Die Veröffentlichung der nachfolgenden Bekanntmachung erfolgt im Auftrag der AG Kühnle, Kopp & Kausch. Der Text wurde GSC durch die Gesellschaft in der untigen Form zur Verfügung gestellt und wird ohne inhaltliche Veränderung seitens GSC publiziert.
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AG Kühnle, Kopp & Kausch, 67227 Frankenthal
Bekanntmachung gemäß § 248a AktG
Abschrift
Öffentliche Sitzung
der 2. Kammer für Handelssachen
Aktenzeichen: 2 HK.O 147/05.AktG
Landgericht
Frankenthal (Pfalz)
PROTOKOLL
vom 28. November 2005
Gegenwärtig:
1. Vorsitzende Richterin am Landgericht
T H I E L
als Vorsitzende
Ohne Hinzuziehung eines Protokollführers
Diktiert auf Tonträger
In dem Rechtsstreit
1. Knoesel GmbH & Co. KG für Vermögensbildung, vertreten durch die
persönlich haftende Gesellschafterin,
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Axel Conzelmann, 72379 Hechingen
2. Götz, Christa,
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Hans Norbert Götz,
76530 Baden-Baden
3. Dr. Ahlers, Martin,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin Karin Schmitt, 81667 München
4. Steeg, Catarina,
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Helmut Kuhn, 97070 Würzburg
5. Eck, Peter,
Prozessbevollmächtige: Rechtanwältin Annette Lewinski-Klüsener,
44225 Dortmund
6. Scheunert, Frank,
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Christian Behn, 20146 Hamburg
7. Rolle, Tobias,
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Arno Lampmann, 50674 Köln
8. EO Investors GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Frank Scheunert,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin Annette Lewinski, Klüsener,
44225 Dortmund
9. Sartingen, Axel,
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Siegfried Lewinski, 44141 Dortmund
10. Leasing und Handelsservice Heinrich GmbH, vertreten durch den
Geschäftsführer Claus Heinrich,
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ul Pieconka, 97082 Würzburg
11. Penquitt, Jens-Uwe,
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Gerd Chwoyka, 74532 Obersteinach
12. Deininger, Claus,
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Hans Andree, 97437 Haßfurt
13. Lüdemann, Ulrich,
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Christoph Vial, 50858 Köln
14. Brockhoff, Evamaria,
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Wolfgang Ofczarek, 80331 München
15. Moritz, Patric,
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Wolfgang Ofczarek, 80331 München
16. Kerler, Willi Alfred Erich Matthias,
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Wolfgang Ofczarek, 80331 München
17. Stein, Ute,
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Wolfgang Ofczarek, 80331 München
18. Pomoschnik Rabotajet GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Tino Hofmann,
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwälte Dr. Staubach & Kollegen, 10117 Berlin
19. Helfrich, Martin,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Müller & Pöschko, c/o SMP Schinogl,
Müller & Partner, 60329 Frankfurt am Main
20. XNaSe AG, vertreten durch den Vorstand Dirk Röder,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Müller & Pöschko, c/o SMP Schinogl,
Müller & Partner, 60329 Frankfurt am Main
21. Protagon Capital GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Ferit Dengiz,
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Martin Weimann, 10405 Berlin
22. OCP Obay Capital Pool Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH, vertreten
durch den Geschäftsführer Frank Frese,
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Martin Henke, 14052 Berlin
23. Trippel, Karsten, -Nebenintervenient-
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Wittemöller & Kollegen, 48147 Münster
24. Carthago Value Invest AG, vertreten durch den Vorstand Sam Winkel,
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Olaf Hasselbruch, 28195 Bremen
25. Rehling, Jörg-Christian,
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Olaf Hasselbruch, 28195 Bremen
