WKN:
578580
ISIN:
DE0005785802
Straße, Haus-Nr.:
Else-Kröner-Straße 1,
D-61352 Bad Homburg v. d. H., Deutschland
Telefon:
+49 (0) 6172 / 609 - 2525

Internet: http://www.fmc-ag.com

IR Ansprechpartner:
Herr Dr. Dominik Heger
[email protected]
Fresenius Medical Care: Vergleich zur Tagesordnung der ordentlichen HV 2006 - Ergänzung eines gesonderten Tagesordnungspunktes zur Satzungsänderung

Die Veröffentlichung der nachfolgenden Bekanntmachung erfolgt im Auftrag der Fresenius Medical Care AG. Der Text wurde GSC durch die Gesellschaft in der untigen Form zur Verfügung gestellt und wird ohne inhaltliche Veränderung seitens GSC publiziert.



Hinweis: am Ende dieser Seite finden Sie diese Bekanntmachung in gelayouteter und druckfähiger Form als pdf-Datei.



 



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Fresenius Medical Care AG



Hof an der Saale



 



- ISIN: DE 0005785802 // WKN: 578 580 -



- ISIN: DE 0005785836 // WKN: 578 583 -



- ISIN: DE 000A0DRW61 // WKN: A0DRW6 -



- ISIN: US 3580291066 // ADR-KennNr.: 879 529 -



- ISIN: US 3580292056 // ADR-KennNr. 903 780 -



 



Bekanntmachung



gemäß § 248a in Verbindung mit



§ 149 Abs. 2, 3 AktG sowie § 246 Abs. 4 AktG



 



Vierzehn Aktionäre der Fresenius Medical Care AG haben Nichtigkeits- und/oder An-fechtungsklage gegen (mehrere oder sämtliche) zu den Tagesordnungspunkten 1 bis 4 gefassten Beschlüssen der außerordentlichen Hauptversammlung der Fresenius Medical Care AG vom 30. August 2005 erhoben.



A. Die beim Landgericht Frankfurt am Main unter dem Aktenzeichen 3-5 O 135/05 anhängige Anfechtungsklage des Klägers Rainer Johannes ist durch Rücknahme der Klage - gegen Erstattung der angefallenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten in Höhe von EUR 4.217,73 (einschließlich Mehrwertsteuer) durch die Fresenius Medical Care AG - mit Zustimmung des Betreuers von Herrn Johannes, Herrn Rechtsanwalt Ralf Ebrecht, Niestetal, beendet worden. Prozessbevollmächtigte des Herrn Rainer Johannes war Frau Rechtsanwältin Sabine Kuhlmann, Bünde.



B. Die übrigen Nichtigkeits- und Anfechtungsklagen sind durch Prozessvergleich, in dem die Kläger die von ihnen erhobenen Klagen zurückgenommen haben, beendet worden. Der Prozessvergleich ist am 19. Dezember 2005 vom Landgericht Hof zu gerichtlichem Protokoll genommen worden. Die Fresenius Medical Care Management AG, handelnd durch ihren Vorstand, und die Fresenius AG, Bad Homburg, handelnd ebenfalls durch ihren Vorstand, sind dem Prozessvergleich beigetreten. Sie sind von Herrn Rechtsanwalt Christian Gehling, Freshfields Bruckhaus Deringer, Düsseldorf, vertreten worden.



C. Der Prozessvergleich hat den folgenden vollständigen Wortlaut:



Auf Anraten und Vorschlag des Gerichts schließen alle Kläger und die Beklagte unter Beteiligung der Fresenius Medical Care Management AG Hof, sowie der Fresenius AG, Bad Homburg (nachfolgend auch die Parteien) im Wege des gegenseitigen Nachgebens zur endgültigen Beilegung der beim Landgericht Hof unter den Aktenzeichen



1. 1H O 71/05:



EO Investors GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Frank Scheunert, Schirmerstr. 54, 40211 Düsseldorf, - Klägerin -



Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. Steiner, Sofienstr. 27, 69115 Heidelberg,



2. 1H O 74/05:



1. Sartingen, Axel, Kämpchensweg 2, 50933 Köln, - Kläger -



Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Schneider, Max-Eyth-Str. 2, 44141 Dortmund,



2. Eck, Peter, Karmeliterstr. 13, 47608 Geldern, - Kläger -



Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin Lewinski-Klüsener, Wupperstr. 9, 44225  Dortmund,



3. 1H O 75/05:



1. Proteomik AG, vertreten durch den Vorstand Reiner Ehlerding, Neuer Weg 60, 28816 Stuhr, - Klägerin -



Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Hasselbruch, Schlachte 30 A, 28195 Bremen,



2. Rehling, Jörg-Christian, Lonsdowne Road, London W1J 6HL, Großbritanien, - Kläger -



Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Diler, Am Wall 196 A, 28195 Bremen,



4. 1H O 76/05:



1. Rolle, Tobias, Office No. 23, Boutique Villa No. 7, Dubai Media City, Dubai, United Arab Emirates, - Kläger -



Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Lampmann, Brüsseler Str. 20, 50674 Köln,



2. Tatweer Isitithmar FZ LLC, vertreten durch den managing director Tobias Rolle, Office No. 23, Boutique Villa No. 7, Dubai Media City, Dubai, United Arab Emirates, - Kläger -



Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Behn, Bundesstr. 6, 20146 Hamburg



5. 1H O 77/05:



Protagon Capital GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Ferit Dengiz, Großgörschenstr. 31, 10827 Berlin, - Klägerin -



Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Weimann, Prenzlauer Allee 8, 10405 Berlin,



6. 1H O 93/05:



