Die Veröffentlichung der nachfolgenden Bekanntmachung erfolgt im Auftrag der AXA Versicherung AG. Der Text wurde GSC durch die Gesellschaft in der untigen Form zur Verfügung gestellt und wird ohne inhaltliche Veränderung seitens GSC publiziert.
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AXA Versicherung Aktiengesellschaft
Köln
Wertpapier-Kenn-Nrn.: 845450; 845453
ISIN: DE0008454505; DE0008454539
Bekanntmachung über einen gerichtlichen Vergleich zur
Beendigung eines Anfechtungsprozesses und Erhöhung der Abfindung
In dem Verfahren 82 O 147/05 vor dem Landgericht Köln, an dem beteiligt sind
1. Rolf Hauschildt, Meerbuch
2. Axel Sartingen, Köln
3. JKK Beteiligungs-GmbH, Würzburg
4. Edmund Hegmann, Bietigheim-Bissingen
5. Ulrich Lüdemann, Bad Kissingen
6. Protagon Capital GmbH, Berlin
7. OCP Obay Capital Pool Vermögensverwaltungsgesell-
schaft mbH, Berlin
8. Leasing und Handelsservice Heinrich GmbH, Hettstadt
9. Carthago Value Invest AG, Bremen
10. Horizont Holding AG, Fensterbach
11. Jörg-Christian Rehling, London
12. Peter Eck, Geldern
13. Tobias Rolle, Dubai
14. Martin Helfrich, Frankfurt
- als Kläger -
15. Norbert Kind, Ransbach-Baumbach
16. Tatweer Istithmar FZ LLC, Dubai
17. Wen Su, Neuss
18. Franz Billmann, Nürnberg
19. Jürgen Gutekunst, Grasbrunn
20. Ulpian GmbH, Bad Tölz
21. Alexander Wagner, Fürth
22. Pomoschnik Rabotajet GmbH, Berlin
23. Bernhard Josef Ost, Bäumenheim
24. Henrick von Lukowicz-Hünerhoff, Düsseldorf
25. Schüma GmbH & Co. KG, Würzburg
26. Ulrike Mellin, Waldbüttelbrunn
27. Hedwig Ogrzewalla, Tübingen
28. Peter Zetsche, Gosen
- als Nebenintervenienten auf der Klägerseite -
gegen
1. AXA Versicherung AG, Köln
- als Beklagte -
2. AXA Konzern AG, Köln
- als Nebenintervenientin auf der Beklagtenseite -
haben die Kläger, die Beklagte und die Nebenintervenientin auf der Beklagtenseite am 9. Dezember 2005 einen Vergleich geschlossen, mit dem der Rechtsstreit beendet wurde.
Nachfolgend werden die Ziffern 1. bis 6. des Vergleichs wiedergegeben:
V E R G L E I C H
Präambel:
Die AXA Konzern AG und die AXA Versicherung AG haben am 19. Mai 2005 einen Gewinnabführungsvertrag ("Gewinnabführungsvertrag") abgeschlossen. Die Hauptversammlung der AXA Versicherung AG hat dem Gewinnabführungsvertrag am 12. Juli 2005 (unter TOP 6), die Hauptversammlung der AXA Konzern AG am 13. Juli 2005 zugestimmt. Gemäß § 4 Abs. 1 des Gewinnabführungsvertrags ist die AXA Konzern AG verpflichtet, auf Verlangen eines außenstehenden Aktionärs der AXA Versicherung AG dessen Aktien gegen eine Barabfindung von 77,21 EUR je Stamm- oder Vorzugsaktie zu erwerben.
Unter TOP 7 beschloss die Hauptversammlung der AXA Versicherung AG am 12. Juli 2005 darüber hinaus auf Verlangen ihrer Hauptaktionärin, der AXA Konzern AG, die Aktien der Minderheitsaktionäre gegen eine Barabfindung zu erwerben. Der Beschluss ("Übertragungsbeschluss") hat folgenden Wortlaut:
"Die Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) werden auf die AXA Konzern Aktiengesellschaft, Köln, (Hauptaktionärin) übertragen. Die Hauptaktionärin zahlt dafür eine Barabfindung in Höhe von 77,21 Euro je Stamm- oder Vorzugsaktie der AXA Versicherung Aktiengesellschaft.
