Die Veröffentlichung der nachfolgenden Bekanntmachung erfolgt im Auftrag der Kaufhalle AG. Der Text wurde GSC durch die Gesellschaft in der untigen Form zur Verfügung gestellt und wird ohne inhaltliche Veränderung seitens GSC publiziert.
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Kaufhalle Aktiengesellschaft
Saarbrücken
Wertpapier-Kenn-Nr. 628 130
ISIN DE 000 628 130 6
Außergerichtlicher Vergleich
zwischen
1. C.E. Veit Paas, Friesenstraße 50, 50670 Köln,
(nachfolgend: "Kläger zu 1")
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Hans Norbert Götz, Lichtentalerstraße 3, 76530 Baden-Baden,
2. Peter Eck, Karmeliterstraße 13, 47608 Geldern,
(nachfolgend: "Kläger zu 2")
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. Klaus Steiner, Sofienstraße 27, 69115 Heidelberg,
(Kläger zu 1 und Kläger zu 2 gemeinsam nachfolgend: "Kläger")
3. Kaufhalle Aktiengesellschaft, Mainzer Str. 180, 66121 Saarbrücken,
(nachfolgend: "Beklagte")
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Hengeler Mueller, Benrather Straße 18-20, 40213 Düsseldorf,
4. ADAGIO Grundstücksverwaltungsgesellschaft mbH, Mainzer Str. 180, 66121 Saarbrücken
(nachfolgend: "Hauptaktionärin")
Vorbemerkung
Die Kläger sind Aktionäre der Beklagten, an deren Grundkapital die Hauptaktionärin mit 98,624 % beteiligt ist. Die Hauptversammlung der Beklagten hat am 18.12.2003 auf Verlangen der Hauptaktionärin die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Beklagten im Sinne von § 327a Abs. 1 AktG (nachfolgend: "Minderheitsaktionäre") auf die Hauptaktionärin gegen Zahlung einer Barabfindung in Höhe vom 133,45 Euro je Stückaktie beschlossen (nachfolgend: "Übertragungsbeschluss"). Gegen den Übertragungsbeschluss haben die Kläger Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen beim Landgericht Saarbrücken erhoben. Auf Seiten der Kläger sind 7 Nebenintervenienten dem Rechtsstreit beigetreten. Die Beklagte hat ein Freigabeverfahren nach § 327e Abs. 2 i.V.m. § 319 Abs. 6 AktG anhängig gemacht, um feststellen zu lassen, dass die Erhebung der Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen durch die Kläger der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der Beklagten nicht entgegensteht. Das Saarländische Oberlandesgericht hat den Antrag der Beklagten mit Beschluss vom 11.02.2005 (Aktenzeichen 1 W 293/04-74) rechtskräftig zurückgewiesen. Das Landgericht Saarbrücken (Aktenzeichen 7I O 7/04) hat mit Urteil vom 14.09.2005 den Anfechtungsklagen gegen den Übertragungsbeschluss stattgegeben. Derzeit ist das Klageverfahren in der Berufungsinstanz unter dem Aktenzeichen 1 U 588/05-204 beim Saarländischen Oberlandesgericht anhängig.
Zur Vermeidung eines langwierigen und kostenintensiven Rechtsstreits und unter Berücksichtigung des ungewissen Verfahrensausgangs sind die Parteien zu einer vergleichsweisen Einigung bereit. Sie greifen damit eine Anregung des Landgerichts Saarbrücken aus der mündlichen Verhandlung vom 06.07.2005 auf. Die Hauptaktionärin, die an dem Rechtsstreit nicht beteiligt ist, nimmt an diesem Vergleich teil. Aus Zeitgründen kommt dabei mit Blick auf die drohende Änderung der Rahmenbedingungen für die Besteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung von Unternehmensanteilen der förmliche Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs auf Anraten und Empfehlung des Saarländischen Oberlandesgerichts nicht mehr in Betracht. Nur aus diesem Grunde vereinbaren die Parteien unter Aufrechterhaltung ihrer rechtlichen Standpunkte einen außergerichtlichen Vergleich.
Dementsprechend vereinbaren die Parteien was folgt:
A.
