Die Veröffentlichung der nachfolgenden Bekanntmachung erfolgt im Auftrag der MIS AG. Der Text wurde GSC durch die Gesellschaft in der untigen Form zur Verfügung gestellt und wird ohne inhaltliche Veränderung seitens GSC publiziert.
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HEINRICH INDUSTRIE AG
Witten
WKN 611 800
ISIN DE 000 61180003
Bekanntmachung eines Vergleichs
in den Anfechtungsklagen gegen
Beschlüsse der ordentlichen Hauptversammlung vom 12.05.2005
vor dem Landgericht Bochum
14 O 81/05
zwischen
Leasing und Handelsservice Heinrich GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer, Hettstadt, (Prozessbevollmächtigter: RA Ulf Pieconka, Würzburg); Jens Penquitt, Würzburg, (Prozessbevollmächtigter: RA Gerd Chwoyka, Obersteinach); Claus Deininger, Würzburg, (Prozessbevollmächtigter: RA Hans Andree, Haßfurt); EO Investors GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer, Düsseldorf, (Prozessbevollmächtigter: RA Prof. Dr. Steiner, Heidelberg); sowie 6 weiteren Klägern
- nachfolgend "Kläger" -
und den Nebenintervenienten Christa Götz, Baden-Baden, (Prozessbevollmächtigter: RA Dr. Hans Norbert Götz, Baden-Baden); Metropol Vermögensverwaltungs- und Grundstücks-GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer, Köln, (Prozessbevollmächtigter: RA Ulrich Klauke, Dortmund); Heinrich Stein, München, (Prozessbevollmächtigter: RA Wolfgang Ofczarek, München) und ein weiterer Nebenintervenient;
- nachfolgend "die Nebenintervenienten"-
gegen
die Heinrich Industrie AG, vertreten durch den Vorstand und den Aufsichtsrat, Witten, (Prozeßbevollmächtigte: RAe Heuking Kühn Lüer Wojtek, Düsseldorf)
haben die Kläger und vorstehend genannten Nebenintervenienten in der mündlichen Verhandlung am 22.09.2005 den folgenden Vergleich geschlossen:
Die ordentliche Hauptversammlung der HEINRICH INDUSTRIE AG hat am 12. Mai 2005 ("HV") insbesondere die Verwendung des Bilanzgewinns (TOP 2), die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2004 (TOP 3), die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2004 (TOP 4), die Zustimmung zu dem von der HEINRICH INDUSTRIE AG mit der Littelfuse Holding GmbH ("Littelfuse") am 11. März 2005 geschlossenen Beherrschungsvertrag (TOP 6) und auf Verlangen der Hauptaktionärin der HEINRICH INDUSTRIE AG, der Littelfuse, die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre ("Minderheitsaktionäre") der HEINRICH INDUSTRIE AG gegen Gewährung einer Barabfindung in Höhe von EUR 24,69 je auf den Inhaber lautende Stückaktie der HEINRICH INDUSTRIE AG mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 5,20/Aktie auf Littelfuse ("Hauptaktionärin") (TOP 7) beschlossen ("Übertragungsbeschluss").
In dem Beherrschungsvertrag, dem die HV unter TOP 6 zustimmte, ist in § 3 Absatz 1 festgelegt, dass Littelfuse den außenstehenden Aktionären der HEINRICH INDUSTRIE AG für jedes volle Geschäftsjahr je auf den Inhaber lautende Stückaktie der HEINRICH INDUSTRIE AG einen Bruttogewinnanteil in Höhe von ? 1,90 als angemessenen Ausgleich gem. § 304 Abs. 1 Satz 2 AktG garantiert. Gem. § 4 des Beherrschungsvertrags bietet Littelfuse gem. § 305 AktG jedem außenstehenden Aktionär an, auf entsprechendes Verlangen seine Stückaktien an der HEINRICH INDUSTRIE AG gegen eine Barabfindung in Höhe von ? 24,69 je Stückaktie zu erwerben.
Gegen den Beschluss der HV über die Verwendung des Bilanzgewinns, der Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2004, die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2004, die Zustimmung zum Beherrschungsvertrag und den Übertragungsbeschluss haben die Kläger Anfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklagen beim Landgericht Bochum erhoben oder sind dem Rechtsstreit als Nebenintervenienten auf Seite der Anfechtungskläger beigetreten.