In diesem Betrag ist ein Betrag von 70,13 Euro als Abfindung für den anteiligen Unternehmenswert sowie ein Betrag von 7,08 Euro als Abfindung für etwaige zeitanteilige Ausgleichsansprüche aus zwischen der AXA Konzern Aktiengesellschaft und der AXA Versicherung Aktiengesellschaft bestehenden Unternehmensverträgen enthalten. Sollten etwaige zeitanteilige Ausgleichsansprüche den Betrag von 7,08 Euro überschreiten, wird die AXA Konzern Aktiengesellschaft den Minderheitsaktionären der AXA Versicherung Aktiengesellschaft eine etwaige Differenz zusätzlich bezahlen."
Gegen den Übertragungsbeschluss haben die Kläger Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage beim Landgericht Köln erhoben. Die Kläger zu 6. bis 11. haben darüber hinaus Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage gegen den Zustimmungsbeschluss der Hauptversammlung der AXA Versicherung AG zum Gewinnabführungsvertrag erhoben.
In der mündlichen Verhandlung über die erhobenen Klagen am 28. Oktober 2005 hat das Gericht einen Vergleich unter Berücksichtigung der Börsenkurse der Aktien der AXA Versicherung AG vorgeschlagen. Unter Berücksichtigung dieser Überlegungen haben sich die Parteien aufgrund wirtschaftlicher Erwägungen entschlossen, im Wege gegenseitigen Nachgebens und ohne Präjudiz für die Rechtslage einen Vergleich abzuschließen. Die Parteien halten dabei insbesondere ihre unterschiedlichen Rechtspositionen aufrecht.
Dies vorausgeschickt, schließen die Kläger einerseits und die AXA Versicherung AG und die AXA Konzern AG andererseits auf Empfehlung und Anraten des Gerichts den folgenden
V E R G L E I C H
1. Der im Übertragungsbeschluss festgesetzte Gesamtabfindungsbetrag von 77,21 EUR wird allein als Abfindung gemäß § 327b Abs. 1 AktG bezahlt. D.h. die Minderheitsaktionäre der AXA Versicherung AG, die aufgrund des Übertragungsbeschlusses aus der AXA Versicherung AG ausscheiden, erhalten als Abfindung hierfür einen Betrag von 77,21 EUR.
Daneben bestehende Ansprüche auf zeitanteilige Ausgleichszahlungen (§ 304 AktG) aus dem Gewinnabführungsvertrag oder aus dem im Jahr 2000 zwischen der AXA Konzern AG und der AXA Versicherung AG abgeschlossenen Beherrschungsvertrag ("Beherrschungsvertrag 2000") bleiben hiervon unberührt. Diese Ausgleichsansprüche betragen für jeden angefangenen Monat ab dem 1. Januar 2005 bis zur Eintragung des Übertragungsbeschlusses für jeden angefangenen Monat 1/12 des vertraglichen Ausgleichs in der Höhe von EUR 4,66 je Stammaktie und in der Höhe von EUR 4,72 je Vorzugsaktie. Diese Ansprüche werden den Minderheitsaktionären, die aufgrund des Übertragungsbeschlusses aus der AXA Versicherung AG ausscheiden, in der Höhe, in der sie tatsächlich anfallen, zusätzlich bezahlt.
a) Diese Barabfindung sowie der Anspruch auf zeitanteilige Ausgleichszahlungen steht allen Minderheitsaktionären der AXA Versicherung AG zu, die aufgrund des Übertragungsbeschlusses aus der AXA Versicherung AG ausscheiden. Soweit diese Minderheitsaktionäre nicht Partei dieses Vergleichs sind, steht ihnen der Anspruch auf diese Barabfindung sowie der Anspruch auf zeitanteilige Ausgleichszahlungen aufgrund eines echten Vertrags zu Gunsten Dritter i.S.v. § 328 BGB zu.
b) Die Barabfindung sowie ein zeitanteiliger Ausgleich werden den ausscheidenden Minderheitsaktionären unverzüglich nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister des Amtsgerichts Köln ausbezahlt. Im Falle girosammelverwahrter Aktien wird die Auszahlung Zug um Zug gegen Umbuchung der den Anspruch auf Barabfindung verbriefenden Aktienbestände erfolgen. Im Falle von effektiven Stücken wird die Auszahlung nach Einreichung der Aktienurkunden bei der abwickelnden Zahlstelle ausbezahlt werden.
c) Die festgelegte Barabfindung wird von der Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister des Amtsgerichts Köln an mit jährlich 2 vom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB verzinst.
d) Die Abwicklung ist für die Minderheitsaktionäre provisions-, spesen- und kostenfrei.