- Kläger -
g e g e n
1. Kühnle, Kopp & Kausch, Heßheimer Str. 2, 67227 Frankenthal (Pfalz), vertreten durch ihren vorstand Herrn Ray Carrell
Prozessbevollmächtgite: CMS Hasche Siglee,
Barckhausstraße 12-16, 60325 Frankfurt am Main
2. TurboGroup GmbH, Heßheimer Str. 2, 67227 Frankenthal (Pfalz), vertreten durch ihren Geschäftsführer Herrn Günther E. Hering
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt Clifford Chance,
Mainzer Landstraße 46, 60325 Frankfurt am Main
- Beklagte -
w e g e n Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen
treten zum Abschluss eines freiwilligen Teilvergleichs auf:
für d Kläger Martin Helfrich und die RAe. Schinogl
Rechtsanwalt Chwoyka in Untervollmacht
für d. Klägerin XNaeSE AG und RA. Sommer
Rechtsanwalt Chwoyka in Untervollmacht
für d. Klägerin Evamaria Brockhoff und RA. Ofczarck
Rechtsanwalt Chwoyka in Untervollmacht
für d. Kläger Patrick Moritz und RA. Ofczarek
Rechtsanwalt Chwoyka in Untervollmacht
für d. Kläger Willi A.E.M. Kerler und RA. Ofczarek
Rechtsanwalt Chwoyka in Untervollmacht
für d. Klägerin Ute Stein und RA. Ofczarek
Rechtsanwalt Chwoyka in Untervollmacht
für d. Klägerin EO Investors GmbH und die RAe. Verhoeven
Rechtsanwalt Chwoyka in Untervollmacht
für d. Klägerin Carthago Value Invest AG und RA. Hasselbruch
Rechtsanwalt Chwoyka in Untervollmacht
für d. Kläger Jörg-Christian Rehling und RA. Hasselbruch
Rechtsanwalt Chwoyka in Untervollmacht
für d. Klägerin Leasing- und Handelsservice Heinrich GmbH u. RA. Pieconka
Rechtsanwalt Chwoyka in Untervollmacht
für d. Kläger Jens-Uwe Penquitt
Rechtsanwalt Chwoyka
für d. Kläger Klaus Deininger
Rechtsanwalt Chwoyka
für d. Klägerin Knoesel GmbH & Co. KG und RA. Conzelmann
Rechtsanwalt Chwoyka in Untervollmacht
für d. Klägerin Catarina Steeg und RA. Kuhn
Rechtsanwalt Chwoyka in Untervollmacht
für d. Kläger Ulrich Lüdemann und RA. Vial
Rechtsanwalt Chwoyka in Untervollmacht
für d. Kläger Dr. Martin Ahlers und die RA´in Schmitt
Rechtsanwalt Chwoyka in Untervollmacht
für d. Klägerin Christa Götz und RA. Dr. Götz
Rechtsanwalt Chwoyka in Untervollmacht
für d. Klägerin Pomoschnik Rabotajet GmbH und RA. Dr. Staubach
Rechtsanwalt Chwoyka in Untervollmacht
für d. Klägerin Protagon Capital GmbH und RA. Dr. Weimann
Rechtsanwalt Chwoyka in Untervollmacht
für d. Klägerin OCP Obay Capital Pool Vermögensverwaltungs GmbH
und RA. Henke
Rechtsanwalt Chwoyka in Untervollmacht
für d. Beklagte: Rechtsanwalt Dr. Schlotter und Rechtsanwältin Freytag
RA. Dr. Schlotter und Rechtsanwältin Freytag erklären:
Wir vertreten auch die Fa. TurboGroup GmbH, Heßheimer Str. 2 in 67227 Frankenthal (Pfalz).
Die TurboGroup GmbH tritt dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten zum Zwecke des Vergleichsabschlusses bei.
v.u.g.
RA Chwoyka übergib Schriftsatz vom 25.11.2005 sowie Schriftsatz des Rechtsanwalts Andree vom 25.11.2005.
Die Beklagtenvertreter erhalten Abschriften.
Die Parteien schließen sodann nachstehenden
T e i l v e r g l e i c h:
I.
Die Kläger sind Aktionäre der Aktiengesellschaft Kühnle, Kopp & Kausch. Hauptaktionärin der Aktiengesellschaft Kühnle, Kopp & Kausch ist die TurboGroup GmbH.
Die außerordentliche Hauptversammlung der Aktiengesellschaft Kühnle, Kopp & Kausch vom 14. September 2005 hat folgende Beschlüsse gefasst:
a) Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Aktiengesellschaft Kühnle, Kopp & Kausch auf die Hauptaktionärin gegen Zahlung einer Barabfindung in Höhe von EUR 24,66 für jede Stammstückaktie und in Höhe von EUR 24,87 für jede Vorzugsstückaktie ("Übertragungsbeschluss").
b) Zustimmungsbeschlüsse zu einem Beherrschungsvertrag zwischen der Aktiengesellschaft Kühnle, Kopp & Kausch und der TurboGroup und zu einem Gewinnabführungsvertrag zwischen den vorgenannten Gesellschaften ("Zustimmungsbeschlüsse zu Unternehmensverträgen mit der TurboGroup") sowie
c) Zustimmungsbeschluss zum Abschluss einesGewinnabführungsvertrages zwischen der TLT-Turbo GmbH und der Aktiengesellschaft Kühnle, Kopp & Kausch ("Zustimmungsbeschluss zum Gewinnabführungsvertrag TLT").