Littelfuse, vertreten durch die Rechtsanwälte Heuking Kühn Lüer Wojtek, Düsseldorf, tritt hiermit zum Zwecke des Abschlusses eines Vergleichs dem Rechtsstreit auf Seiten der HEINRICH INDUSTRIE AG bei.
Den Beherrschungsvertrag, welchem unter TOP 6 der HV zugestimmt wurde, hat das Amtsgericht Bochum am 1. Juli 2005 in das Handelsregister des Amtsgerichts Bochum unter HRB 8947 eingetragen. Hinsichtlich des Übertragungsbeschlusses hat die HEINRICH INDUSTRIE AG mit Schriftsatz vom 13. Juli 2005 beim Landgericht Bochum die Freigabe der Handelsregistereintragung gem. §§ 327 e Abs. 2 i.V.m. 319 Abs. 6 AktG beantragt. Das Freigabeverfahren wird unter dem Aktenzeichen 14 O 101/05 LG Bochum geführt.
Die Parteien haben sich aufgrund der Initiative der HEINRICH INDUSTRIE AG und der Empfehlung des Gerichts entschlossen, im Wege gegenseitigen Nachgebens einen Vergleich zu schließen. Ohne Aufgabe ihrer gegensätzlichen Rechtsauffassungen, auch im Hinblick auf eine etwaige Verfassungswidrigkeit der §§ 327 a ff. AktG - wobei eine etwaige Feststellung der Verfassungswidrigkeit der §§ 327 a ff. AktG keine Auswirkung auf die mit diesem Vergleich beendeten Verfahren hat - schließen die Kläger einerseits und die HEINRICH INDUSTRIE AG und Littelfuse andererseits auf Vorschlag und Anraten des Gerichts den folgenden
Prozessvergleich
1. Littelfuse verpflichtet sich, den Minderheitsaktionären der HEINRICH INDUSTRIE AG mit Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der HEINRICH INDUSTRIE AG die unter dem Beherrschungsvertrag garantierte Ausgleichszahlung in Höhe von ? 1,90/ auf den Inhaber lautende Stückaktie in Abweichung der in § 3 Abs. 2 des Beherrschungsvertrags vereinbarten Verminderung der Dividendengarantie pro rata temporis bei unterjährigem Ausscheiden der Minderheitsaktionäre der Gesellschaft in voller Höhe von ? 1,90/ auf den Inhaber lautende Stückaktie zu zahlen. Dieser Betrag stellt ausweislich des Beherrschungsvertrages unter Berücksichtigung des YTONG-Beschlusses des BGH den Bruttogewinn dar. Ausgezahlt entspricht dies nach Abzug der im vorliegenden Fall darauf entfallenden Körperschaftssteuer sowie Solidaritätszuschlag einem Nettobetrag in Höhe von ? 1,73 je auf den Inhaber lautende Stückaktie, abzüglich der gegebenenfalls von den Depotbanken einzubehaltenden und abzuführenden Kapitalertragssteuer einschließlich Solidaritätszuschlag in Höhe von 21,1%. Die Zahlung ist gem. § 3 Abs. 5 des Beherrschungsvertrags 5 (fünf) Bankarbeitstage nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister fällig. Diese Ausgleichszahlung steht allen Minderheitsaktionären der HEINRICH INDUSTRIE AG zu, die am Tage der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister des Amtsgerichts Bochum Aktionäre der HEINRICH INDUSTRIE AG sind.
Die Ausgleichszahlung wird nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister des Amtsgericht Bochum von der Commerzbank AG, Frankfurt am Main, als Zahlstelle gegen Einreichung des Gewinnanteilsscheins Nr. 46 über die jeweiligen Depotbanken ausbezahlt.
Sofern die Aktien von einer Depotbank verwahrt werden (Streifband- oder Girosammelverwahrung) wird die Auszahlung der Ausgleichszahlung ohne besonderen Auftrag des Minderheitsaktionärs durchgeführt.
Es existieren Aktienurkunden mit einem aufgedruckten Nennbetrag von DM 100,00 und DM 1.000,00, die zehn bzw. hundert Stückaktien der Heinrich Industrie AG verbriefen. Minderheitsaktionäre, die Aktienurkunden mit einem aufgedruckten Nennbetrag in Höhe von DM 100,00 und/oder DM 1.000,00 besitzen, erhalten dementsprechend die Ausgleichszahlung multipliziert mit der durch die Aktienurkunden verbrieften Anzahl von Stückaktien der Heinrich Industrie AG.