1. Metropol Vermögensverwaltungs- und Grundstücks-GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Karl-Walter Freitag, Vogelsanger Str. 104, 50823 Köln, - Klägerin -



Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Klauke, Alfred-Trappen-Str. 12, 44229 Dortmund,



2. Mayer, Richard, Uppenbornstrasse 40, 81735 München, - Kläger -



Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Vogeler & Behrendt, Ringstr. 29, 44575 Castrop-Rauxel,



3. Trippel, Karsten U., Im Holderstock 18, 71723 Grossbottwar, - Kläger -



Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Lauscher, Jägerallee 46, 59071 Hamm,



7. 1H O 94/05:



Leasing und Handelsservice Heinrich GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Claus Heinrich, Steinstraße 10, 97265 Hettstadt, - Klägerin -



Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Pieconka, Frankfurter Str. 10, 97082 Würzburg,



8. 1H O 98/05:



Lüdemann, Ulrich, Erhardstr. 21, 97688 Bad Kissingen, - Kläger -



Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Rohde & Späth, Kurfürstendamm 216, 10719 Berlin,



gegen



Fresenius Medical Care AG, vertreten durch den Vorstand Dr. Ben Lipps u.a. und den Aufsichtsrat Dr. Gerd Kick u.a., Altstadt 29, 95028 Hof, Verwaltungsanschrift: Else-Kröner-Str. 1, 61352 Bad Homburg, - Beklagte -



Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Nörr, Stiefenhofer, Lutz, Brienner Str. 28, 80333 München,



anhängige Klagen (Hauptsacheverfahren) und des beim Landgericht Hof unter dem Aktenzeichen 1H O 96/05:



Fresenius Medical Care AG, vertreten durch den Vorstand, Altstadt 29, 95028 Hof, - Klägerin -



Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Nörr, Stiefenhofer, Lutz, Brienner Str. 28, 80333 München,



gegen



1. EO Investors GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Frank Scheunert, Schirmerstr. 54, 40211 Düsseldorf,



Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. Steiner, Sofienstr. 27, 69115 Heidelberg,



2. Metropol Vermögensverwaltungs- und Grundstücks-GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Karl-Walter Freitag, Vogelsanger Str. 104, 50823 Köln,



Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Klauke, Alfred-Trappen-Str. 12, 44229 Dortmund,



3. Mayer, Richard, Uppenbornstrasse 40, 81735 München,



Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Vogeler & Behrendt, Ringstr. 29, 44575 Castrop-Rauxel,



4. Trippel, Karsten U., Im Holderstock 18, 71723 Grossbottwar,



Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Lauscher, Jägerallee 46, 59071 Hamm,



5. Sartingen, Axel, Kämpchensweg 2, 50933 Köln,



Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Schneider, Max-Eyth-Str. 2, 44141 Dortmund,



6. Eck, Peter, Karmeliterstr. 13, 47608 Geldern,



Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin Lewinski-Klüsener, Wupperstr. 9, 44225 Dortmund,



7. Proteomik AG, vertreten durch den Vorstand Reiner Ehlerding, Neuer Weg 60, 28816 Stuhr,



Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Hasselbruch, Schlachte 30 A, 28195 Bremen,



8. Rehling, Jörg-Christian, Lonsdowne Road, London W1J 6HL, Großbritanien,



Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Diler, Am Wall 196 A, 28195 Bremen



9. Rolle, Tobias, Office No. 23, Boutique Villa No. 7, Dubai Media City, Dubai, United Arab Emirates,



Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Lampmann, Brüsseler Str. 20, 50674 Köln,



10. Tatweer Isitithmar FZ LLC, vertreten durch den managing director Tobias Rolle, Office No. 23, Boutique Villa No. 7, Dubai Media City, Dubai, United Arab Emirates,



Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Behn, Bundesstr. 6, 20146 Hamburg



11. Protagon Capital GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Ferit Dengiz, Großgörschenstr. 31, 10827 Berlin,



Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Weimann, Prenzlauer Allee 8, 10405 Berlin,



12. Lüdemann, Ulrich, Erhardstr. 21, 97688 Bad Kissingen,



Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Rohde & Späth, Kurfürstendamm 216, 10719 Berlin,



13. Leasing und Handelsservice Heinrich GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Claus Heinrich, Steinstraße 10, 97265 Hettstadt,



Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Pieconka, Frankfurter Str. 10, 97082 Würzburg,



anhängigen Verfahrens nach §§ 198 Absatz 3, 16 Absatz 3 UmwG (Freigabeverfahren) den nachfolgenden Prozessvergleich:



Präambel



1. Die außerordentliche Hauptversammlung der Beklagten hat am 30. August 2005 unter Tagesordnungspunkt 1 die Umwandlung von stimmrechtslosen Inhabervorzugsaktien in Inhaberstammaktien, unter Tagesordnungspunkt 2 die Anpassung der bestehenden Mitarbeiterbeteiligungsprogramme, unter Tagesordnungspunkt 3 die Neuschaffung eines genehmigten Kapitals und unter Tagesord-nungspunkt 4 den Formwechsel der Gesellschaft in die Rechtsform der Kom-manditgesellschaft auf Aktien unter Beitritt der Fresenius Medical Care Management AG beschlossen.