Im Übertragungsbeschluss sowie in § 4 des Beherrschungsvertrages zwischen der Aktiengesellschaft Kühnle, Kopp & Kausch und der TurboGroup GmbH bzw. § 4 des Gewinnabführungsvertrages zwischen der Aktiengesellschaft Kühnle, Kopp & Kausch und der TurboGroup GmbH wurde festgelegt, dass die Barabfindung gemäß § 327b AktG bzw. § 305 AktG EUR 24,66 je Stammstückaktie und EUR 24,87 je Vorzugsstückaktie beträgt ("festgelegte Barabfindung").
Gegen den Übertragungsbeschluss, die Zustimmungsbeschlüsse zu Unternehmensverträgen mit der TurboGroup GmbH und zum Teil den Zustimmungsbeschluss zum Gewinnabführungsvertrag TLT haben die Kläger Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen zum Landgericht Frankenthal (Aktenzeichen 2 HK.O 147/05, 2 HK.O 148/05, 2 HK.O 149/05, 2 HK.O 150/05, 2 HK.O 152/05, 2 HK.O 153/05, 2 HK.O 154/05, 2 HK.O 155/05, 2 HK.O 156/05, 2 HK.O 157/05, HK.O 158/05, 2 HK.O 160/05 und 2 HK.O 161/05 erhoben, die unter dem Aktenzeichen 2 HK.O 147/05 verbunden worden sind ("das Anfechtungsverfahren").
Bisher hat noch keine mündliche Verhandlung stattgefunden. Der Übertragungsbeschluss ist bisher noch nicht in das Handelsregister der Aktiengesellschaft Kühnle, Kopp & Kausch eingetragen worden; entsprechendes gilt für den Beherrschungsvertrag und den Gewinnabführungsvertrag mit der TurboGroup GmbH. Auch der Gewinnabführungsvertrag mit der TLT-Turbo GmbH ist noch nicht in das Handelsregister der vorgenannten Gesellschaft eingetragen worden.
Um die Rechtsunsicherheit im Hinblick auf die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Aktiengesellschaft Kühnle, Kopp & Kausch auf die Hauptaktionärin und im Hinblick auf die Zustimmungsbeschlüsse zu den Unternehmensverträgen mit der TurboGroup und den Zustimmungsbeschluss zum Gewinnabführungsvertrag TLT zu reduzieren, schließen die Parteien des beim Landgericht Frankenthal rechtshängigen Anfechtungsverfahrens im Wege des gegenseitigen Nachgebens und ohne Aufgabe ihrer gegensätzlichen Rechtsauffassungen, auch in Hinblick auf eine etwaige Verfassungswidrigkeit der §§ 327a ff. AktG - wobei eine etwaige Feststellung der Verfassungswidrigkeit dieser Vorschriften keine Auswirkungen auf diesen Teilvergleich und die mit ihm beendeten Verfahren hat -, auf Anraten des Gericht folgenden Teilvergleich, wobei für Zwecke dieses Teilvergleichs die TurboGroup GmbH dem Anfechtungsverfahren auf Seiten der Aktiengesellschaft Kühnle, Kopp & Kausch beitritt und dem Umstand, dass dieser Vergleich die TurboGroup GmbH dem Anfechtungsverfahren auf Seiten der Aktiengesellschaft Kühnle, Kopp & Kausch beitritt und dem Umstand, dass dieser Vergleich nicht mit allen Anfechtungsklägern abgeschlossen wird (Teilvergleich), durch die Bestimmungen unter III. Rechnung getragen wird:
II.
1. Die TurboGroup GmbH verpflichtet sich vorbehaltlich III. 1., die festgelegte Barabfindung für jeden ausgeschlossenen Minderheitsaktionär ("Minderheitsaktionär"), dessen Aktien mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der Aktiengesellschaft Kühnle, Kopp & Kausch auf die TurboGroup GmbH übertragen werden, um einen Betrag von Euro 5,84 (in Worten: Euro fünf Eurocent vierundachtzig) pro Stammstückaktie und um einen Betrag von Euro 5,63 (in Worten: Euro fünf Eurocent dreiundsechzig) pro Vorzugsstückaktie zu erhöhen. Die erhöhte Abfindung beträgt Euro 30,50 (in Worten: Euro dreißig Eurocent fünfzig) pro Stammstückaktie und pro Vorzugsstückaktie ("erhöhte Abfindung"). Die Auszahlung der erhöhten Abfindung erfolgt kosten-, spesen- und provisionsfrei unverzüglich nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der Aktiengesellschaft Kühnle, Kopp & Kausch. Abwicklungsstelle ist die BHF-Bank Aktiengesellschaft. Die erhöhte Barabfindung wird entsprechend den gesetzlichen Vorgaben des § 327 b Abs. 2 AktG verzinst.