Erhöhung der Barabfindung
1. Die Hauptaktionärin verpflichtet sich gegenüber jedem Minderheitsaktionär der Beklagten, dessen Erklärung gemäß Anlage A1 spätestens einen Monat nach Bekanntma chung des Vergleichs gemäß Abschnitt D 4 Satz 1 (nachfolgend: "Erklärung") bei der in der Bekanntmachung bezeichneten Stelle eingegangen ist, zusätzlich zu dem im Übertragungsbeschluss festgesetzten Betrag von 133,45 Euro je Stückaktie der Beklagten (nachfolgend: "Barabfindung") einen weiteren Betrag in Höhe von 21,55 Euro je Stückaktie (nachfolgend: "Zuzahlung") sowie 4,00 Euro als Ausgleich für Zinsen seit dem 19.12.2003 abzüglich seither erhaltener Dividende (nachfolgend: "Zinsen") zu zahlen. Die Barabfindung und die Zuzahlung ergeben zusammen einen Betrag von 155,00 Euro zuzüglich 4,00 Euro Zinsen je Stückaktie.
2. Der Anspruch auf Zuzahlung und Zinsen entsteht erst, wenn der Übertragungsbeschluss in das Handelsregister der Beklagten eingetragen worden ist und die Erklärung des Minderheitsaktionärs eingegangen ist. Die Zuzahlung nebst Zinsen ist zahlbar mit der Barabfindung und unter den Voraussetzungen, unter denen die Barabfindung zahlbar ist. Die Beklagte wird unverzüglich nach Beendigung des Rechtsstreits die Eintragung des Übertragungsbeschlusses beim zuständigen Handelsregister beantragen.
3. Soweit nach erfolgter Eintragung des Übertragungsbeschlusses das nach § 2 Spruchverfahrensgesetz zuständige Gericht auf Antrag in einem Spruchverfahren gemäß § 1 Nr. 3 SpruchG eine höhere Abfindung als 159,00 Euro pro übertragener Stückaktie als angemessene Abfindung festsetzt oder zur Beendigung des Spruchverfahrens eine höhere Barabfindung als 159,00 Euro pro übertragener Stückaktie vereinbart wird, ist die Hauptaktionärin zur Zahlung dieses 159,00 Euro übersteigenden Betrags an die Minderheitsaktionäre, für welche die Erklärung eingegangen ist, verpflichtet. Zuzahlung und Zinsen werden auf eine etwaige im Spruchverfahren festgesetzte Erhöhung der Abfindung über 133,45 Euro je Stückaktie hinaus angerechnet und gelten als Vorauszahlung auf eine solche Erhöhung.
4. Die Zuzahlung nebst Zinsen wird für die Minderheitsaktionäre provisions- und spesenfrei ausbezahlt. Das Verfahren der Auszahlung wird mit der Bekanntmachung über die Abwicklung der Barabfindung und der Einreichung der Aktien veröffentlicht.
B.
Kosten
1. Die Hauptaktionärin und die Beklagte tragen als Gesamtschuldner die gerichtlichen Kosten des Rechtsstreits.
2. Die Parteien geben den Streit- und Vergleichswert wie folgt an:
Anfechtungsklage gegen den Übertragungsbeschluss 500.000,00 Euro
Vergleichsmehrwert 984.390,40 Euro
3. Die außergerichtlichen Kosten der Kläger tragen die Hauptaktionärin und die Beklagte als Gesamtschuldner nach folgender Maßgabe: Die Hauptaktionärin übernimmt auf der Grundlage der unter Abschnitt B 2 angegebenen Streit- und Vergleichswerte die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger für die Verfahren 7I O 7/04 - Landgericht Saarbrücken und 1 U 588/05-204 - Saarländisches Oberlandesgericht und für diesen Vergleich. Die sich aus vorstehender Regelung ergebenden Zahlungsansprüche der Kläger (zuzüglich etwa anfallender Umsatzsteuer) bestimmen sich für die I. Instanz nach Maßgabe der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte und für die II. Instanz und den Vergleich nach Maßgabe des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
4. Der Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Kläger wird am 10. Bankarbeitstag nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister, nicht jedoch vor Eingang einer Rechnung des jeweiligen Klägers oder seines Prozessbevollmächtigten mit Umsatzsteuerausweis bei der Hauptaktionärin fällig. Die außergerichtlichen Kosten sind für den Kläger zu 1 auf das Konto Nr. 237 755 758 bei der Postbank Karlsruhe (BLZ 660 100 75) und für den Kläger zu 2 auf das Konto Nr. 479 428 27 bei der Deutschen Bank PGK (BLZ 672 700 24) zu zahlen.