2. Die Kläger haben beim Landgericht Hof jeweils Nichtigkeits- und Anfechtungsklagen gegen mehrere bzw. sämtliche Beschlüsse der außerordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 30. August 2005 erhoben. In der Mehrzahl rü-gen sie, dass die Umwandlungsprämie, die die Inhaber der Vorzugsaktien bei Umwandlung ihrer Vorzugsaktien in Stammaktien an die Gesellschaft zahlen müssen, zu niedrig bemessen sei. Die Umwandlungsprämie sei zudem in der außerordentlichen Hauptversammlung mit den Stimmen der Fresenius AG gegenüber der Ankündigung in der Tagesordnung von EUR 12,25 um EUR 2,50 auf EUR 9,75 je Vorzugsaktie herabgesetzt worden. Dies bedeute bei Umwand-ung sämtlicher Vorzugsaktien der Gesellschaft in Stammaktien eine wirtschaft-liche Verwässerung von EUR 0,69 je bereits ausgegebener Stammaktie. Die Kläger beanstanden darüber hinaus, dass die Umwandlung der Gesellschaft in eine Kommanditgesellschaft auf Aktien zu einem Einflussverlust der außenstehenden Aktionäre führe.



Die Beklagte macht demgegenüber geltend, dass die Umwandlungsprämie angemessen sei und die Beschlüsse der außerordentlichen Hauptversammlung vom 30. August 2005 im Interesse der Gesellschaft und der Gesamtheit ihrer Aktionäre liegen. Sie könnten einen wesentlichen Beitrag leisten, um die Stellung der Gesellschaft im Deutschen Aktienindex (DAX) zu sichern und eine attraktive Kapitalstruktur der Gesellschaft zu schaffen.



3. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 17. November 2005 beim Landgericht Hof beantragt festzustellen, dass die erhobenen Nichtigkeits- und Anfechtungsklagen der Eintragung der von der außerordentlichen Hauptversammlung am 30. August 2005 unter Tagesordnungspunkt 4 beschlossenen Umwandlung der Gesellschaft in das Handelsregister nicht entgegensteht (nachfolgend das Freigabeverfahren).



4. Die beim Landgericht Frankfurt am Main unter dem Aktenzeichen 3-5 O 135/05 anhängige Anfechtungsklage des Klägers Rainer Johannes gegen Beschlüsse der außerordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 30. August 2005 ist gegen Erstattung der angefallenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten in Höhe von EUR 4.217,73 (einschließlich Mehrwertsteuer) durch die Fresenius Medical Care AG zurückgenommen worden.



5. Die übrigen Nichtigkeits- und Anfechtungsklagen sowie der Freigabeantrag sol-len nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen durch den nachfolgenden Prozessvergleich beendet werden.



Dieses vorausgeschickt, vereinbaren die Parteien zur endgültigen Beilegung der Nichtigkeits- und Anfechtungsklagen sowie des Freigabeverfahrens den folgenden



 



Prozessvergleich



1. Die Beklagte und die Fresenius Medical Care Management AG verpflichten sich, mit der Tagesordnung für die ordentliche Hauptversammlung im Geschäftsjahr 2006, die am 9. Mai 2006 stattfinden soll, unter einem gesonderten Tagesordnungspunkt die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung der Fresenius Medical Care AG & Co. KGaA ordnungsgemäß mit dem folgenden Beschlussvorschlag bekannt zu machen:



"I. Nach § 13 der Satzung der Fresenius Medical Care AG & Co. KGaA wird ein neuer Abschnitt mit der Bezeichnung "C. Gemeinsamer Ausschuss" eingefügt. Zugleich erhält der bisherige Abschnitt "C. Hauptversammlung" die Bezeichnung "D. Hauptversammlung". Unter der Überschrift "C. Gemeinsamer Ausschuss" werden die nachfolgenden Bestimmungen eingefügt:



§ 13a Gemeinsamer Ausschuss



Die Gesellschaft hat einen gemeinsamen Ausschuss, der aus zwei von der persönlich haftenden Gesellschafterin entsandten Mitgliedern des Aufsichtsrats der persönlich haftenden Gesellschafterin und aus zwei Mitgliedern des Aufsichtsrats der Gesellschaft besteht (Gemeinsamer Ausschuss). Die persönlich haftende Gesellschafterin bestellt eines der von ihr entsandten Mitglieder zum Vorsitzenden des Gemeinsamen Ausschusses.



§ 13b Bestellung und Amtszeit der Mitglieder des gemeinsamen Ausschusses



(1) Für die von der persönlich haftenden Gesellschafterin zu entsendenden Mitglieder des Gemeinsamen Ausschusses findet § 103 Absatz 2 AktG entsprechende Anwendung.



(2) Die Mitglieder des Aufsichtsrats der Gesellschaft im Gemeinsamen Ausschuss werden durch Beschluss der Hauptversammlung bestellt. Für die Bestellung und die Abberufung der Mitglieder des Aufsichtsrats der Gesellschaft im Gemeinsamen Ausschuss gelten die Bestimmungen zur Wahl und Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern in den §§ 103 Absatz 1 und 5, 124 Absatz 3 Satz 1, 127, 137, 285 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 AktG entsprechend. Wenn ein Mitglied des Aufsichtsrats der Gesellschaft im Gemeinsamen Ausschuss vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem Gemeinsamen Ausschuss ausscheidet und kein Ersatzmitglied bestellt ist, bestellt der Aufsichtsrat der Gesellschaft aus seiner Mitte ein Ersatzmitglied, dessen Amt mit der Beendigung der nächsten ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft endet.



(3) Für die Mitglieder des Gemeinsamen Ausschusses gilt § 103 Absatz 3 Satz 1 und 4 AktG entsprechend. Der Gemeinsame Ausschuss beschließt über die Antragstellung mit einfacher Mehrheit.



(4) Auf die Wahl und Amtszeit der Mitglieder des Gemeinsamen Ausschusses finden, soweit sich aus Absatz (1) und (2) nichts anderes ergibt, die Bestimmungen in § 8 Absatz (2) bis (5) entsprechende Anwendung.