2. Die TurboGroup GmbH verpflichtet sich vorbehaltlich III. 1., jedem aus der Aktiengesellschaft Kühnle, Kopp & Kausch ausgeschlossenen Minderheitsaktionär, der über seine jeweilige Depotbank bei der BHF-BANK Aktiengesellschaft, Abteilung Kapitalveränderungen, Postfach 60302 Frankfurt am Main, binnen einer Frist von zwei Monaten nach der letzten Bekanntmachung gemäß nachfolgender Ziffer 3 dieses Teilvergleichs eine unwiderrufliche schriftliche Erklärung einreicht (es zählt der Eingang dieser Verzichtserklärung), dass sie oder er
* keinen Antrag auf Einleitung eines Spruchverfahrens gemäß § I Nr. 3 SpruchG stellen wird,
* keinen Anschlussantrag in einem solchen Verfahren stellen wird,
* Anträgen und Anschlussanträgen nicht beitreten wird und ein Spruchverfahren auch nicht in sonstiger Weise fördern wird, und
* auf eine etwaige Abfindungsergänzung in einem etwaigen Spruchverfahren verzichtet,
einen Erhöhungsbetrag von Euro 9,34 (in Worten: Euro neun Eurocent vierunddreißig) pro Stammstückaktie ("Erhöhungsbetrag I") bzw. Euro 9,13 (in Worten: Euro neun Eurocent dreizehn) pro Vorzugstückaktie ("Erhöhungsbetrag II") zuzüglich zu der festgelegten Barabfindung zu zahlen. Die Auszahlung erfolgt provisions-, kosten- und spesenfrei. Die festgelegte Barabfindung und der Erhöhungsbetrag ergeben zusammen einen Betrag von Euro 34,00 (in Worten: Euro vierunddreißig) pro Stammstückaktie und einen Betrag von Euro 34,00 (in Worten: Euro vierunddreißig) pro Vorzugsstückaktie ("Verzichtsabfindung"). Die TurboGroup GmbH verpflichtet sich hiermit, den Minderheitsaktionären unverzüglich nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister, jedoch nicht vor Ablauf von zehn Tagen nach dem Ende der in Satz 1 genannten Erklärungsfrist den Erhöhungsbetrag zu zahlen. Mit der Auszahlung des Erhöhungsbetrages wird die TurboGroup GmbH die BHF-BANK Aktiengesellschaft beauftragen. Die TurboGroup GmbH wird der BHF-BANK Aktiengesellschaft unverzüglich ein Formblatt für die von den Minderheitsaktionären nach dieser Ziffer 1 abzugebende Verzichtserklärung zur Verfügung stellen, die diese wiederum unverzüglich zur Fristwahrung im Sinne des Satzes 1 den ihr bekannten inländischen Depotbanken der Minderheitsaktionäre zur Verfügung stellt.
Dieser Teilvergleich gilt nach Maßgabe der vorstehenden Bedingungen als echter Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 BGB), nämlich zugunsten aller Minderheitsaktionäre der Aktiengesellschaft Kühnle, Kopp & Kausch im Sinne von § 327 a AktG.
3. Dieser Teilvergleich wird auf Kosten der Aktiengesellschaft Kühnle, Kopp & Kausch mit seinem vollständigen Wortlaut und dem gemäß nachstehender Ziffer 4. als Anlage 1 beizufügenden Musterkostenblatt in den Gesellschaftsblättern d.h. im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht. Auf der Homepage der Aktiengesellschaft Kühnle, Kopp & Kausch, bei GSC-Research GmbH, in den SdK News und in einem Börsenpflichtblatt (nicht aber der Frankfurter Allgemeinen Zeitung) wird er mit vollständigem Wortlaut ohne Anlage 1 veröffentlicht.
4. Die Aktiengesellschaft Kühnle, Kopp & Kausch und die Turbo Group GmbH verpflichten sich vorbehaltlich III. 1. gesamtschuldnerisch, die gerichtlichen Kosten des Anfechtungsverfahrens sowie - nach Maßgabe dieser Ziffer 4 - die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger im Anfechtungsverfahren zu tragen. Der Streitwert des Anfechtungsverfahrens beträgt EUR 800.000,00. Hierbei entfallen EUR 500.000,00 auf die Anfechtung des Beschlusses nach §§ 327a ff AktG (s.o. I. a), EUR 125.000,00 auf die Anfechtung des Beherrschungsvertrages, EUR 125.000,00 auf die Anfechtung des Gewinnabführungsvertrages (s.o. I. b) und EUR 50.000,00 auf die Anfechtung des Gewinnabführungsvertrages TLT (s.o. I. c). Der Vergleichsmehrwert berechnet sich aus der allen Aktionären angebotenen Erhöhung der Abfindungsbeträge multipliziert mit der Anzahl der nicht der TurboGroup GmbH gehörenden Aktien und beträgt EUR 752.626,16.