2. Die AXA Konzern AG verpflichtet sich, jedem Minderheitsaktionär, der aufgrund des Übertragungsbeschlusses aus der AXA Versicherung AG ausscheidet, bzw. jedem außenstehenden Aktionär, der das Barabfindungsangebot aus dem Gewinnabführungsvertrag annimmt, anstelle der unter Ziff. 1. Satz 1 und 2 vereinbarten Abfindung bzw. im Gewinnabführungsvertrag festgesetzten Abfindung von 77,21 EUR je Stamm- oder Vorzugsaktie eine erhöhte Abfindung ("Erhöhte Abfindung") in Höhe von 96,-- EUR je Stamm- oder Vorzugsaktie der AXA Versicherung AG nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu zahlen:
a) Das Angebot auf die Erhöhte Abfindung steht für die Aktionäre, die das Abfindungsangebot aus dem Gewinnabführungsvertrag annehmen, unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Übertragungsbeschluss durch Eintragung im Handelsregister der AXA Versicherung AG beim Amtsgericht Köln wirksam wird. D.h. ein Anspruch auf die Erhöhte Abfindung im Rahmen des Gewinnabführungsvertrags besteht nur, wenn zuvor der Übertragungsbeschluss wirksam geworden ist.
b) Ein Minderheitsaktionär bzw. außenstehender Aktionär hat nur Anspruch auf die erhöhte Abfindung, wenn er gegenüber der AXA Konzern AG die Erklärung gemäß nachfolgenden Absätzen c) und d) abgibt.
c) Der Minderheitsaktionär bzw. außenstehende Aktionär hat innerhalb einer Frist von drei Monaten ab der entsprechenden Bekanntmachung, die jedoch nicht vor Ablauf der in § 4 Abs. 1 Nr. 3 SpruchG bestimmten Frist ablaufen darf, unter Verwendung des diesem Vergleich als Anlage 1 beigefügten Formulars unwiderruflich und rechtsverbindlich zu erklären, dass
- er keinen Antrag auf Einleitung eines Spruchverfahrens gemäß § 1 Nr. 3 SpruchG (Spruchverfahren Squeeze-out) gestellt hat oder stellen wird und dass er auf die Einleitung und Durchführung eines Spruchverfahrens zur Bestimmung der angemessenen Barabfindung im Zusammenhang mit dem Übertragungsbeschluss verzichtet;
- er keinen Antrag auf Einleitung eines Spruchverfahrens gemäß § 1 Nr. 1 SpruchG (Spruchverfahren Gewinnabführungsvertrag) gestellt hat oder stellen wird und dass er auf die Einleitung und Durchführung eines Spruchverfahrens zur Bestimmung der Angemessenheit von Abfindung und Ausgleich im Rahmen des Gewinnabführungsvertrags verzichtet; soweit er bereits ein Spruchverfahren zur Überprüfung der Angemessenheit von Abfindung oder Ausgleich aus dem Gewinnabführungsvertrag eingeleitet hat oder sich an einem solchen beteiligt hat, verpflichtet er sich, seinen Antrag zurückzunehmen; ein Anspruch auf die Erhöhte Abfindung besteht in diesem Fall erst nach Rücknahme des Antrags;
- er jedenfalls ab Abgabe dieser Erklärung weder ein Spruchverfahren zur Überprüfung der Angemessenheit der Barabfindung aufgrund des Übertragungsbeschlusses noch ein Spruchverfahren zur Überprüfung der Angemessenheit von Abfindung und Ausgleich aus dem Gewinnabführungsvertrag in irgendeiner Weise unmittelbar oder mittelbar fördern wird;
- er auf etwaige Ansprüche aus einem Spruchverfahren zur Überprüfung der Angemessenheit der Barabfindung aufgrund des Übertragungsbeschlusses oder aus einem Spruchverfahren zur Überprüfung der Angemessenheit von Abfindung und Ausgleich aus dem Gewinnabführungsvertrag oder aus einer Vereinbarung zur Beendigung eines dieser Spruchverfahren verzichtet.
