Die Veröffentlichung der nachfolgenden Bekanntmachung erfolgt im Auftrag der Scholz & Friends AG. Der Text wurde GSC durch die Gesellschaft in der untigen Form zur Verfügung gestellt und wird ohne inhaltliche Veränderung seitens GSC publiziert.
Hinweis: am Ende dieser Seite finden Sie diese Bekanntmachung in gelayouteter und druckfähiger Form als pdf-Datei.
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zwischen
1. SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V., vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Dipl.-Kfm. Klaus Schneider,
Karlsplatz 3, 80335 München
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Hans Norbert Götz, Lichtentaler Straße 3, 76530 Baden-Baden
2. Carthago Value Invest AG, vertreten durch den Vorstand Reiner Ehlerding und Sam Winkel,
Langenstr. 52-54, 28195 Bremen
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Olaf Hasselbruch, Kirchhuchtinger Landstraße 122, 28259 Bremen
3. Herrn Jörg-Christian Rehling,
2 Lonsdowne Road, London W1J 6HL, Großbritannien
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Mehmet Thomas Diler, Am Wall 196 A, 28195 Bremen
4. Herrn Frank Scheunert,
An der Kaiserburg 5, 40629 Düsseldorf
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. Klaus Steiner, Sofienstraße 27, 69115 Heidelberg
5. Protagon Capital GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Ferit Dengiz,
Neue Steinmetzstraße 6, 10827 Berlin
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Martin Weimann, Prenzlauer Allee 8, 10405 Berlin
6. Metropol Vermögensverwaltungs- und Grundstücks-GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Karl-Walter Freitag,
Vogelsanger Straße 104, 50823 Köln
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ulrich Klauke, Alfred-Trappen-Straße 12, 44263 Dortmund
7. Riebeck-Bauerei von 1862 Aktiengesellschaft, vertreten durch den Vorstand Hans-Joachim Lehnerdt,
Triebelsheide 35, 42111 Wuppertal
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Vogeler & Behrendt, Ringstraße 29, 44575 Castrop-Rauxel
nachfolgend "Kläger"
und
Scholz & Friends AG, vertreten durch den Vorstand und Aufsichtsrat,
Chausseestr. 8/E, 10115 Berlin
nachfolgend "Beklagte"
und
Scholz & Friends Holding GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer,
Am Sandtorkai 76, 20457 Hamburg
nachfolgend die "Hauptaktionärin"
Vorbemerkung
Die Kläger und Berufungsbeklagten sind Aktionäre der Beklagten und Berufungsklägerin, an deren Grundkapital die Hauptaktionärin mit ca. 97,07% beteiligt ist. Die Hauptversammlung der Beklagten hat am 6. Mai 2004 unter Tagesordnungspunkt 6 auf Verlangen der Hauptaktionärin die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Beklagten auf die Hauptaktionärin gegen Zahlung einer Barabfindung in Höhe von EUR 2,20 je Stückaktie beschlossen (nachfolgend: "Übertragungsbeschluss"). Gegen diesen Übertragungsbeschluss haben die Kläger Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen beim Landgericht Berlin erhoben. Zusätzlich haben die Kläger zu 6. und 7. die Feststellung beantragt, dass der in der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 6. Mai 2004 festgestellte und verkündete Übertragungsbeschluss tatsächlich nicht die erforderliche Mehrheit erhalten hat. Auf Seiten der Kläger sind zehn Nebenintervenienten dem Rechtsstreit beigetreten (nachfolgend: "Nebenintervenienten auf Klägerseite"). Die Beklagte hat ein Freigabeverfahren nach § 327e Abs. 2 i.V.m. § 319 Abs. 6 AktG anhängig gemacht, um feststellen zu lassen, dass die Erhebung der Anfechtungsklagen durch die Kläger der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der Beklagten nicht entgegensteht. Das Kammergericht Berlin hat den Antrag der Beklagten mit Beschluss vom 31. März 2005 - 23 W 8/05 - rechtskräftig zurückgewiesen. Das Landgericht Berlin (Aktenzeichen 103 O 106/04) hat mit Urteil vom 3. Mai 2005 den Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen gegen den Übertragungsbeschluss stattgegeben und die Feststellungsklagen der Kläger zu 6. und 7. abgewiesen. Derzeit ist das Klageverfahren in der Berufungsinstanz unter dem Aktenzeichen 23 U 131/05 beim Kammergericht Berlin anhängig.