Die sich aus vorstehender Regelung ergebenden Zahlungsansprüche der Kläger sind zwischen den Parteien vereinbart und bestimmen sich nach näherer Maßgabe des RVG in der zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Teilvergleichs in Kraft befindlichen Fassung. Die Parteien verpflichten sich, in dem Anfechtungsverfahren keine Kostenanträge zu stellen und sie verzichten auf die Durchführung eines Kostenfestsetzungsverfahrens. Der jeweilige Verzicht der Kläger auf die Dirchführung eines Kostenfestsetzungsverfahrens und die Verpflichtung der Kläger, keine Kostenanträge zu stellen, steht unter dem Vorbehalt, dass die Turbo Group GmbH dem jeweiligen Kläger die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten und die von ihm verauslagten und bisher nicht zurückerhaltenen Gerichtskosten gemäß diesem Teilvergleich nach Eintritt der aufschiebenden Bedingung gemäß III. 1. innerhalb von zehn Bankarbeitstagen in Frankfurt am Main nach Zahlungsaufforderung oder Rechnungsstellung zahlt. Erstattungen gerichtlicher Kosten, die ein Kläger nach Abschluss dieses Teilvergleichs erhält, sind an die Turbo Group GmbH herauszugeben.
Die den Klägern aufgrund der Erledigung der Rechtsstreite durch den vorstehend in dieser Ziffer II wiedergegebenen Teilvergleich von der Aktiengesellschaft Kühnle Kopp & Kausch und der TurboGroup GmbH als Gesamtschuldner zu zahlenden Kostenbeiträge gemäß Ziffer II. 4 bestimmen sich ausschließlich nach dem in Anlage 1 aufgeführten Musterkostenblatt. Jeder Kläger wird nur von einem Rechtsanwalt vertreten und erhält lediglich die durch die Vertretung durch einen Rechtsanwalt entstehenden Gebühren. Soweit sich mehrere Kläger durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, sind die geschuldeten Verfahrensgebühren entsprechend den gesetzlichen Regelungen des RVG zu erhöhen. Soweit die Gerichtskasse gegen die Kläger höhere Gerichtskosten festsetzt als den Betrag, der in der Anlage 1 als Erstattung durch die Aktiengesellschaft Kühnle Kopp & Kausch und die Turbo Group GmbH vorgesehen ist, stellen diese den betreffenden Kläger von solchen zusätzlichen Kosten frei. Maßgeblich für die in Ziffer 4 geregelten Zahlungsansprüche sind die in der jeweiligen Klageschrift angezeigten Mandatsverhältnisse.
Einen darüber hinausgehenden Anspruch auf Erstattung von Kosten haben die Kläger nicht. Der jeweilige Zahlungsanspruch der Kläger nach diesem Teilvergleich wird vorbehaltlich III. 1. fällig mit Rechnungsstellung oder Zahlungsaufforderung an die TurboGroup GmbH und ist binnen 10 Bankarbeitstagen zahlbar. Die Rechnung oder Zahlungsaufforderung ist zu richten an: TurboGroup GmbH, Heßheimer Str. 2 in 67227 Frankenthal/Pfalz oder per Fax unter 06233 / 85 26 98.
Die Aktiengesellschaft Kühnle Kopp & Kausch und die TurboGroup GmbH tragen die ihnen entstandenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten selbst.
5. Die an diesem Teilvergleich beteiligten Parteien erklären die geführten, unter Aktenzeichen 2 HK.O 147/05 verbundenen Rechtsstreite (Aktenzeichen 2 HK.O 147/05, 2 HK.O 148/05, 2 HK.O 149/05, 2 HK.O 150/05, 2 HK.O 152/05, 2 HK.O 153/05, 2 HK.O 154/05, 2 HK.O 155/05, 2 HK.O 156/05, 2 HK.O 157/05, 2HK.O 158/05, 2HKO 160/05 und 2 HK.O 161/05) einvernehmlich für erledigt.