Den außenstehenden Aktionären der AXA Versicherung AG, die bereits ein Spruchverfahren zur Überprüfung der Abfindung aus dem Gewinnabführungsvertrag eingeleitet haben, wird die AXA Konzern AG anbieten, die Erklärung gegen Rücknahme ihrer Anträge innerhalb der Frist gemäß Satz 1 dieses Abs. c) abzugeben. Die AXA Konzern AG wird diejenigen außenstehenden Aktionäre, die auf dieses Angebot hin ihre Anträge im Spruchverfahren zurücknehmen, von den gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten im Spruchverfahren (mit Ausnahme der auf Seiten der außenstehenden Aktionäre unmittelbar angefallenen Kosten für eigene Rechtsanwälte, Reisekosten etc.) freistellen.
d) Die Verzichtserklärung wird wirksam mit fristgerechtem Zugang des unterzeichneten Formulars bei der Deutsche Bank AG, ohne dass es einer gesonderten Annahme der Erklärung bedarf.
e) Die Erhöhte Abfindung ist nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister des Amtsgerichts Köln zu bezahlen, jedoch nicht vor Ablauf von zehn Frankfurter Bankarbeitstagen nach dem Zugang der Verzichtserklärung. Die Erhöhte Abfindung wird - außer im Falle des Zahlungsverzugs in Höhe der gesetzlichen Verzugszinsen - ab Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister nicht verzinst. Für die Auszahlung gelten Ziff. 1 Abs. b) Sätze 2 und 3 dieses Vergleichs entsprechend. Soweit die Auszahlung einer geringeren Abfindung bereits erfolgt ist, wird nur die Differenz ausgezahlt.
f) Die Abwicklung ist für die Minderheitsaktionäre provisions-, spesen- und kostenfrei.
g) Die AXA Konzern AG wird veranlassen, dass den Depotbanken der Minderheitsaktionäre bzw. außenstehenden Aktionäre das als Anlage 1 beigefügte Formular unverzüglich nach Abschluss dieses Vergleichs zugeleitet wird, damit die Minderheitsaktionäre bzw. außenstehenden Aktionäre die Verzichtserklärung abgeben können.
h) Ansprüche auf zeitanteilige Ausgleichszahlungen bleiben von der Erhöhten Abfindung unberührt. Insoweit gilt Ziff. 1. Satz 3 bis 5.
3. Im Hinblick auf die vorstehenden Regelungen sind die Kläger bereit, die Hauptversammlungsbeschlüsse der AXA Versicherung AG vom 12. Juli 2005 über die Zustimmung zum Gewinnabführungsvertrag (TOP 6) und zur Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die AXA Konzern AG (TOP 7) zu akzeptieren.
a) In Ansehung und im Zuge des Vergleichs nehmen die Kläger ihre sämtlichen Klagen gegen den Zustimmungsbeschluss zum Gewinnabführungsvertrag sowie gegen den Übertragungsbeschluss hiermit zurück und verzichten auf die geltend gemachten Klageansprüche.
b) Die Kläger verzichten unwiderruflich auf sämtliche Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit und die Wirksamkeit sowohl des Zustimmungsbeschlusses zum Gewinnabführungsvertrag wie auch des Übertragungsbeschlusses. Die Kläger stimmen der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister des Amtsgerichts Köln zu. Die Kläger verpflichten sich, auf Verlangen der AXA Versicherung AG oder der AXA Konzern AG alle sonstigen Erklärungen abzugeben, die für die Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister Köln notwendig oder hilfreich sein können, soweit diese im Zusammenhang mit den von den Klägern erhobenen Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen stehen.
c) Die Kläger verpflichten sich, die Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister weder durch Rechtsmittel, Rechtsbehelfe, Anträge oder in sonstiger Weise zu verhindern oder zu verzögern. Sie werden sich darum bemühen, dass auch Dritte die Eintragung des Übertragungsbeschlusses nicht verhindern oder verzögern.
d) Die Kläger werden die Wirksamkeit des Zustimmungsbeschlusses zum Gewinnabführungsvertrag ebenso wie die Wirksamkeit des Übertragungsbeschlusses und deren Eintragung im Handelsregister weder gerichtlich noch außergerichtlich in irgendeiner Form angreifen.
4. Jeder Kläger verpflichtet sich hiermit, nach Wirksamwerden des Übertragungsbeschlusses die Erklärung gemäß Ziff. 2 Abs. c) abzugeben. Im übrigen gilt Ziff. 2 Abs. c) entsprechend.