Zur Vermeidung eines langwierigen und kostenintensiven Rechtsstreits und unter Berücksichtigung des ungewissen Verfahrensausgangs sind die Parteien zu einer vergleichsweisen Einigung bereit. Sie greifen damit eine Anregung des Landgerichts Berlin aus der mündlichen Verhandlung vom 14. Dezember 2004 auf. Die Hauptaktionärin, die an dem Rechtsstreit nicht beteiligt ist, nimmt an diesem Vergleich als wesentliche Verpflichtete teil. Aus Zeitgründen kommt dabei mit Blick auf die drohende Änderung der Rahmenbedingungen für die Besteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung von Unternehmensanteilen der förmliche Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs auf Anraten und Empfehlung des Kammergerichts Berlin nicht mehr in Betracht. Nur aus diesem Grunde vereinbaren die Parteien unter Aufrechterhaltung ihrer rechtlichen Standpunkte einen außergerichtlichen Vergleich. Dieser außergerichtliche Vergleich lag jedoch dem Senat zu einer Plausibilitätsprüfung vor. Er hat gegen den Inhalt des Vergleichs keine Einwände erhoben.
Dementsprechend vereinbaren die Parteien was folgt:
A. Erhöhung der Barabfindung
1. Die Hauptaktionärin verpflichtet sich gegenüber sämtlichen Aktionären der Beklagten, zusätzlich zu der im Fall der Eintragung des Übertragungsbeschlusses geschuldeten Barabfindung in Höhe von EUR 2,20 für jede auf den Inhaber lautende Stückaktie ohne Nennbetrag der Beklagten (Stückaktie), die durch Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten am 6. Mai 2004 (Übertragungsbeschluss) festgesetzt wurde (Barabfindung), einen weiteren Betrag in Höhe von EUR 1,85 (in Worten: ein EURO und fünfundachtzig Cent) pro übertragener Stückaktie (Zuzahlung) zu zahlen. Die Barabfindung und die Zuzahlung ergeben zusammen einen Betrag von EUR 4,05 für jede Stückaktie. Dieser Betrag entspricht einer Erhöhung um 84% im Vergleich zur Barabfindung.
2. Die Pflicht zur Zuzahlung setzt die Eintragung des Übertragsungsbeschlusses in das Handelsregister der Beklagten voraus; die Zuzahlung ist zahlbar mit der Barabfindung und unter den Voraussetzungen, unter denen die Barabfindung zahlbar ist. Barabfindung und Zuzahlung werden mit Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der Beklagten fällig und seit dem 6. Mai 2004 mit jährlich 2 vom 100 über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des BGB verzinst. Die Beklagte wird unverzüglich nach Beendigung des Rechtsstreits die Eintragung des Übertragungsbeschlusses beim zuständigen Handelsregister beantragen.
3. Soweit nach erfolgter Eintragung des Übertragungsbeschlusses das nach § 2 Spruchverfahrensgesetz zuständige Gericht auf Antrag in einem Spruchverfahren gemäß § 1 Nr. 3 Spruchverfahrensgesetz eine höhere Barabfindung als EUR 4,05 pro übertragener Stückaktie als angemessene Abfindung festsetzt oder zur Beendigung des Spruchverfahrens eine höhere Barabfindung als EUR 4,05 pro übertragener Stückaktie vereinbart wird (gerichtlich festgesetzte Barabfindung), ist die Hauptaktionärin zur Zahlung dieses EUR 4,05 übersteigenden Betrags verpflichtet.
4. Die Zuzahlung wird gleichzeitig mit der Abfindung von der Hauptaktionärin oder der von ihr beauftragten Abwicklungsstelle provisions- und spesenfrei nach der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der Beklagten ausbezahlt. Soweit die Stückaktien in einem Depot bei einem deutschen Kreditinstitut verwahrt werden, erfolgt die Zahlung an die Aktionäre durch Überweisung auf das Konto des Aktionärs bei der depotführenden Bank Zug um Zug gegen Ausbuchung ihrer Stückaktien. Insoweit ist von den Aktionären nichts zu veranlassen.
B. Kosten
1. Die Hauptaktionärin und die Beklagte tragen als Gesamtschuldner die gerichtlichen Kosten des Rechtsstreits. Im Innenverhältnis zwischen der Hauptaktionärin und der Beklagten trägt die Hauptaktionärin die gerichtlichen Kosten des Rechtsstreits.
2. Die Parteien geben den Streit- und Vergleichswert wie folgt an:
Anfechtungsklage gegen den Übertragungsbeschluss und
Feststellungsanträge der Kläger zu 6. und 7.
insgesamt: EUR 500.000,-
Vergleichsmehrwert EUR 1.165.500,-
3. Die außergerichtlichen Kosten der Kläger trägt die Hauptaktionärin nach folgender Maßgabe:
Die Hauptaktionärin übernimmt auf der Grundlage der unter Ziff. 2 angegebenen Streit- und Vergleichswerte die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger für die Verfahren 103 O 106/04 - LG Berlin und 23 U 131/05 - KG Berlin. Die sich aus vorstehender Regelung ergebenden Zahlungsansprüche der Kläger (zzgl. etwa anfallender Umsatzsteuer) bestimmen sich nach Maßgabe des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes in der zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vergleichs in Kraft befindlichen Fassung.