Minderheitsaktionäre der HEINRICH INDUSTRIE AG, die noch effektive Aktienurkunden der HEINRICH INDUSTRIE AG besitzen, müssen um die Augleichszahlung zu erhalten, den Gewinnanteilschein Nr. 46 bei einer inländischen Geschäftsstelle der Commerzbank AG, Frankfurt am Main, oder einem anderen Kreditinstitut zur Weiterleitung an die Commerzbank AG, Abteilung ZTB-S 4.22, Kaiserstrasse 16, 60311 Frankfurt am Main, während der üblichen Schalterstunden einreichen und gleichzeitig ihre Bankverbindung für die Vergütung der Ausgleichszahlung angeben. Zug um Zug gegen Einreichung des Gewinnanteilscheins Nr. 46 erhalten diese Minderheitsaktionäre die Ausgleichszahlung vergütet, sobald die mit der Einreichung des Gewinnanteilscheins Nr. 46 verbundenen üblichen Abwicklungsmaßnahmen durchgeführt sind.
Die Ausgleichszahlung wird von der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister des Amtsgerichts Bochum an nicht verzinst. Die gesetzlichen Verzugszinsen bleiben unberührt.
2. Littelfuse verpflichtet sich, den Minderheitsaktionären der HEINRICH INDUSTRIE AG über die in der HV beschlossene Barabfindung in Höhe von ? 24,69 je auf den Inhaber lautende Stückaktie der HEINRICH INDUSTRIE AG ("festgelegte Barabfindung") hinaus einen Erhöhungsbetrag in Höhe von ? 3,31 je auf den Inhaber lautende Stückaktie der HEINRICH INDUSTRIE AG ("Erhöhungsbetrag") nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu zahlen:
a. Jeder Minderheitsaktionär hat nur Anspruch auf den Erhöhungsbetrag, wenn er gegenüber Littelfuse die Erklärung gemäß den nachfolgenden Absätzen b und c abgibt.
b. Der Minderheitsaktionär hat bis zum Ablauf des 28. Oktober 2005 (Ausschlussfrist) unter Verwendung des diesem Vergleich beigefügten Formulars unwiderruflich und rechtsverbindlich zu erklären, dass er im Zusammenhang mit den auf der HV zu TOP 6 und TOP 7 gefassten Beschlüssen
- keinen Antrag auf Einleitung eines Spruchverfahrens gem. § 1 Nr. 1 und 3 Spruchverfahrensgesetz ("SpruchG") gestellt hat, stellen wird oder soweit er dies getan hat, diesen vollumfänglich zurückgenommen hat und dass er auf die Einleitung und Durchführung eines Spruchverfahrens zur Bestimmung der angemessenen Barabfindung und der Garantiedividende im Zusammenhang mit dem Abschluss des Beherrschungsvertrags und hinsichtlich des Übertragungsbeschlusses bezüglich der Barabfindung ("Spruchverfahrensgegenstände") vollumfänglich verzichtet;
- Anträgen nicht beigetreten ist, beitreten wird oder diese zurückgenommen hat und ein Spruchverfahren für die Überprüfung der Spruchverfahrensgegenstände auch nicht in sonstiger Weise unmittelbar oder mittelbar gefördert hat oder fördern wird; und
- er auf eine in dem jeweiligen Spruchverfahren gerichtlich festgesetzte Abfindung und Garantiedividende oder zur Beendigung des Spruchverfahrens vereinbarte Abfindung und Garantiedividende verzichtet.
c. Die Verzichtserklärung wird mit fristgerechtem Zugang des unterzeichneten Formblatts bei der jeweiligen Depotbank zur Weiterleitung an die Commerzbank AG, Frankfurt am Main, wirksam, ohne dass es einer gesonderten Annahme der Erklärung bedarf.
d. Der Erhöhungsbetrag wird von der Commerzbank AG, Frankfurt am Main, über die jeweilige Depotbank innerhalb von 15 Bankarbeitstagen nach Ablauf der oben genannten Ausschlussfrist (28. Oktober 2005) an die Aktionäre ausgezahlt, die ihre Verzichtserklärung rechtzeitig und formgültig über ihre jeweiligen Depotbanken bei der Commerzbank AG, Frankfurt am Main, eingereicht haben. Der Erhöhungsbetrag wird - außer im Falles des Zahlungsverzugs in Höhe der gesetzlichen Verzugszinsen - ab Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister nicht verzinst. Für die Auszahlung gelten Ziffer 1. Absatz 2 ff dieses Vergleichs entsprechend.