§ 13c Rechte und Pflichten des Gemeinsamen Ausschusses



(1) Die persönlich haftende Gesellschafterin bedarf für die folgenden Angelegenheiten der Zustimmung des Gemeinsamen Ausschusses:



a) Rechtsgeschäfte zwischen der Gesellschaft und den von ihr abhängigen Unternehmen einerseits und einem Unternehmen, von dem die Gesellschaft abhängig ist (herrschendes Unternehmen), oder einem Unternehmen, das von dem herrschenden Unternehmen abhängig ist, ohne zugleich von der Gesellschaft abhängig zu sein, andererseits, soweit ihnen wesentliche Bedeutung beizumessen ist und der Gegenstandswert des Rechtsgeschäfts im Einzelfall oder - bei Dauerschuldverhältnissen - der jährliche Aufwand den Betrag von 0,25 Prozent des Konzernumsatzes übersteigt. Maßgebend ist der Konzernumsatz, wie er in dem letzten der Hauptversammlung nach §§ 278 Abs. 3, 176 Abs. 1 Satz 1 AktG vorgelegten Konzernabschluss der Gesellschaft ausgewiesen ist.



b) Erwerb und Veräußerung von wesentlichen Beteiligungen und Unternehmensteilen;



c) Ausgliederung von wesentlichen Unternehmensteilen aus dem Vermögen der Gesellschaft oder einem unmittelbar oder mittelbar in ihrem alleinigen Anteilsbesitz stehenden Unternehmen;



d) Teilfusionen, die sich auf wesentliche Unternehmensteile beziehen;



 



e) Abschluss von Unternehmensverträgen zwischen einem wesentlichen von der Gesellschaft abhängigen Unternehmen und einem Dritten;



f) Abschluss von Betriebspacht- und Überlassungsverträgen mit Dritten, sofern Gegenstand der Betriebspacht oder -überlassung ein wesentlicher Unternehmensteil ist;



g) der Börsengang von wesentlichen, von der Gesellschaft abhängigen Unternehmen;



h) Abschluss von Gewinngemeinschaftsverträgen zwischen einem wesentlichen, von der Gesellschaft abhängigen Unternehmen und einem Dritten.



(2) Wesentlich sind die in Absatz (1) b) bis h) genannten Angelegenheiten dann, wenn 40 Prozent des Konzernumsatzes, der Konzernbilanzsumme und des Konzerngewinns (Jahresübschuss vor Zinsen und Steuern/EBIT) von der Angelegenheit betroffen sind. Der Feststellung der Wesentlichkeit ist das arithmetische Mittel der genannten Kenngrößen in den geprüften und mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk der Abschlussprüfer versehenen Konzernabschlüsse der Gesellschaft in den vorausgegangenen drei Geschäftsjahren zugrunde zu legen.



(3) Die nach Gesetz und Satzung bestehenden Zuständigkeiten und Rechte der Hauptversammlung bleiben unberührt.



§ 13d Sitzungen und Beschlussfassung des Gemeinsamen Ausschusses



(1) Der Gemeinsame Ausschuss wird vom Vorsitzenden des Gemeinsamen Ausschusses unter Angabe der Angelegenheit, die Gegenstand der Beschlussfassung ist, einberufen.



(2) Der Vorsitzende des Gemeinsamen Ausschusses übermittelt zugleich mit der Einladung, spätestens aber am dritten Tag vor der Sitzung des Gemeinsamen Ausschusses einen Bericht der persönlich haftenden Gesellschafterin über die Angelegenheiten, die Gegenstand der Beschlussfassung sind. Der Bericht hat mit einem Beschlussvorschlag der persönlich haftenden Gesellschafterin abzuschließen.



(3) Jedes Mitglied des Gemeinsamen Ausschusses kann von der persönlich haftenden Gesellschafterin Auskunft über alle Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, die Gegenstand der Beschlussfassung sind. Auf Verlangen von zwei Mitgliedern des Gemeinsamen Ausschusses ist den Mitgliedern des Gemeinsamen Ausschusses Einsicht in die Bücher und Schriften der Gesellschaft zu gestatten, wenn und soweit ein Bezug zum Gegenstand der Beschlussfassung besteht.



(4) Der Gemeinsame Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. Wenn eine Beschlussfassung mangels Be-schlussfähigkeit nicht zustande kommt, beruft der Vorsitzende des Gemeinsamen Ausschusses mit einer Frist von mindestens einer Woche eine erneute Sitzung des Ge-meinsamen Ausschusses ein, die beschlussfähig ist, wenn mindestens zwei Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. Der Gemeinsame Ausschuss entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen. Jedes Mitglied des Gemeinsamen Ausschusses hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit ist auf Antrag des Vorsitzenden oder eines anderen Mitglieds des Gemeinsamen Ausschusses eine erneute Abstimmung über denselben Gegenstand durchzuführen. Bei dieser Abstimmung hat, auch wenn sie Stimmengleichheit ergibt, der Vorsitzende des Gemeinsamen Ausschusses zwei Stimmen.



(5) Soweit in den Absätzen (1) bis (4) nicht anders geregelt, gilt für die Sitzungen und die Beschlussfassungen des Gemeinsamen Ausschusses § 10 der Satzung entsprechend.



§ 13e Geschäftsordnung, Bericht, Vergütung



(1) Der Gemeinsame Ausschuss kann sich im Rahmen der zwingenden Rechtsvorschriften und der Satzung eine Geschäftsordnung geben, die insbesondere auch die Belange der nicht deutschsprachigen Mitglieder des Gemeinsamen Ausschusses berücksichtigt.



