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551800
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Armstrong DLW AG: Vergleich zur außerordentlichen HV vom 2. Dezember 2005 - Erhöhung der Barabfindung um 44 Cent auf 2,55 Euro je Stückaktie

Die Veröffentlichung der nachfolgenden Bekanntmachung erfolgt im Auftrag der Armstrong DLW AG. Der Text wurde GSC durch die Gesellschaft in der untigen Form zur Verfügung gestellt und wird ohne inhaltliche Veränderung seitens GSC publiziert.



Hinweis: am Ende dieser Seite finden Sie diese Bekanntmachung in gelayouteter und druckfähiger Form als pdf-Datei.



 



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Armstrong DLW AG, Bietigheim-Bissingen



 



- Wertpapier-Kenn-Nr. 551 800 -



 



Bekanntmachung



Die außerordentliche Hauptversammlung der Armstrong DLW AG, Bietigheim-Bissingen, vom 2. Dezember 2005 hatte beschlossen, die Aktien der übrigen Aktionäre auf den Hauptaktionär, die Armstrong World Industries GmbH mit Sitz in Münster gegen Gewährung einer Barabfindung zu übertragen. Gegen den Übertragungsbeschluss hatten einzelne Aktionäre der Gesellschaft Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage erhoben. Zwei der erhobenen Klagen waren darüber hinaus auf Feststellung der Nichtigkeit des Jahresabschlusses der Armstrong DLW AG für das Geschäftsjahr 2004 gerichtet. Die Klagen wurden bei dem Landgericht Heilbronn unter dem führenden Aktenzeichen 21 O 155/05 KfH zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.



Sämtliche Klagen sind durch Prozessvergleich erledigt worden. In dem Vergleich haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. Der Rechtsstreit ist damit beendet. Der Übertragungsbeschluss ist in das Handelsregister eingetragen und damit wirksam geworden.



Nachfolgend wird auszugsweise der Wortlaut des Prozessvergleichs (Vorbemerkung, Abschnitt A.), wie zwischen den Parteien vereinbart, wiedergegeben:



 



Vorbemerkung



Die Kläger sind Aktionäre der Beklagten, an deren Grundkapital die Hauptaktionärin mit rd. 96,42 % beteiligt ist. Am 2. Dezember 2005 hat die Beklagte eine außerordentliche Hauptversammlung in Bietigheim-Bissingen abgehalten. Diese Hauptversammlung hat unter dem einzigen Tagesordnungspunkt auf Verlangen der Hauptaktionärin die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre ("Minderheitsaktionäre") der Beklagten auf die Hauptaktionärin gegen Gewährung einer Barabfindung in Höhe von Euro 2,11 für je eine Stückaktie der Beklagten beschlossen (nachfolgend "Übertragungsbeschluss").



Gegen den Übertragungsbeschluss haben die Kläger Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen beim Landgericht Heilbronn erhoben. Die Klägerin zu 2. und die Klägerin zu 3. haben darüber hinaus noch Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Jahresabschlusses der Beklagten zum 31. Dezember 2004 erhoben.



Sämtliche Klagen sind mit Beschluss des LG Heilbronn vom 4. Januar 2006 unter dem führenden Aktenzeichen 21 O 155/05 KfH ("Rechtsstreit") verbunden worden. Die Hauptaktionärin ist dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten.



Zur Vermeidung eines langwierigen und kostenintensiven Rechtsstreits und unter Berücksichtigung der mit jedem Rechtsstreit für die Beteiligten verbundenen Unwägbarkeiten halten die Parteien eine vergleichsweise Einigung für sinnvoll.



Auch das Gericht befürwortet eine vergleichsweise Erledigung des Rechtsstreits.



Dies vorausgeschickt vereinbaren die Kläger, die Beklagte und die Beigetretene (gemeinsam die "Parteien") folgendes:



A. Erhöhung der Barabfindung



1.      Die Hauptaktionärin verpflichtet sich gegenüber jedem Minderheitsaktionär der Beklagten zusätzlich zu der im Fall der Eintragung des Übertragungsbeschlusses geschuldeten Barabfindung in Höhe von Euro 2,11 je Stückaktie der Beklagten, die durch Beschluss der außerordentlichen Hauptversammlung der Beklagten am 2. Dezember 2005 ("Übertragungsbeschluss") festgesetzt wurde ("Barabfindung"), einen weiteren Betrag in Höhe von 44 Cent (in Worten: vierundvierzig Cent) je übertragener Stückaktie der Beklagten ("Zuzahlung") zu zahlen. Die Barabfindung und die Zuzahlung ergeben zusammen einen Betrag von Euro 2,55 je Stückaktie.



2.      Der Anspruch auf Zuzahlung entsteht erst, wenn der Übertragungsbeschluss in das Handelsregister der Beklagten eingetragen worden ist. Die Zuzahlung ist zahlbar mit der Barabfindung und unter den Voraussetzungen, unter denen die Barabfindung zahlbar ist. Die Beklagte wird unverzüglich nach Beendigung des Rechtsstreits die Eintragung des Übertragungsbeschlusses beim zuständigen Handelsregister beantragen.



3.      Die Zuzahlung wird für die Minderheitsaktionäre provisions- und spesenfrei ausbezahlt. Das Verfahren der Auszahlung wird mit der Bekanntmachung über die Abwicklung der Barabfindung und der Einreichung der Aktien veröffentlicht.



4.      Soweit nach erfolgter Eintragung des Übertragungsbeschlusses das nach § 2 Spruchverfahrensgesetz zuständige Gericht auf Antrag in einem Spruchverfahren gem. § 1 Nr. 3 Spruchverfahrensgesetz eine höhere Barabfindung als Euro 2,55 je übertragener Stückaktie als angemessene Abfindung festsetzt oder zur Beendigung des Spruchverfahrens eine höhere Barabfindung als Euro 2,55 je übertragener Stückaktie vereinbart wird, ist die Hauptaktionärin lediglich zur Zahlung dieses Euro 2,55 übersteigenden Betrags an die Minderheitsaktionäre verpflichtet. Die Zuzahlung wird auf eine etwaige im Spruchverfahren festgesetzte Erhöhung der Abfindung über Euro 2,11 je Stückaktie hinaus angerechnet und gilt als Vorauszahlung auf eine solche Erhöhung.



 



Bietigheim-Bissingen, im Januar 2006



Armstrong DLW AG



- Der Vorstand -



Anhänge
20060201_Armstrong_DLW_AG_Prozessvergleich.pdf


Veröffentlichungsdatum: 01.02.2006 - 11:27
Redakteur: bdi
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