Littelfuse wird veranlassen, dass den Depotbanken der Minderheitsaktionäre das als Anlage beigefügte Formblatt unverzüglich nach Abschluss dieses Vergleichs zugeleitet wird, damit die Minderheitsaktionäre die Verzichtserklärung abgeben können. Das Formular kann ebenfalls auf der Webseite der HEINRICH INDUSTRIE AG unter www.heinrich-industrie.com abgerufen werden.
Der Erhöhungsbetrag wird vorbehaltlich vorstehender Regelungen von Littelfuse oder der von ihr beauftragten Abwicklungsstelle, der Commerzbank AG, Frankfurt am Main, unverzüglich provisions-, spesen- und kostenfrei ausbezahlt.
Das Recht der Minderheitsaktionäre, die festgelegte Barabfindung und Ausgleichszahlung durch ein Spruchverfahren gem. § 1 Nr. 1 und 3 SpruchG überprüfen zu lassen, bleibt - soweit sie nicht einen Verzicht nach dieser Ziffer 2 erklären oder erklärt haben- durch diesen Vergleich unberührt.
3. Littelfuse verpflichtet sich, die gem. § 327 b Abs. 3 AktG vorgelegte Gewährleistungserklärung der Commerzbank AG vom 11. März 2005 hinsichtlich deren Gewährleistungsinhalt zu erweitern. Die Erweiterung umfasst über die bereits bestehende Erklärung für die im Rahmen des Squeeze-Out zu gewährende Barabfindung in Höhe von ? 24,69 je Stückaktie hinaus (i) jeglichen Erhöhungsbetrag, der auf Grund eines gerichtlichen Beschlusses im Spruchverfahren und/oder eines Vergleichs festgesetzt wird, (ii) den gemäß vorstehend Ziffer 2 angebotenen Erhöhungsbetrag und (iii) etwaige auf Barabfindung und Erhöhungsbeträge gem. vorstehend (i) zu leistende Zinsen.
4. Dieser Vergleich stellt hinsichtlich der Regelungen in Ziffer 1, 2 und 3 einen echten Vertrag zu Gunsten Dritter dar (§ 328 BGB).
5. Die HEINRICH INDUSTRIE AG erklärt, dass es ein rechtsmißbräuchliches Verhalten der Kläger nicht gegeben hat, sondern diese vielmehr von den ihnen zustehenden Aktionärsrechten in zulässiger Weise Gebrauch gemacht haben.
6. Im Hinblick auf die vorstehenden Regelungen akzeptieren die Kläger den Beschluss der HV zur Zustimmung zum Beherrschungsvertrag und zur Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf Littelfuse gem. §§ 327 ff. AktG. Ebenso akzeptieren die Kläger die Beschlüsse der HV zur Verwendung des Bilanzgewinns, der Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2004 und die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2004.
In Anerkennung und im Zuge des Vergleichs nehmen die Kläger hiermit ihre sämtlichen Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen und die Nebenintervenienten die im folgenden gemeinsam mit den Klägern als "Kläger" bezeichnet werden, ihre Nebeninterventionen gegen den Übertragungsbeschluss, die Beschlüsse zur Zustimmung zum Beherrschungsvertrag, auf Verwendung des Bilanzgewinns, Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2004 und Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2004 unwiderruflich zurück und verzichten vollumfänglich auf die geltend gemachten Klageansprüche.
Die Kläger verzichten hiermit unwiderruflich auf sämtliche Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit und die Wirksamkeit des Übertragungsbeschlusses, des Beschlusses zur Zustimmung zum Beherrschungsvertrag sowie die Beschlüsse zu TOP 2, 3 und 4 der HV. Die Kläger stimmen der Eintragung des Übertragungsbeschlusses und der Eintragung des Beherrschungsvertrags in das Handelsregister des Amtsgerichts Bochum zu. Das Recht der Kläger als Minderheitsaktionäre, die festgelegte Barabfindung und Ausgleichszahlung durch ein Spruchverfahren gem. § 1 Nr. 1 und 3 SpruchG überprüfen zu lassen bleibt - soweit nicht der jeweilige Kläger einen Verzicht nach vorstehender Ziffer 2 erklärt oder erklärt hat - hiervon unberührt.