4. Die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Kläger durch die Hauptaktionärin wird mit Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das für die Beklagte zuständige Registergericht fällig und ist zahlbar binnen zehn Bankarbeitstagen nach Eingang einer entsprechenden Zahlungsaufforderung (auch per Fax) an die Scholz & Friends Holding GmbH. Zustellungsbevollmächtigt ist Herr Rechtsanwalt Dr. Christian E. Decher, Taunusanlage 11, 60329 Frankfurt am Main.
5. Mit der Erstattung der außergerichtlichen Kosten gemäß Ziff. 3 und 4 sind alle Ansprüche der Kläger auf Erstattung ihrer außergerichtlichen Kosten sowie aller etwaigen Ansprüche der Kläger aus § 327b Abs. 2 letzter Halbsatz AktG abgegolten. Die Parteien verpflichten sich, keine Kostenanträge zu stellen, und verzichten auf die Durchführung eines Kostenfestsetzungsverfahrens. Der jeweilige Verzicht der Kläger auf die Durchführung eines Kostenfestsetzungsverfahrens und die Verpflichtung, keine Kostenanträge zu stellen, werden gegenstandslos, wenn die Hauptaktionärin die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten gemäß diesem Vergleich nach Fälligkeit nicht erstattet.
6. Etwaige Erstattungen gerichtlicher Kosten, die die Kläger nach Abschluss dieses Vergleichs erhalten, sind an die Beklagte herauszugeben. Die Beklagte stellt die Kläger von der Zahlung etwaiger weiterer anfallender Gerichtskosten hiermit ausdrücklich frei. Die Beklagte und die Hauptaktionärin tragen die ihnen entstehenden außergerichtlichen Kosten selbst.
C. Beendigung des anhängigen Verfahrens
1. In Ansehung und im Zuge des Vergleichs verpflichten sich die Kläger ihre Klagen gegen den Übertragungsbeschluss (einschl. der im Zusammenhang mit dem Übertragungsbeschluss gestellten Feststellungsanträge) zurückzunehmen.
2. Die Kläger werden keine sonstigen rechtlichen Schritte gegen die Beklagte, Hauptaktionärin, deren jeweilige Organe oder sonstige Personen im Zusammenhang mit dem Gegenstand der Tagesordnung und den Beschlüssen der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 6. Mai 2004, insbesondere des Übertragungsbeschlusses, einleiten und keine Ansprüche gegen die Beklagte, Hauptaktionärin oder die Mitglieder ihrer Organe aus und im Zusammenhang mit den Beschlüssen der ordentlichen Hauptversammlung vom 6. Mai 2004 und den diesen zugrundeliegenden Sachverhalten (einschließlich Sachverhalten, auf die eine etwaige Sonderprüfung gestützt werden sollte) geltend machen. Sie werden darauf hinwirken, dass auch mit ihnen verbundene oder ihnen nahestehende juristische oder natürliche Personen keinerlei derartige rechtliche Schritte einleiten. Das Recht zur Überprüfung der Angemessenheit der Barabfindung im Spruchverfahren bleibt durch diesen Vergleich unberührt.
3. Die Kläger verzichten unwiderruflich auf jegliche Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit des Übertragungsbeschlusses vom 6. Mai 2004 und stimmen seiner Eintragung in das Handelsregister der Beklagten ausdrücklich zu. Die Kläger verpflichten sich, auf Verlangen der Beklagten oder der Hauptaktionärin alle übrigen Erklärungen abzugeben, die für die Eintragung des Übertragungsbeschlusses vom 6. Mai 2004 in das Handelsregister der Beklagten notwendig oder hilfreich sein können, soweit diese im Zusammenhang mit den von den Klägern erhobenen Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen stehen. Sollte es dennoch nicht zur Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der Beklagten kommen, so entfällt die Grundlage für die Erhöhung der Barabfindung gemäß Ziffer A und damit die Grundlage für diesen Vergleich.
4. Mit Erfüllung der in diesem Vergleich genannten Ansprüche sind alle gegenseitigen Ansprüche der Parteien dieses Vergleichs aus dem Rechtsstreit sowie dessen Beendigung im Verhältnis der Parteien zueinander erledigt.
1. Dieser Vergleich gilt nach Maßgabe der vorstehenden Bedingungen als echter Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 BGB), nämlich zugunsten aller Minderheitsaktionäre der Beklagten im Sinne von § 327a AktG, die am Tage der Eintragung des Übertragungsbeschlusses Aktionäre der Beklagten sind, gleich ob sie an diesem Rechtsstreit als Kläger oder als Nebenintervenienten auf Klägerseite beteiligt sind oder nicht. Die Parteien versichern, dass sie im Zusammenhang mit dem Vergleich Aktionären der Beklagten oder Dritten keinen Sondervorteil gewährt, zugesagt oder in Aussicht gestellt haben.
2. Die Parteien verpflichten sich, eine undurchführbare oder unwirksame Bestimmung von Beginn der Unwirksamkeit an durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem angestrebten Ziel wirtschaftlich möglichst nahe kommt. Die vorstehenden Sätze gelten für etwaige Lücken dieses Vergleichs entsprechend.