Die Kläger verzichten unwiderruflich
* auf jegliche Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit des Übertragungsbeschlusses vom 14. September 2005 und stimmen seiner Eintragung in das Handelsregister des Amtsgerichts Ludwigshafen ausdrücklich zu. Die Kläger verpflichten sich, auf Verlangen der Aktiengesellschaft Kühnle Kopp & Kausch oder der TurboGroup GmbH unverzüglich alle Erklärungen abzugeben, die für die Eintragung des Übertragungsbeschlusses vom 14. September 2005 in das Handelsregister des Amtsgerichts Ludwigshafen noch notwendig oder hilfreich sein könnten, soweit sie mit den von den Klägern erhobenen Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen in Zusammenhang stehen;
* auf jegliche Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit der Zustimmungsbeschlüsse zu den Unternehmensverträgen mit der TurboGroup GmbH vom 14. September 2005 und stimmen der Eintragung des Beherrschungs- sowie des Gewinnabführungsvertrages in das Handelsregister des Amtsgerichts Ludwigshafen ausdrücklich zu;
* auf jegliche Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit des Zustimmungsbeschlusses zu dem Gewinnabführungsvertrag TLT vom 14. September 2005 und stimmen der Eintragung des Gewinnabführungsvertrages zwischen der Aktiengesellschaft Kühnle Kopp & Kausch und der TLT TurboGroup GmbH in das Handelsregister des Amtsgerichts Zweibrücken ausdrücklich zu. Die Kläger verpflichten sich, auf Verlangen der Aktiengesellschaft Kühnle Kopp & Kausch oder der TurboGroup GmbH alle übrigen Erklärungen abzugeben, die für die Eintragung des Gewinnabführungsvertrages zwischen der Aktiengesellschaft Kühnle Kopp & Kausch und der TLT Turbo GmbH in das Handelsregister des Amtsgerichts Zweibrücken noch notwendig oder hilfreich sein könnten, soweit sie mit den von den Klägern erhobenen Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen in Zusammenhang stehen.
6. Änderungen und Ergänzungen dieses Teilvergleichs einschließlich dieser Klausel bedürfen der Schriftform. Die Parteien verpflichten sich, eine undurchführbare oder wirksame Bestimmung vor Beginn der Unwirksamkeit an durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem angestrebten Ziel wirtschaftlich möglichst nahe kommt. Die vorstehenden Sätze gelten für etwaige Lücken dieses Teilvergleichs entsprechend.
7. Es bestehen zwischen den Parteien keine Nebenabreden, die nicht Gegenstand dieses Teilvergleichs sind, außer einem außergerichtlichen Vergleich mit einigen Klägern in Bezug auf die Erstattung außergerichtlicher Kosten im Zusammenhang mit dem Wechsel von anwaltlicher Mehrfach- zu anwaltlicher Einzelvertretung. Die Aktiengesellschaft Kühnle Kopp & Kausch und die TurboGroup GmbH versichern, dass im Zusammenhang mit diesem Teilvergleich keinem Kläger Sondervorteile gewährt, zugesagt oder in Aussicht gestellt worden sind. Die Parteien erklären im Hinblick auf § 814 BGB, dass ihnen keine weiteren Leistungen bekannt sind, die nach § 248a i.V.m. § 149 Abs. 2 AktG bekannt zu machen wären. Für den Fall, dass dennoch weitere Leistungen erbracht wurden, sind sich die Parteien darüber bewusst, dass eine Rückforderung nach § 814 BGB ausgeschlossen ist. Entsprechendes gilt für Leistungen Dritter, die der Beklagten oder der Hauptaktionärin nahe stehen. Mit Erfüllung der in diesem Teilvergleich genannten Ansprüche sind alle gegenseitigen Ansprüche der Parteien aus dem Anfechtungsverfahren sowie dessen Beendigung erledigt.
8. Dieser Teilvergleich unterliegt deutschem Recht. Gerichtsstand für alles Streitigkeiten aus diesem Teilvergleich ist, soweit gesetzlich zulässig, Frankfurt am Main.
9. Dieser Teilvergleich wird für alle unterzeichnenden Parteien wirksam mit der Protokollierung durch das Gericht. Die Wirksamkeit dieses Teilvergleichs ist nicht abhängig von der Zustimmung der übrigen Kläger und von etwaigen Nebenintervenienten. Etwaige dem Verfahren bereits beigetretene Nebeninternenienten nehmen an diesem Teilvergleich nicht teil.
III.
1. Jedwede Leistung der AG KK&K und der TurboGroup GmbH steht unter der aufschiebenden Bedingung der Eintragung des Squeeze-out-Beschlusses im Handelsregister.
2. Vorab enthalten die in den jeweiligen Klageschriften genannten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, mit denen der Teilvergleich bei Gericht protokolliert wird, zum Ausgleich des bisherigen Aufwands gegen Rechnung oder Zahlungsaufforderung (zu richten an TurboGroup GmbH, Heßheimer Straße 2, 67227 Frankenthal oder per Fax unter 06233/85 26 98) eine Anzahlung in Höhe von Euro 10.000,00 zuzüglich Umsatzsteuer, die mit dem Kostenersatzansprüchen ihrer Mandanten zu verrechnen ist. Eine Rückforderung ist ausgeschlossen.
3. Die AG KK&K und die TurboGroup GmbH verpflichten sich, ohne Zustimmung der Parteien des Teilvergleichs mit den verbleibenden Anfechtungsklägern keinen Vergleich zu besseren Konditionen abzuschließen oder diesen Klägern anderweitig Sondervorteile zu gewähren.