Die Kläger verpflichten sich hiermit, auf Verlangen der HEINRICH INDUSTRIE AG oder Littelfuse alle sonstigen Erklärungen abzugeben, die für die Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister des Amtsgerichts Bochum notwendig oder hilfreich sein können, soweit diese in Zusammenhang mit den von den Klägern erhobenen Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen und Nebeninterventionen stehen.
Die Kläger verpflichten sich ferner, die Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister des Amtsgerichts Bochum weder durch Rechtsmittel, Rechtsbeihilfe, Anträge oder in sonstiger Weise zu verhindern oder zu verzögern. Sie werden alles in ihrer Macht stehende unternehmen, damit Dritte die Eintragung des Übertragungsbeschlusses nicht verhindern oder verzögern und die Wirksamkeit des Übertragungsbeschlusses und die Eintragung im Handelsregister weder gerichtlich noch außergerichtlich in irgendeiner Form angreifen.
Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister und der Erfüllung dieses Vergleichs sind alle wechselseitigen Ansprüche und Rechte zwischen den Klägern einerseits und der HEINRICH INDUSTRIE AG, Littelfuse und deren gegenwärtigen und früheren Organmitgliedern andererseits erledigt, es sei denn, aufgrund dieses Vergleichs ergibt sich ausdrücklich etwas anderes. Unberührt bleibt das Recht der Kläger zur Überprüfung der Angemessenheit der Barabfindung und der Ausgleichszahlung im Spruchverfahren gem. § 1 Nr. 1 und 3 SpruchG, soweit nicht der jeweilige Kläger gemäß vorstehend Ziffer 2 seinen Verzicht erklärt.
Die HEINRICH INDUSTRIE AG verpflichtet sich hiermit als Antragstellerin in dem Freigabeverfahren 14 O 101/05 LG Bochum ihren Antrag gem. §§ 327 e i.V.m. 319 Abs. 6 AktG zurückzunehmen.
7. Die Parteien erklären, dass zwischen ihnen keine Nebenabreden getroffen worden sind, die nicht Gegenstand dieses Vergleichs sind. Die HEINRICH INDUSTRIE AG und Littelfuse versichern, dass im Zusammenhang mit diesem Vergleich keinem der Kläger Sondervorteile gewährt, zugesagt oder in Aussicht gestellt wurden.
8. Littelfuse ist verpflichtet, die Gerichtskosten, soweit tatsächlich angefallen, sowie - nach Maßgabe nachstehender Regelung - die außergerichtlichen Kosten der Kläger im Anfechtungs- und Freigabeverfahren (Akz.: 14 O 81/05 LG Bochum und 14 O 101/05 LG Bochum) und aufgrund dieses Vergleichs, zu tragen:
i) Littelfuse übernimmt die den Klägern tatsächlich entstandenen Gerichtskosten im Rahmen des Anfechtungsverfahrens,
ii) Littelfuse übernimmt außerdem die Anwaltskosten der Kläger auf Basis der gesetzlichen Gebühren nach Maßgabe dieser Regelung, die im Anfechtungs- und Freigabeverfahren sowie durch den Abschluss dieses Vergleichs entstehen; wobei für die Gebührenansätze und Gegenstandswerte ausschließlich die nachstehend genannten Werte maßgeblich sind:
a) Anfechtungsverfahren
1,3 Verfahrensgebühr §§ 2, 13 RVG ´04. Nr. 3100 VV
(Wert: 250.000,00 Euro)
0,8 Differenzverfahrensgebühr §§ 2, 13 RVG ´04. Nr. 3101 Nr. 2 VV
(Wert: 1.500.000,00 Euro)
Angleichung gem. § 15 III RVG´04
1,2 Terminsgebühr §§ 2, 13 RVG `04. Nr. 3104 VV
(Wert: 250.000,00 Euro)
1,5 Einigungsgebühr §§ 2, 13 RVG `04. Nr. 1000 VV
(Wert: 1.500.000,00 Euro)
Angleichung gem. § 15 III RVG´04
1,0 Einigungsgebühr §§ 2, 13 RVG `04. Nrn. 1003, 1000 VV
(Wert: 250.000,00 Euro)
Post- und Telekommunikationspauschale. Nr. 7002 VV-RVG `04
b) Freigabeverfahren
0,75 Verfahrensgebühr §§ 2, 13 RVG ´04, Nr. 3325 VV
(Wert: 250.000,00 Euro)
0,5 Terminsgebühr §§ 2, 13 RVG ´04, Nrn. 3332, 3325 VV
(Wert: 250.000,00 Euro)
Post- und Telekommunikationspauschale, Nr. 7002 VV-RVG ´04
jeweils zzgl. MwSt in der gesetzlichen Höhe, soweit diese anfällt.