(2) Soweit der Gemeinsame Ausschuss zusammengetreten ist, berichtet er der Hauptversammlung über seine Tätig-keit. § 171 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 (erster Halbsatz) AktG sowie § 176 Absatz 1 Satz 1 AktG finden entsprechende Anwendung. Wenn Beschlüsse durch Ausübung der Zweitstimme des Vorsitzenden des Gemeinsamen Ausschusses zustande kommen, ist dies in dem Bericht offen zu legen.



(3) Die Mitglieder des Gemeinsamen Ausschusses erhalten ein Sitzungsgeld in Höhe von USD 3.500,00. § 13 Absatz 1, 7 und 8 der Satzung findet entsprechende Anwendung.



§ 13f Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Mitglieder des Gemeinsamen Ausschusses



§ 116 AktG gilt für die Mitglieder des Gemeinsamen Ausschusses entsprechend."



II. § 12 der Satzung der Fresenius Medical Care AG & Co. KGaA wird wie folgt neu gefasst:



"§ 12 Geschäftsordnung des Aufsichtsrats, Prüfungs- und Corporate Governance-Ausschuss



(1) Der Aufsichtsrat gibt sich im Rahmen der zwingenden Rechtsvorschriften und der Satzung selbst eine Geschäftsordnung, die insbesondere auch die Belange der nicht deutschsprachigen Aufsichtsratsmitglieder berücksichtigt.



(2) Der Aufsichtsrat hat einen Prüfungs- und Corporate Governance-Ausschuss. Der Prüfungs- und Corporate Governance-Ausschuss hat drei Mitglieder, darunter mindestens zwei unabhängige Mitglieder. Unabhängige Mit-glieder sind Personen, die, abgesehen von ihrer Mitgliedschaft im Aufsichtsrat der persönlich haftenden Gesellschafterin oder der Fresenius AG, keine wesentlichen geschäftlichen, beruflichen oder persönlichen Beziehungen mit der Gesellschaft oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen haben. Der Prüfungs- und Corporate Governance-Ausschuss prüft unbeschadet der Zuständigkeit des Aufsichtsrats den Bericht der persönlichen haftenden Ge-sellschafterin über die Beziehungen zu verbundenen Unternehmen. Über die Tätigkeit des Prüfungs- und Corpo-rate Governance-Ausschusses sowie seine Vorschläge ist im Bericht des Aufsichtsrats zu berichten. Das Nähere bestimmt die Geschäftsordnung des Prüfungs- und Corporate Governance-Ausschusses."



2. Die Fresenius AG verpflichtet sich, mit den Stimmen aus den von ihr gehaltenen Aktien der Beklagten für die unter Ziffer 1 bezeichneten Satzungsänderungen zu stimmen. Nach Auffassung der Beklagten würden weitergehende Vereinbarungen zur Führungsstruktur der Beklagten zugunsten der Kommanditaktionäre die Einbeziehung der Beklagten in den Konsolidierungskreis der Fresenius AG in Frage stellen.



3. Die Verpflichtungen in Ziffer 1 und 2 bestehen nur, wenn bei Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung im Geschäftsjahr 2006 die von der außerordentlichen Hauptversammlung der Beklagten am 30. August 2005 gefassten Beschlüsse, soweit erforderlich, sämtlich so in das Handelsregister des Amtsgerichts Hof eingetragen worden sind, wie sie ausweislich der notariellen Sitzungsniederschrift beschlossen worden sind. Soweit die Beschlüsse ganz oder teilweise nach der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten am 9. Mai 2006 eingetragen werden, gelten die vorstehenden Bestimmungen für die nächste Hauptversammlung der Beklagten nach der Eintragung sämtlicher eintragungsbedürftiger Beschlüsse der außerordentlichen Hauptversammlung vom 30. August 2005. Die Beklagte trägt dafür Sorge, dass die Beschlüsse der außerordentlichen Hauptversammlung vom 30. August 2005 frühestmöglich zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden.



4. Die Fresenius Medical Care Management AG verpflichtet sich, jährlich im Anhang des Jahresabschlusses der Beklagten (oder an anderer geeigneter Stelle im Jahresabschluss der Beklagten) in entsprechender Anwendung von § 285 Satz 1 Nr. 9 Buchstabe a Satz 5 bis 7 des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes über die Offenlegung der Vorstandsvergütungen vom 3. August 2005 (BGBl. I, S. 2267) Angaben zur Vergütung ihrer Vorstandsmitglieder zu machen. Die Verpflichtung entsteht, wenn und sobald die von der außerordentlichen Hauptversammlung der Beklagten am 30. August 2005 gefassten Be-schlüsse, soweit erforderlich, sämtlich so in das Handelsregister des Amtsgerichts Hof eingetragen worden sind, wie sie ausweislich der notariellen Sitzungsniederschrift beschlossen worden sind.



5. Die Fresenius Medical Care Management AG verpflichtet sich gegenüber den Stammaktionären der Beklagten, ausgenommen die Fresenius AG, auf jede Aktie, die bereits am 30. August 2005 als Stammaktie ausgegeben war, eine freiwillige Zuzahlung in Höhe von EUR 0,12 zu zahlen. Berechtigt ist, wer bei Ablauf des Tages, an dem die Beschlüsse der außerordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 30. August 2005 sämtlich in das Handelsregister eingetragen sind (Record Date), Inhaber der vorgenannten Stammaktien ist. Die Zuzahlung nach Satz 1 wird vermittels der Clearstream Banking AG bis zum Ablauf des dritten Bankarbeitstages nach dem Record Date provisions- und spesenfrei aus Mitteln der Fresenius Medical Care Management AG bezahlt. Ziffer (4) Satz 2 dieses Vergleichs gilt entsprechend.