5. Soweit ein Nebenintervenient diesem Vergleich beitritt, übernimmt er für sich die Verpflichtungen aus Ziff. 3 Abs. b) bis d) und Ziff. 4.
6. Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses im Handelsregister und Erfüllung dieses Vergleichs sind alle wechselseitigen Ansprüche und Rechte zwischen den Klägern und den dem Vergleich beitretenden Nebenintervenienten einerseits und der AXA Versicherung AG und der AXA Konzern AG andererseits, soweit sie mit dem Gewinnabführungsvertrag oder dem Übertragungsbeschluss im Zusammenhang stehen, erledigt, es sei denn, aufgrund dieses Vergleichs ergibt sich ausdrücklich etwas anderes.
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Anlage 1
Verzichtserklärung
von _________________________________, Wohnort/Sitz in _________________________,
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(nachfolgend: der "Unterzeichner").
1. Dem Unterzeichner gehörten zum Zeitpunkt der Eintragung des Beschlusses der Hauptversammlung der AXA Versicherung AG vom 12. Juli 2005 über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre auf die Hauptaktionärin, die AXA Konzern AG, Köln, in das Handelsregister des Amtsgerichts Köln ______ Stammaktien und ______ Vorzugsaktien der AXA Versicherung AG.
Der Unterzeichner hat das Abfindungsangebot aus dem zwischen der AXA Konzern AG und der AXA Versicherung AG am 19. Mai 2005 abgeschlossenen Gewinnabführungsvertrag (Tagesordnungspunkt 6 der Hauptversammlung der AXA Versicherung AG) für _____ Stammaktien und ____ Vorzugsaktien der AXA Versicherung AG über die ________________ [Bank] angenommen.
2. Der Unterzeichner erklärt gegenüber der AXA Konzern AG im Zusammenhang mit den Beschlussfassungen zu Tagesordnungspunkt 6 (Gewinnabführungsvertrag) und Tagesordnungspunkt 7 (Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Hauptaktionärin) der Hauptversammlung der AXA Versicherung AG vom 12. Juli 2005, dass
- er keinen Antrag auf Einleitung eines Spruchverfahrens gemäß § 1 Nr. 3 SpruchG (Spruchverfahren Squeeze-out) gestellt hat oder stellen wird und dass er auf die Einleitung und Durchführung eines Spruchverfahrens zur Bestimmung der angemessenen Barabfindung im Zusammenhang mit dem Übertragungsbeschluss verzichtet;
- er keinen Antrag auf Einleitung eines Spruchverfahrens gemäß § 1 Nr. 1 SpruchG (Spruchverfahren Gewinnabführungsvertrag) gestellt hat oder stellen wird und dass er auf die Einleitung und Durchführung eines Spruchverfahrens zur Bestimmung der Angemessenheit von Abfindung und Ausgleich im Rahmen des Gewinnabführungsvertrags verzichtet; soweit er bereits ein Spruchverfahren zur Überprüfung der Angemessenheit von Abfindung oder Ausgleich aus dem Gewinnabführungsvertrag eingeleitet hat oder sich an einem solchen Verfahren beteiligt hat, verpflichtet er sich, seinen Antrag zurückzunehmen;
- er jedenfalls ab Abgabe dieser Erklärung weder ein Spruchverfahren zur Überprüfung der Angemessenheit der Barabfindung aufgrund des Übertragungsbeschlusses noch ein Spruchverfahren zur Überprüfung der Angemessenheit von Abfindung und Ausgleich aus dem Gewinnabführungsvertrag in irgendeiner Weise unmittelbar oder mittelbar fördern wird;
- er auf etwaige Ansprüche aus einem Spruchverfahren zur Überprüfung der Angemessenheit der Barabfindung aufgrund des Übertragungsbeschlusses oder aus einem Spruchverfahren zur Überprüfung der Angemessenheit von Abfindung und Ausgleich aus dem Gewinnabführungsvertrag oder aus einer Vereinbarung zur Beendigung eines dieser Spruchverfahren verzichtet.
_______________, den ______________ 2005
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Die AXA Konzern AG wird in Kürze eine weitere Bekanntmachung veröffentlichen, in der das weitere Verfahren zur Auszahlung der Abfindung und der Erhöhten Abfindung näher beschrieben wird.