iii) Kosten der Nebenintervenienten werden gem. vorstehender Regelung nur erstattet für Nebenintervenienten, welche den hier in diesem Vergleich genannten Gerichtsverfahren bis zum 25.08.2005 einschließlich durch Einreichung eines Schriftsatzes beigetreten sind. Maßgeblich für die Fristberechnung ist der Eingang des Schriftsatzes beim Landgericht Bochum.
iv) Die Erstattung der Kosten nach dieser Ziffer 8 ist mit gerichtlicher Protokollierung dieses Vergleichs gegen Rechnung oder - soweit keine MwSt anfällt - auch gegen Kostenanforderung fällig.
v) Die Parteien verzichten auf Kostenfestsetzung in den Verfahren LG Bochum 14 O 101/05 und 14 O 81/05 .
9. HEINRICH INDUSTRIE AG wird unverzüglich nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister des Amtsgerichts Bochum auf eigene Kosten die Veröffentlichung des Vergleichs im vollen Wortlaut in folgenden Medien veranlassen: im elektronischen Bundesanzeiger, dem schriftlichen Bundesanzeiger, auf der Homepage der HEINRICH INDUSTRIE AG, in den Wertpapier-Mitteilungen, in den SdK - News und beim elektronischen Informationsdienst GSC-Research sowie in 2 Börsenpflichtblättern aber nicht in dem Druckerzeugnis Frankfurter Allgemeine Zeitung.
Die Einzelheiten der Abwicklung dieses Vergleichs werden auf Kosten der HEINRICH INDUSTRIE AG von dieser unverzüglich nach der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister des Amtsgerichts Bochum in einer gesonderten Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger, dem schriftlichen Bundesanzeiger, auf der Homepage der HEINRICH INDUSTRIE AG und in 2 Börsenpflichtblättern und den Wertpapier-Mitteilungen bekannt gemacht.
Die nachfolgende Verzichtserklärung ist eigenhändig zu unterzeichnen, bis zum 28. Oktober 2005 der jeweiligen Depotbank zuzuleiten (Ausschlußfrist), von dieser gegenzuzeichnen und ausschließlich über die jeweilige Depotbank bei der Commerzbank AG, Frankfurt am Main einzureichen.
Verzichtserklärung
von ______________________________..
(vollständiger Name in Druckbuchstaben)
Wohnort/Sitz
in ....
(in Druckbuchstaben)
1. mir/der von mir vertretenen Gesellschaft gehören zum Zeitpunkt der Eintragung des Beschlusses der ordentlichen Hauptversammlung der HEINRICH INDUSTRIE AG vom 12. Mai 2005 über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre auf den Hauptaktionär Littelfuse Holding GmbH, Düsseldorf, ("Übertragungsbeschluss") in das Handelsregister des Amtsgerichts Bochum ....... (in Worten: _____________) Stückaktien der HEINRICH INDUSTRIE AG. Eine entsprechende Bestätigung meiner Depotbank ist untenstehend beigefügt.
2. Ich erkläre hiermit unwiderruflich gegenüber Littelfuse Holding GmbH, dass ich/die von mir vertretene Gesellschaft in Zusammenhang mit dem Übertragungsbeschluss der Hauptversammlung der HEINRICH INDUSTRIE AG vom 12. Mai 2005 und den am 11. März 2005 mit der Littelfuse Holding GmbH geschlossenen Beherrschungsvertrag
- keinen Antrag auf Einleitung eines Spruchverfahrens gem. § 1 Nr. 1 und 3 Spruchverfahrensgesetz gestellt habe/hat, stellen werde/wird oder soweit bereits ein Antrag gestellt war, diesen zurückgenommen habe/hatund dass ich/ die von mir vertretene Gesellschaft auf die Einleitung und Durchführung eines Spruchverfahrens zur Bestimmung der angemessenen Barabfindung im Zusammenhang mit dem Übertragungsbeschluss und der Bestimmung der Ausgleichszahlung und Barabfindung unter dem Beherrschungsvertrag verzichte/verzichtet;
- Anträgen nicht beigetreten bin/ist oder beitreten werde/wird und vorstehend beschriebene Spruchverfahren auch nicht in sonstiger Weise mittelbar oder unmittelbar gefördert hat/habe oder fördern werde/ wird; und
- auf eine in Spruchverfahren gerichtlich festgesetzte Abfindung und Ausgleichszahlung oder zur Beendigung von Spruchverfahrenen vereinbarte Abfindung und Ausgleichszahlung sowohl hinsichtlich des Übertragungsbeschlusses als auch des Beherrschungsvertrags verzichte/verzichtet.