4. Die Parteien des Teilvergleichs verpflichten sich, dem fortgeführten Anfechtungsprozess nicht als Nebeninterventienten beizutreten und die verbleibenden Anfechtungskläger auch sonst in keiner Weise zu unterstützen.
v.u.g.
Thiel Für die Richtigkeit
Vors. Richterin am Landgericht der Übertragung:
Ziener
Justizsekretärin als U.d.G.
Diesem gerichtlichen Teilvergleich haben sich am 08. Dezember 2005 die Kläger Peter Eck, Frank Scheunert und Axel Sartingen angeschlossen und ihre Klagen ebenfalls in Übereinstimmung mit der Beklagten für erledigt erklärt, so dass als einziger Kläger Herr Tobias Rolle verbleibt.
Vergleich
zwischen
1. der TurboGroup GmbH, Heßheimer Str. 2 in 67227 Frankenthal/Pfalz, vertreten durch ihren Geschäftsführer Herrn Günther E. Hering
dieser vertreten durch: CMS Hasche Sigle, Barckhausstraße 12-16, 60325 Frankfurt am Main,
auf der einen Seite
sowie
2. XNaeSE AG, vertreten durch ihren Vorstand Herrn Dirk Röder,
dieser vertreten durch Rechtsanwalt Robert Sommer, Frankfurt,
3. Herrn Frank Scheunert,
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Behn, Hamburg,
4. Herrn Axel Sartingen,
vertreten durch Rechtsanwalt Siegfried Lewinski, Dortmund
auf der anderen Seite.
Die unter Ziffer 2 bis 4 Genannten werden im Folgenden auch gemeinsam als "Kläger" bezeichnet. Die unter Ziffer 1 bis 4 Genannten werden im Folgenden auch gemeinsam als "Parteien" bezeichnet.
I.
Die Kläger sind Aktionäre der Aktiengesellschaft Kühnle, Kopp & Kausch. Hauptaktionärin der Aktiengesellschaft Kühnle, Kopp & Kausch ist die TurboGroup GmbH.
Die außerordentliche Hauptversammlung der Aktiengesellschaft Kühnle, Kopp & Kausch vom 14. September 2005 hat folgende Beschlüsse gefasst:
a) Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Aktiengesellschaft Kühnle, Kopp & Kausch auf die Hauptaktionärin gegen Zahlung einer Barabfindung in Höhe von Euro 24,66 für jede Stammstückaktie und in Höhe von EUR 24,87 für jede Vorzugsstückaktie ("Übertragungsbeschluss").
b) Zustimmungsbeschlüsse zu einem Beherrschungsvertrag zwischen der Aktiengesellschaft Kühnle, Kopp & Kausch und der TurboGroup GmbH und zu einem Gewinnabführungsvertrag zwischen den vorgenannten Gesellschaften ("Zustimmungsbeschlüsse zu Unternehmensverträgen mit der TurboGroup") sowie
c) Zustimmungsbeschluss zum Abschluss eines Gewinnabführungsvertrages zwischen der TLT-Turbo GmbH und der Aktiengesellschaft Kühnle, Kopp & Kausch ("Zustimmungsbeschluss zum Gewinnabführungsvertrag TLT").
Im Übertragungsbeschluss sowie in § 4 des Beherrschungsvertrages zwischen der Aktiengesellschaft Kühnle, Kopp & Kausch und der TurboGroup GmbH bzw. § 4 des Gewinnabführungsvertrages zwischen der Aktiengesellschaft Kühnle, Kopp & Kausch und der TurboGroup GmbH wurde festgelegt, dass die Barabfindung gemäß § 327b AktG bzw. § 305 AktG EUR 24,66 je Stammstückaktie und EUR 24,87 je Vorzugsstückaktie beträgt ("festgelegte Barabfindung").
Gegen den Übertragungsbeschluss, die Zustimmungsbeschlüsse zu Unternehmensverträgen mit der TurboGroup GmbH und zum Teil den Zustimmungsbeschluss zum Gewinnabführungsvertrag TLT haben die Kläger und weitere Kläger Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen zum Landgericht Frankenthal erhoben, die unter dem Aktenzeichen 2 HK.O 147/05 verbunden worden sind ("das Anfechtungsverfahren").
Bisher hat noch keine mündliche Verhandlung stattgefunden. Der Übertragungsbeschluss ist bisher noch nicht in das Handelsregister der Aktiengesellschaft Kühnle, Kopp & Kausch eingetragen worden; entsprechendes gilt für den Beherrschungsvertrag und den Gewinnabführungsvertrag mit der TurboGroup GmbH. Auch der Gewinnabführungsvertrag mit der TLT-Turbo GmbH ist noch nicht in das Handelsregister der vorgenannten Gesellschaft eingetragen worden.