5. Mit der Erstattung der außergerichtlichen Kosten gemäß Abschnitt B 3 und 4 sind alle Ansprüche der Kläger auf Erstattung ihrer außergerichtlichen Kosten sowie alle etwaigen Ansprüche der Kläger aus § 327b Abs. 2 letzter Halbsatz AktG abgegolten. Die Kläger erklären unwiderruflich, keine Kostenanträge zu stellen, und auf die Durchführung eines Kostenfestsetzungsverfahrens zu verzichten. Der jeweilige Verzicht der Kläger auf die Durchführung eines Kostenfestsetzungsverfahrens und die Verpflichtung, keine Kostenanträge zu stellen, werden gegenstandslos, wenn die Hauptaktionärin und die Beklagte die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten gemäß diesem Vergleich nach Fälligkeit nicht erstatten.
6.Etwaige Erstattungen gerichtlicher Kosten, die die Kläger nach Abschluss dieses Vergleichs erhalten, sind an die Beklagte herauszugeben. Die Beklagte stellt die Kläger von der Zahlung etwaiger weiterer anfallender Gerichtskosten hiermit ausdrücklich frei.
C.
Beendigung des anhängigen Verfahrens
1. In Ansehung und im Zuge des Vergleichs verpflichten sich die Kläger, den Prozessbevollmächtigten der Beklagten die Erklärung der Rücknahme der Klage gegen den Übertragungsbeschluss gemäß § 269 Abs. 1 ZPO mit der einzigen Maßgabe zuzuleiten, dass diese die Erklärung bei Gericht einreichen dürfen, wenn den Prozessbevollmächtigten der Beklagten die Klagerücknahmeerklärungen beider Kläger zugegangen sind. Die Beklagte verpflichtet sich, ihre Zustimmung zur Rücknahme jeder der Klagen zu erklären.
2. Die Kläger erklären hiermit unwiderruflich, keine sonstigen rechtlichen Schritte gegen die Beklagte, die Hauptaktionärin, deren jeweilige Organe oder sonstige Personen im Zusammenhang mit dem Gegenstand der Tagesordnung und den Beschlüssen der außerordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 18.12.2003, insbesondere dem Übertragungsbeschluss, einzuleiten und keine Ansprüche gegen die Beklagte, die Hauptaktionärin oder die Mitglieder ihrer Organe aus und im Zusammenhang mit den Beschlüssen der ordentlichen Hauptversammlung vom 18.12.2003 und den diesen zugrunde liegenden Sachverhalten geltend zu machen.
3. Die Kläger verzichten unwiderruflich auf jegliche Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit des Übertragungsbeschlusses vom 18.12.2003 und stimmen seiner Eintragung in das Handelsregister der Beklagten ausdrücklich zu. Die Kläger verpflichten sich, auf Verlangen der Beklagten oder der Hauptaktionärin alle Erklärungen abzugeben, die für die Eintragung des Übertragungsbeschlusses vom 18.12.2003 in das Handelsregister der Beklagten notwendig oder hilfreich sein können, soweit diese im Zusammenhang mit den von den Klägern erhobenen Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen stehen.
4. Mit Erfüllung der in diesem Vergleich genannten Ansprüche sind alle gegenseitigen Ansprüche der Parteien dieses Vergleichs aus dem Rechtsstreit sowie dessen Beendigung im Verhältnis der Parteien zueinander erledigt.
D.
Verschiedenes
1. Dieser Vergleich wird unwirksam, wenn spätestens am 24.11.2005 den Prozessbevollmächtigten der Beklagten die Klagerücknahmeerklärungen der Kläger nicht zugegangen sind (auflösende Bedingung).
2. Dieser Vergleich gilt nach Maßgabe der vorstehenden Bedingungen als echter Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 BGB), nämlich zugunsten aller Minderheitsaktionäre der Beklagten, die am Tage der Eintragung des Übertragungsbeschlusses Aktionäre der Beklagten sind, gleich ob sie an diesem Rechtsstreit als Kläger oder als Nebenintervenienten auf Klägerseite beteiligt sind oder nicht. Die Parteien versichern, dass sie im Zusammenhang mit dem Vergleich Aktionären der Beklagten oder Dritten keinen Sondervorteil gewährt, zugesagt oder in Aussicht gestellt haben.
3. Änderungen und Ergänzungen dieses Vergleichs einschließlich dieser Klausel bedürfen der Schriftform. Die Parteien verpflichten sich, eine undurchführbare oder unwirksame Bestimmung von Beginn der Unwirksamkeit an durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem angestrebten Ziel wirtschaftlich möglichst nahe kommt. Die vorstehenden Sätze gelten für etwaige Lücken dieses Vergleichs entsprechend.