6. Die Fresenius Medical Care Management AG verpflichtet sich gegenüber den Stammaktionären, die in der außerordentlichen Hauptversammlung der Beklagten ihre Stimme gegen den zu Tagesordnungspunkt 1 gefassten Beschluss abgegeben haben, eine weitere Zuzahlung in Höhe von EUR 0,69 je Stammaktie zu zahlen. Berechtigt sind die Stammaktionäre der Gesellschaft ausschließlich hinsichtlich der Aktien, mit denen sie an der außerordentlichen Hauptversammlung am 30. August 2005 teilgenommen haben, vorausgesetzt, dass sie ausweislich der von der Gesellschaft verwahrten Stimmkarten ihre Stimme gegen den Beschluss der außerordentlichen Hauptversammlung vom 30. August 2005 zu Tagesordnungspunkt 1 abgegeben haben. Der Zahlungsanspruch entfällt, wenn er nicht bis zum Ablauf des 28. Februar 2006 durch schriftliche Erklärung gegenüber der Gesellschaft geltend gemacht worden ist. Ziffer 4 Satz 2 dieses Vergleichs gilt entsprechend.



7. Die Beklagte trägt die gerichtlichen Kosten des Hauptsacheverfahrens, des Freigabeverfahrens und dieses Vergleichs sowie - nach Maßgabe dieser Ziffer 7 - die notwendigen gesetzlichen außergerichtlichen Kosten der Kläger (i) im Hauptsacheverfahren, (ii) im Freigabeverfahren und (iii) im Zusammenhang mit diesem Vergleich. Der bei Protokollierung dieses Vergleichs für mehrere Kläger in Untervollmacht auftretende Prozessbevollmächtigte hat erklärt, dass durch sein Auftreten als Unterbevollmächtigter keine zusätzlichen Gebühren oder Kosten entstehen. Dementsprechend besteht ein Erstattungsanspruch hinsichtlich der Unterbevollmächtigung nicht. Der vorläufige Streitwert für die Nichtigkeits- und Anfechtungsklagen gegen die Beschlüsse der außerordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 30. August 2005 beträgt entsprechend dem Beschluss des Landgerichts Hof vom 4. Oktober 2005 (1H O 71/05) EUR 500.000,00. Die Parteien erkennen die vorläufige Streitwertfestsetzung als endgültig an und werden keine Maßnahmen ergreifen, die zu einer Änderung der Streitwertfestsetzung führen. Der Streitwert des Freigabeverfahrens beträgt EUR 100.000,00. Der Gegenstandswert dieses Prozessvergleichs berechnet sich aus der Summe der Barleistungen, wie in Ziffer 5 und 6 bestimmt, und einem Betrag in Höhe von rund 2 Prozent des Grundkapitals der Beklagten für die statutarischen Änderungen, wie in Ziffer 1 bis 3 vereinbart. Er beträgt 11 Millionen Euro. In dem Freigabeverfahren ist der Gegenstandswert dieses Prozessvergleichs nicht zu berücksichtigen. Die vorstehenden Streit- und Gegenstandswertregelungen sind für die Erstattung der notwendigen gesetzlichen außergerichtlichen Kosten der Kläger abschließend. Die sich aus vorstehender Regelung ergebenden Zahlungsansprüche der Kläger bestimmen sich jeweils für das Hauptsacheverfahren und das Freigabeverfahren nach den Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Weitere außergerichtliche Kosten der Kläger werden, die Kosten der Teilnahme der Kläger und/oder ihrer Vertreter an dem Sondierungsgespräch in zugesagter Höhe ausgenommen, von der Beklagten nicht übernommen.



8. Die Parteien verpflichten sich, im Hauptsacheverfahren und im Freigabeverfahren keine Kostenanträge zu stellen. Sie verzichten auf die Durchführung eines Kostenfestsetzungsverfahrens. Die Kläger werden bereits gestellte und noch nicht beschiedene Kostenfestsetzungsanträge unverzüglich zurücknehmen. Vollstreckbare Kostenfestsetzungsbeschlüsse werden sie unverzüglich an die Beklagte aushändigen. Der jeweilige Verzicht der Kläger auf die Durchführung eines Kostenfestsetzungsverfahrens und die Verpflichtung, keine Kostenanträge zu stellen bzw. bereits gestellte Kostenfestsetzungsanträge unverzüglich zurückzunehmen, steht unter dem Vorbehalt, dass die Beklagte die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten gemäß diesem Vergleich nach Fälligkeit erstattet. Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten sind die Kostennoten bzw. Zahlungsaufforderungen nach Wirksamwerden dieses Vergleichs an die Beklagte, zu Händen Frau Rechtsanwältin Susanne Walter, Else-Kröner-Straße 1, 61352 Bad Homburg v.d.H. zu übersenden. Sie sind innerhalb von 10 Bankarbeitstagen seit Übersendung der Kostennoten bzw. Zahlungsaufforderungen fällig und zahlbar.



9. Dieser Vergleich gilt nach Maßgabe der vorstehenden Bedingungen als echter Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 BGB), nämlich zugunsten aller Aktionäre der Beklagten, gleich ob sie an diesem Rechtsstreit beteiligt sind oder nicht, vorausgesetzt, dass ihnen nach den Bestimmungen dieses Vergleichs Rechte oder Ansprüche zustehen.