.................., den .............. 2005
__________________________
eigenhändige Unterschrift Aktionär/in
BESTÄTIGUNG DER (DEPOT)BANK
Hiermit bestätigen wir, die .............................................(Bank, Niederlassung), dass ............................ (Name Aktionär) zum Zeitpunkt der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister Aktionär der HEINRICH INDUSTRIE AG mit ........... (in Worten: _____________) Aktien war.
Datum/Ort
.......................................
Unterschrift/Stempel
Die nachfolgende Verzichtserklärung ist eigenhändig zu unterzeichnen, bis zum 28. Oktober 2005 der jeweiligen Depotbank zuzuleiten (Ausschlussfrist), von dieser gegenzuzeichnen und ausschließlich über die jeweilige Depotbank bei der Commerzbank AG, Frankfurt am Main, einzureichen.
Verzichtserklärung
von ______________________________..
(vollständiger Name in Druckbuchstaben)
Wohnort/Sitz
in ....
(in Druckbuchstaben)
1. mir/der von mir vertretenen Gesellschaft gehören zum Zeitpunkt der Eintragung des Beschlusses der ordentlichen Hauptversammlung der HEINRICH INDUSTRIE AG vom 12. Mai 2005 über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre auf den Hauptaktionär Littelfuse Holding GmbH, Düsseldorf, ("Übertragungsbeschluss") in das Handelsregister des Amtsgerichts Bochum ....... (in Worten: _____________) Stückaktien der HEINRICH INDUSTRIE AG. Eine entsprechende Bestätigung meiner Depotbank ist unten stehend beigefügt.
2. Ich erkläre hiermit unwiderruflich gegenüber Littelfuse Holding GmbH, dass ich/die von mir vertretene Gesellschaft in Zusammenhang mit dem Übertragungsbeschluss der Hauptversammlung der HEINRICH INDUSTRIE AG vom 12. Mai 2005 und den am 11. März 2005 mit der Littelfuse Holding GmbH geschlossenen Beherrschungsvertrag
- keinen Antrag auf Einleitung eines Spruchverfahrens gem. § 1 Nr. 1 und 3 Spruchverfahrensgesetz gestellt habe/hat, stellen werde/wird oder soweit bereits ein Antrag gestellt war, diesen zurückgenommen habe/hat und dass ich/die von mir vertretene Gesellschaft auf die Einleitung und Durchführung eines Spruchverfahrens zur Bestimmung der angemessenen Barabfindung im Zusammenhang mit dem Übertragungsbeschluss und der Bestimmung der Ausgleichszahlung und Barabfindung unter dem Beherrschungsvertrag verzichte/verzichtet;
- Anträgen nicht beigetreten bin/ist oder beitreten werde/wird und vorstehend beschriebene Spruchverfahren auch nicht in sonstiger Weise mittelbar oder unmittelbar gefördert hat/habe oder fördern werde/wird; und
- auf eine in Spruchverfahren gerichtlich festgesetzte Abfindung und Ausgleichszahlung oder zur Beendigung von Spruchverfahrenen vereinbarte Abfindung und Ausgleichszahlung sowohl hinsichtlich des Übertragungsbeschlusses als auch des Beherrschungsvertrags verzichte/verzichtet.
.................., den .............. 2005
__________________________
eigenhändige Unterschrift Aktionär/in
BESTÄTIGUNG DER (DEPOT)BANK
Hiermit bestätigen wir, die .............................................(Bank, Niederlassung), dass ............................ (Name Aktionär) zum Zeitpunkt der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister Aktionär der HEINRICH INDUSTRIE AG mit ........... (in Worten: _____________) Aktien war.
Datum/Ort
.......................................
Unterschrift/Stempel