4. Entsprechend § 248a AktG i.V.m. § 149 Abs. 2 AktG i.d.F. vom 01.11.2005 wird der Vergleich nebst vollständigem Rubrum im elektronischen Bundesanzeiger im Volltext veröffentlicht. Darüber hinaus wird dieser Vergleich in zwei überregionalen Börsenpflichtblättern, in den SdK-AktionärsNews sowie unter www.gsc-research.de veröffentlicht.
Die Parteien erklären in diesem Zusammenhang übereinstimmend, dass über diesen im vollständigen Wortlaut veröffentlichten Vergleich hinaus keinerlei Vereinbarungen oder Nebenreden getroffen worden sind. Die Leistungen der Hauptaktionärin sind im Vergleich vollständig beschrieben. Etwaige noch erforderliche Bekanntmachungen im Hinblick auf die technische Abwicklung dieses Vergleichs obliegen der Beklagten und der Hauptaktionärin; hierzu hat es keine Vereinbarung oder Abrede gegeben. Der Gesellschaft zuzurechnende Leistungen dritter, nicht vergleichsbeteiligter Personen im Zusammenhang mit der Verfahrensbeendigung hat es nicht gegeben.
Die Beklagte und die Hauptaktionärin erklären und stehen dafür ein, dass die hier vereinbarte Bekanntmachung in den Gesellschaftsblättern (d.i. der elektronische Bundesanzeiger) vollständig im Sinne von § 149 Abs. 2 Satz 3 AktG ist und auch vollständig bekannt gemacht wird. Die Beklagte und die Hauptaktionärin erklären im Hinblick auf § 814 BGB, dass ihnen Leistungen, die über diesen Vergleich hinausgehen, nicht bekannt sind, die nach § 149 Abs. 2 AktG bekannt zu machen wären.
Soweit eine etwaige unvollständige Bekanntmachung im Sinne von § 149 Abs. 2 Satz 3 AktG in die Verantwortung der Beklagten und die Hauptaktionärin fallen, bleibt es bei allen Leistungspflichten, die in diesem Vergleich aufgeführt sind. Die Beklagte und die Hauptaktionärin haben in diesem Fall weder ein Rückbehalts- noch ein Leistungsverweigerungsrecht. Die Beklagte und deren Hauptaktionär haften den übrigen Parteien sowie den Personen, für die dieser Vergleich als echter Vertrag zu Gunsten Dritter Wirkung entfaltet, für jeden Schaden, der sich aus einer etwaigen von ihnen zu verantwortenden unvollständigen Bekanntmachung nach § 149 Abs. 2 Satz 3 AktG ergibt.
5. Die Beklagte verpflichtet sich, diesen außergerichtlichen Vergleich in seinem Volltext dem Saarländischen Oberlandesgericht zum Verbleib in den Gerichtsakten zu übersenden.
Anlage A1
Als ehemaliger Minderheitsaktionär der Kaufhalle Aktiengesellschaft, Saarbrücken, im Sinne von § 327a AktG verlange ich von der Hauptaktionärin ADAGIO Grundstücksverwaltungsgesellschaft mbH, Saarbrücken, die Zahlung einer Barabfindung von 133,45 Euro, einer Zuzahlung von 21,55 Euro und Zinsen von 4 Euro, insgesamt 159 Euro, je von mir gehaltener und aufgrund des Übertragungsbeschlusses vom 18.12.2005 auf die Hauptaktionärin übergegangener Stückaktie an der Kaufhalle Aktiengesellschaft.
Ich erkläre hiermit unwiderruflich, keinen Antrag auf Einleitung eines Spruchverfahrens gemäß § 327f AktG zur Überprüfung der Angemessenheit der von der Hauptaktionärin angebotenen Barabfindung zu stellen, keinen Anschlussantrag in einem solchen Verfahren zu stellen, Anträgen und Anschlussanträgen nicht beizutreten und solche Verfahren auch in sonstiger Weise nicht zu fördern. Ich werde darauf hinwirken, dass auch mit mir verbundene oder mir nahe stehende juristische oder natürliche Personen keinerlei derartige rechtliche Schritte einleiten.
Für den Fall, dass in einem Spruchverfahren eine Barabfindung von mehr als 133,45 Euro je Stückaktie der Kaufhalle Aktiengesellschaft festgesetzt wird, verzichte ich auf den Erhöhungsbetrag, soweit dieser den nach diesem Vergleich gezahlten Zuzahlungsbetrag und die Zinsen (insgesamt 25,55 Euro je Stückaktie) nicht übersteigt. Ein etwaiger über 25,25 Euro je Stückaktie hinausgehender Erhöhungsbetrag steht mir jedoch zu.