10. In Ansehung und im Zuge dieses Vergleichs nehmen die Kläger die unter den Aktenzeichen 1 HO 71/05, 1 HO 74/05, 1 HO 75/05, 1 HO 76/05, 1 HO 77/05, 1H O 93/05, 1H O 94/05 und 1H O 98/05 beim Landgericht Hof anhängigen Klagen (Hauptsacheverfahren) betreffend die Wirksamkeit der Beschlüsse der außerordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 30. August 2005 hiermit zurück. Die Beklagte nimmt hiermit als Antragstellerin in dem unter dem Aktenzeichen 1H O 96/05 beim Landgericht Hof anhängigen Freigabeverfahren im Zuge des Vergleichs ihren Antrag nach §§ 198 Absatz 3, 16 Absatz 3 UmwG zurück. Die Kläger verpflichten sich, auf Verlangen der Beklagten alle Erklärungen abzugeben, die für die Eintragung der Beschlüsse der außerordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 30. August 2005 in das Handelsregister des Amtsgerichts Hof notwendig oder hilfreich sein können, vorausgesetzt, dass diese im Zusammenhang mit den von den Klägern erhobenen Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen stehen.



11. Der Nebenintervenient Stefan Schüpfer und mögliche weitere Nebenintervenienten werden an dem Prozessvergleich nicht beteiligt.



12. Der Vergleich wird gemäß §§ 248a, 149 Abs. 2 AktG nebst vollständigem Rubrum im "elektronischen Bundesanzeiger" im Volltext veröffentlicht. Darüber hinaus wird dieser Vergleich in zwei überregionalen Börsenpflichtblättern (nicht jedoch im Druckerzeugnis "Frankfurter Allgemeine Zeitung") sowie in den SdK AktionärsNews und auf der Internetseite www.gsc-research.de veröffentlicht.



Die Parteien erklären übereinstimmend, dass über diesen im vollständigen Wortlaut veröffentlichten Vergleich hinaus keinerlei Vereinbarungen oder Nebenabreden zwischen den Parteien im Zusammenhang mit den gegen die Beschlüsse der außerordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 30. August 2005 erhobenen Nichtigkeits- und Anfechtungsklagen getroffen worden sind. Die Leistungen im Zusammenhang mit der Beendigung der von den Klägern erhobenen Nichtigkeits- und Anfechtungsklagen sind im Vergleich vollständig beschrieben. Etwaige noch erforderliche Bekanntmachungen im Hinblick auf die technische Abwicklung dieses Vergleichs obliegen der Beklagten; Vereinbarungen oder Abreden dazu sind, soweit nicht aus diesem Vergleich ersichtlich, nicht getroffen worden. Der Gesellschaft zuzurechnende Leistungen Dritter im Zusammenhang mit der Verfahrensbeendigung sind weder vereinbart noch geleistet worden.



Im Zusammenhang mit der Verfahrensbeendigung haben die Verfahrensbevollmächtigten der Beklagte zwei Vorgespräche mit dem Geschäftsführer der Klägerin Metropol Vermögensverwaltungs- und Grundstücks-GmbH, Herrn Karl-Walter Freitag, sowie die Beklagten und ihre Verfahrensbevollmächtigten ein Sondierungsgespräch mit den am Vergleich beteiligten Klägern bzw. ihren Vertreten geführt. Die Verfahrensbevollmächtigten der Beklagten und der Protagon Capital GmbH haben ein weiteres Gespräch geführt. Die Bewirtungskosten im Zusammenhang mit den mit Herrn Freitag geführten Gesprächen wurden vereinbarungsgemäß von der Metropol Vermögensverwaltungs- und Grundstücks-GmbH getragen. Die Kosten des Sondierungsgesprächs mit den an diesem Vergleich beteiligten Klägern (Anfahrt- und Reisekosten, Raummiete, Bewirtung) trägt die Beklagte. Sie belaufen sich auf insgesamt nicht mehr als EUR 7.500,00.



Die Beklagte und die Fresenius Medical Care Management AG erklären und stehen dafür ein, dass die Bestimmungen dieses Vergleichs vollständig im Sinne von §§ 248a, 149 Abs. 2 Satz 3 AktG sind und in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften bekannt gemacht werden. Die Beklagte und die Fresenius Medical Care Management AG erklären im Hinblick auf § 814 BGB, dass ihnen weitere Leistungen nicht bekannt sind, die nach §§ 248a, 149 Abs. 2 AktG bekannt zu machen wären. Für den Fall, dass dennoch weitere Leistungen dieser Art erbracht wurden, sind sich die Beklagte und die Fresenius Medical Care Management AG darüber bewusst, dass eine Rückforderung ausgeschlossen wäre, da die Beklagte bzw. die Fresenius Medical Care Management AG in diesem Falle eine Leistung erbracht hätten, obwohl sie wussten, dass ein Rückforderungsanspruch aus §§ 248a, 149 Abs. 2 Satz 5 AktG gegeben war. Entsprechendes gilt für die Leistung von Dritten, die der Gesellschaft oder Fresenius Medical Care Management AG nahe stehen oder zuzurechnen sind.



Soweit eine etwaige unvollständige Bekanntmachung im Sinne von §§ 248a, 149 Abs. 2 AktG in die Verantwortung der Beklagten oder der Fresenius Medical Care Management AG fallen, bleiben die Leistungspflichten nach diesem Vergleich unberührt. Die Beklagte und die Fresenius Medical Care Management AG haben in diesem Fall weder ein Zurückbehaltungs- noch ein sonstiges Leistungsverweigerungsrecht. Die Beklagte und die Fresenius Medical Care Management AG haften den übrigen Parteien sowie den Personen, für die dieser Vergleich als echter Vertrag zu Gunsten Dritter Wirkung entfaltet, für jeden Schaden, der sich aus einer etwaigen von ihnen zu verantwortenden unvollständigen Bekanntmachung nach §§ 248a, 149 Abs. 2 AktG ergibt. Das Recht, in diesem Fall den Vergleich anzufechten, bleibt unberührt. Die Beklagte und die Freseni-us Medical Care Management AG verzichten schon jetzt auf alle Rückforderungen einer trotz Unwirksamkeit bewirkten Leistung (§§ 248a, 149 Abs. 2 Satz 5 AktG).