Um die Rechtsunsicherheit im Hinblick auf die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Aktiengesellschaft Kühnle, Kopp & Kausch auf die Hauptaktionärin und im Hinblick auf die Zustimmungsbeschlüsse zu den Unternehmensverträgen mit der TurboGroup GmbH und den Zustimmungsbeschluss zum Gewinnabführungsvertrag TLT zu beseitigen, beabsichtigen die Parteien gemeinsam mit den übrigen Klägern des beim Landgericht Frankenthal rechtshängigen Anfechtungsverfahrens und der Aktiengesellschaft KK & K einen gerichtlichen Vergleich zu schließen.
II.
1. Im Rahmen des vorgesehenen gerichtlichen Vergleichs ist beabsichtigt, dass sich die TurboGroup GmbH verpflichtet, die außergerichtlichen Kosten sämtlicher Kläger des Anfechtungsverfahrens entsprechend den Vertretungsverhältnissen in den Klageschriften gemäß einem zu vereinbarenden Kostenblatt zu übernehmen. Die Kläger haben sich bei Klageerhebungen gemeinsam mit anderen Klägern bzw. weiteren Klägern des Anfechtungsverfahrens dergestalt anwaltlich vertreten lassen, dass mehrere Kläger bzw. weitere Kläger des Anfechtungsverfahrens von einem Rechtsanwalt vertreten wurden. Nach Klageerhebung haben die Kläger das jeweilige Mandatsverhältnis mit ihrem Rechtsanwalt beendet und einen neuen Rechtsanwalt beauftragt, so dass sie nunmehr jeweils von einem Rechtsanwalt vertreten werden. Dieser Umstand wird in dem beabsichtigten gerichtlichen Vergleich keine Berücksichtigung finden.
2. Zum Ausgleich des den Klägern durch die Beauftragung eines neuen Rechtsanwalts entstandenen Aufwands verpflichtet sich die TurboGroup GmbH, jedem Kläger eine pauschale Entschädigung von EUR 5.000,00 zu gewähren. Diese pauschale Entschädigung wird gemeinsam mit dem Kostenerstattungsanspruch gemäß dem geplanten gerichtlichen Vergleich auf entsprechende Rechnungsstellung oder Zahlungsaufforderung hin fällig.
3. Diese Verpflichtung steht unter der aufschiebenden Bedingung (i) des wirksamen Zustandekommens eines gerichtlichen Vergleichs, mit dem sämtliche Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen des Anfechtungsverfahrens endgültig zur Erledigung gebracht werden oder (ii) der Eintragung des Übertragungsbeschlusses im Handelsregister. Eine Verpflichtung zum Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs liegt in dieser Vereinbarung nicht.
4. Jeder weitere Kläger des Anfechtungsverfahrens, der sich seit Verfahrensbeginn gemeinsam mit anderen Klägern des Anfechtungsverfahrens von einem einzigen Rechtsanwalt vertreten lässt, und der bis zur Protokollierung des geplanten gerichtlichen Vergleichs ebenfalls einen nunmehr ihn allein vertretenden bisher nicht in dem Anfechtungsverfahren auftretenden Rechtsanwalt unter Entpflichtung des ihn bisher vertretenden Rechtsanwalts beauftragt, hat das Recht, diesem außergerichtlichen Vergleich bis zum 30. November 2005 beizutreten. Diese Beitrittsmöglichkeit besteht nur, sofern durch den Wechsel des Rechtsanwalts eine Mehrfachvertretung gemäß den Vertretungsverhältnissen der Klageschriften beendet wird.
5. Dieser Vergleich wird auf Kosten der TurboGroup GmbH mit seinem vollständigen Wortlaut im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht. Auf der Homepage der Aktiengesellschaft Kühnle, Kopp & Kausch, bei GSC-Research GmbH, in den SdK News und in einem Börsenpflichtblatt (nicht aber der Frankfurter Allgemeinen Zeitung) erfolgt ebenfalls eine Veröffentlichung mit vollständigem Wortlaut.
6. Änderungen und Ergänzungen dieses Vergleichs einschließlich dieser Klausel bedürfen der Schriftform. Die Parteien verpflichten sich, eine undurchführbare oder unwirksame Bestimmung von Beginn der Unwirksamkeit an durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem angestrebten Ziel wirtschaftlich möglichst nahe kommt. Die vorstehenden Sätze gelten für etwaige Lücken dieses Vergleichs entsprechend.
7. Dieser Vergleich unterliegt deutschem Recht. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vergleich ist, soweit gesetzlich zulässig, Frankfurt am Main.