung nach § 814 BGB (Leistung in Kenntnis einer Nichtschuld) ausgeschlossen ist. Entsprechendes gilt für Leistungen Dritter, die der Beklagten oder der Beitretenden nahe stehen. Die Beklagte und die Beitretende erklären und stehen dafür ein, dass die hier vereinbarte Bekanntmachung in den Gesellschaftsblättern vollständig i.S.v. § 149 Abs. 2 Satz 3 AktG ist und auch vollständig erfolgt.



J. Die Parteien halten unabhängig von dem Abschluss dieses Vergleichs ihre schriftsätzlich geäußerten unterschiedlichen Standpunkte zur Sach- und Rechtslage aufrecht. Dies betrifft insbesondere die Frage der Verfassungsmäßigkeit der §§ 327a ff. AktG. Nach nochmaliger Prüfung und Erörterung der Rechtslage stimmen die Parteien jedoch überein, dass der Ausschluss einer Aktionärin von der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten am 14. Juli 2005 unangemessen war und nicht gemäß den gesetzlichen Vorschriften erfolgte. Die Verwaltung der Beklagten entschuldigt sich hierfür bei der betroffenen Aktionärin.



K. Die Beklagte verpflichtet sich, auf entsprechende Anfrage denjenigen ehemaligen Minderheitsaktionären, die an der Durchführung eines Spruchstellenverfahrens interessiert sind, Einsicht in die im Zeitpunkt der Hauptversammlung vorhandenen Verträge und Verkehrswertgutachten betreffend die nicht betriebsnotwendigen Grundstücke der Beklagten (nachfolgend "Unterlagen") während des 3-Monats-Zeitraums für die Antragstellung im Spruchverfahren gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 SpruchG zu gewähren. Die vorgenannte 3-Monats-Frist läuft ab dem Tag, an dem die Eintragung des Übertragungsbeschlusses im Handelsregister nach § 10 HGB als bekannt gemacht gilt. Die Unterlagen können nach entsprechender Terminvereinbarung in den Räumen der Sozietät White & Case LLP, Frankfurt am Main, eingesehen werden. Die Beklagte verpflichtet sich des weiteren, die Unterlagen auch im Rahmen eines etwaigen Spruchverfahrens gemäß § 1 Nr. 3 SpruchG i.V.m. § 327f AktG vorzulegen.



L. Änderungen und Ergänzungen dieses Vergleichs einschließlich dieser Klausel bedürfen der Schriftform. Die Parteien verpflichten sich, eine undurchführbare oder unwirksame Bestimmung von Beginn der Unwirksamkeit an durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem angestrebten Ziel wirtschaftlich möglichst nahe kommt. Die vorstehenden Sätze gelten für etwaige Lücken dieses Vergleichs entsprechend.



M. Dieser Vergleich unterliegt dem deutschem Recht. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vergleich ist - soweit gesetzlich zulässig - Bielefeld.



Neben der Wiedergabe sämtlicher Vereinbarungen und Nebenabreden im vollständigen Wortlaut, wie vorstehend erfolgt, erfordert § 248a iVm § 149 Abs. 2 AktG außerdem, dass etwaige Leistungen der Gesellschaft (hier: AVA Allgemeine Handelsgesellschaft der Verbraucher AG; "AVA") und ihr zurechenbare Leistungen Dritter (hier: EDEKA ZENTRALE AG & Co. KG; "EDEKA") gesondert zu beschreiben und hervorzuheben sind. Nachfolgend werden deshalb die in diesem Vergleich geregelten Leistungen der AVA und der EDEKA noch einmal - in verkürzter Form - gesondert dargestellt, ohne dass damit ein Rechtsanspruch anerkannt wird. Alleinige Grundlage einer Leistungspflicht ist der vorliegende Vergleich. Dies vorausgeschickt, sieht der Vergleich folgende Leistungen der AVA bzw. der EDEKA vor:



Erhöhung der von der EDEKA für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre gemäß §§ 327a ff. AktG festgelegten Barabfindung von EUR 45,32 um EUR 2,18 auf EUR 47,50 je auf den Inhaber lautende Stückaktie.



Erstattung der in den Anfechtungsverfahren anfallenden Gerichts- und Rechtsanwaltskosten der Kläger und Übernahme der Kosten des Vergleichs durch die AVA gemäß Ziffer D des Vergleichs.



Erstattung der im Freigabeverfahren anfallenden Gerichts- und Rechtsanwaltskosten der Kläger durch die AVA gemäß Ziffer G des Vergleichs.



Veröffentlichung des Vergleichs im elektronischen Bundesanzeiger, einem täglich erscheinenden Börsenpflichtblatt, den SdK-News und bei GSC Research auf Kosten der AVA.



Die AVA hat zudem im Vorfeld der Protokollierung dieses Vergleichs die Kosten für die Anmietung eines Konferenzraums zur Führung eines Vergleichsgesprächs mit den Klägern und die Bewirtung der erschienenen Kläger sowie ihrer Prozessvertreter in Höhe von insgesamt EUR 1.540,40 übernommen.



Die Abwicklung ist für die Minderheitsaktionäre provisions-, spesen- und kostenfrei. Hinsichtlich der wertpapiertechnischen Abwicklung sowie der Auszahlung der Barabfindung für den Ausschluss der Minderheitsaktionäre erfolgt eine gesonderte Bekanntmachung.



Bielefeld, im Februar 2006 - Der Vorstand



Anhänge
20060214_AVA_Vergleich.pdf


Veröffentlichungsdatum: 14.02.2006 - 13:00
Redakteur: bdi
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