13. Mit Erfüllung der in diesem Vergleich genannten Ansprüche sind alle gegenseitigen Ansprüche der Parteien aus dem Hauptsacheverfahren und dem Freigabeverfahren sowie deren Beendigung erledigt.



14. Änderungen und Ergänzungen dieses Vergleichs einschließlich dieser Klausel bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vergleichs unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des übrigen Vergleichsinhalts nicht berührt. Die weggefallene Bestimmung ist durch eine Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der weggefallenen Bestimmung möglichst nahe kommt. Dasselbe gilt, wenn dieser Vergleich eine regelungsbedürftige Lücke enthält oder wenn sich eine solche später ergibt.



15. Dieser Vergleich unterliegt dem deutschen Recht. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vergleich ist - soweit gesetzlich zulässig - Frankfurt am Main.



D. Die Leistungen der Gesellschaft und ihr zurechenbarer Dritter werden nachfolgend gesondert beschrieben und hervorgehoben:



1. Die Gesellschaft und die Fresenius Medical Care AG haben sich verpflichtet, mit der Tagesordnung für die ordentliche Hauptversammlung im Geschäftsjahr 2006, die am 9. Mai 2006 stattfinden soll, unter einem gesonderten Tagesordnungspunkt die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung der Fresenius Madical Care AG & Co. KGaA ordnungsgemäß mit dem oben unter Ziffer C. 1. dargestellten Wortlaut bekannt zu machen. Die Fresenius AG hat sich verpflichtet, mit den Stimmen aus den von ihr gehaltenen Aktien der Gesellschaft diesen Satzungsänderungen zuzustimmen. Die genannten Verpflichtungen bestehen nur, wenn bei Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung im Geschäftsjahr 2006 die von der außerordentlichen Hauptversammlung am 30. August 2005 gefassten Beschlüsse (Beschlüsse), soweit erforderlich, sämtlich so in das Handelsregister eingetragen worden sind, wie sie ausweislich der notariellen Sitzungsniederschrift beschlossen worden sind. Werden die Beschlüsse später eingetragen, gelten die Verpflichtungen für die der Eintragung nachfolgende ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft. Die Gesellschaft trägt dafür Sorge, dass die Beschlüsse frühestmöglich zur Eintragung in das Handelsregister eingetragen werden.



2. Die Fresenius Medical Care hat sich zur Berichterstattung über die Vergütung ihrer Vorstandsmitglieder, wie in Ziffer C.4. bestimmt, verpflichtet.



3. Die Fresenius Medical Care Management AG hat sich gegenüber den Stammaktionären der Beklagten, ausgenommen die Fresenius AG, verpflichtet, auf jede Aktie, die bereits am 30. August 2005 als Stammaktie ausgegeben war, eine freiwillige Zuzahlung in Höhe von EUR 0,12 nach Maßgabe der Ziffer C. 5. zu zahlen. Die Fresenius Medical Care Management AG hat sich gegenüber den Stammaktionären, die in der außerordentlichen Hauptversammlung der Beklagten ihre Stimme gegen den Tagesordnungspunkt 1 gefassten Beschluss abgegeben haben, verpflichtet, eine weitere Zuzahlung in Höhe von EUR 0,69 je Stammaktie nach Maßgabe der Ziffer C. 6. zu zahlen.



4. Die Fresenius Medical Care AG trägt die gerichtlichen Kosten der Hauptsacheverfahren, des Freigabeverfahrens und des am 19. Dezember 2005 vom Landgericht Hof zu gerichtlichem Protokoll genommenen Prozessvergleichs sowie die notwendigen Kosten der Kläger wie näher in Ziffer C. 7. des Vergleichs bestimmt. Der Streitwert für die Nichtigkeits- und Anfechtungsklagen beträgt EUR 500.000,00, der Streitwert des Freigabeverfahrens EUR 100.000,00 und der Gegenstandswert des Prozessvergleichs EUR 11 Millionen.



5. Die Gesellschaft hatte die Kläger zu einem Sondierungsgespräch eingeladen, um die Möglichkeiten einer einvernehmlichen Beendigung der anhängigen Nichtigkeits- und Anfechtungsklagen zu erörtern. In dem Einladungsschreiben hat die Beklagte den Klägern und ihren Vertretern die Kostenerstattung mit dem folgenden Wortlaut zugesagt: " [...] sagen wir Ihnen [....] zu, eine Aufwandsentschädigung für die Ihrem Mandanten und Ihnen mit der Teilnahme an dem Son-dierungsgespräch entstehenden Kosten in Höhe von pauschal EUR 500,00 (brutto) für jeden Kläger zu zahlen. Sollten Ihnen Fahrt- bzw. Flugkosten entstehen, die über den Betrag von EUR 500,00 hinausgehen, erstattet [die Fresenius Medical Care AG] gegen Nachweis auch den über EUR 500,00 hinausgehenden Betrag."



E. Weder das Landgericht Frankfurt am Main noch das Landgericht Hof haben einen Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt. Der Prozessvergleich ist am 19. Dezember 2005 vor dem Landgericht Hof in einer öffentlichen Sitzung der Kammer für Handelssachen, zu der sämtliche Parteien des Prozessvergleichs unvorgeladen erschienen, zu gerichtlichem Protokoll genommen worden.



Hof an der Saale, im Dezember 2005



Fresenius Medical Care AG



Der Vorstand



 



 



 



Anhänge
Prozessvergleich FCM.pdf


Veröffentlichungsdatum: 17.01.2006 - 10:45
Redakteur: bdi
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