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Hoechst Aktiengesellschaft
Frankfurt am Main
Veröffentlichung des Prozessvergleichs im Squeeze-out-Verfahren, Landgericht Frankfurt am Main 3-5 O 9/05
zwischen
1. SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V., Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Hans-Norbert Götz, Baden-Baden
2. EO Investors GmbH, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. Klaus Steinert, Heidelberg
3. Dr. Martin Ahlers, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin Karin Schmitt, München
4. DNI Beteiligungen AG, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin Tanja Ulrichs, Köln
5. Caterina Steeg, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Helmut Kuhn, Würzburg
6. Elisabeth Jahn, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Jochen Jahn, Bayreuth
7. Vera Jahn, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Jochen Jahn, Bayreuth
8. XNaSe AG, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Vogel & Kollegen, Fulda
9. ARC-Aktien Research & Consulting GmbH, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte LKC, Grünwald bei München
10. Carthago Value Invest AG, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Olaf Hasselbruch, Bremen
11. Jörg-Christian Rehling, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dieler, Bremen
12. SCI AG, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Schinogel, Müller & Partner, Frankfurt am Main
13. Victor Knoesel, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Hans-Dieter Oermann, Thierstein
14. Metropol Vermögensverwaltungs- und Grundstücks GmbH, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ulrich Klauke, Dortmund
15. Richard Mayer, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ulrich Klauke, Dortmund
16. Dr. Dr. med. Winfried Lubos, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ulrich Klauke, Dortmund
17. Ute Stein, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Eichinger, München
18. Patric Moritz
19. Dr. Leonhard Knoll, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Jürgen Steinmüller, Kitzingen
20. JKK-Beteiligungs-GmbH, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Axel Conzelmann, Hechingen
21. Arno H. Menzel, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Tilmann Jung, Stuttgart
22. Prof. Dr. Ekkehard Wenger, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin Monissen, Blaubeuren
23. Karl Wiederhold, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Bernhard Sonnen, Ober-Mörlen
24. Oliver Karl Wiederhold, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Sonnen, Ober-Mörlen
25. Protagon Capital GmbH, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Martin Weimann, Berlin
26. OCP Obay Capital Pool Vermögensgesellschaft, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Martin Henke, Berlin
27. Jeanette Buis, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Heinrich-Thomas Kloth, Odenthal
28. Jens-Uwe Penquitt, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Gerhard Chwoyka, Lichtenfels
29. Claus Deiniger, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Hans Andree, Schweinfurt
u.a.
− Kläger Ziff. 1 - 34 −
einerseits
und
Hoechst Aktiengesellschaft
− Beklagte −
− nachfolgend "Hoechst AG" −
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Hengeler Mueller
und
Sanofi-Aventis, eine Aktiengesellschaft französischen Rechts, Paris
− nachfolgend "Sanofi-Aventis" −
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Gleiss Lutz
andererseits
Präambel
Die Hauptversammlung der Hoechst AG beschloss am 21. Dezember 2004 auf Verlangen ihres Hauptaktionärs, der damaligen Aventis S.A., die Aktien der übrigen Aktionäre ("Minderheitsaktionäre") auf den Hauptaktionär gegen Gewährung einer Barabfindung in Höhe von EUR 56,50 je auf den Inhaber lautende Stückaktie der Hoechst AG zu übertragen ("Übertragungsbeschluss"). Gegen den Übertragungsbeschluss erhoben die Kläger Anfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklage beim Landgericht Frankfurt am Main.
Aventis S.A. wurde mit Wirkung zum 31. Dezember 2004 mit der Sanofi Synthelabo S.A. zur Sanofi-Aventis, einer Aktiengesellschaft französischen Rechts mit Sitz in Paris, verschmolzen. Sanofi-Aventis, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gerhard Wirth, Gleiss Lutz, Stuttgart, tritt dem Rechtsstreit zum Zwecke des Abschlusses eines Vergleichs auf Seiten der Hoechst AG bei.
Aufgrund wirtschaftlicher Erwägungen haben sich die Parteien entschlossen, im Wege gegenseitigen Nachgebens einen Vergleich abzuschließen. Sie halten dabei ihre unterschiedlichen Rechtspositionen aufrecht, insbesondere was die umstrittene Reichweite des gerichtlichen Vergleichs vom 4. Oktober 1999 (Landgericht Frankfurt am Main, AZ 3-01 O 79/99, veröffentlicht im Bundesanzeiger 1999, Nr. 190, Seite 17 321) im Hinblick auf die Zulässigkeit des Übertragungsbeschlusses anbelangt. Dies vorausgeschickt, schließen die Kläger einerseits und die Hoechst AG und Sanofi-Aventis andererseits auf Empfehlung und Anraten des Gerichts den folgenden
Vergleich
1. Sanofi-Aventis verpflichtet sich, den Minderheitsaktionären der Hoechst AG über die in der Hauptversammlung vom 21. Dezember 2004 beschlossene Barabfindung in Höhe von EUR 56,50 je Stückaktie der Hoechst AG ("festgelegte Barabfindung") hinaus eine zusätzliche Barabfindung in Höhe von EUR 7,30 je Stückaktie der Hoechst AG zu zahlen ("zusätzliche Barabfindung"). Die festgelegte und die zusätzliche Barabfindung ergeben zusammen einen Betrag von EUR 63,80.
a. Die festgelegte Barabfindung und die zusätzliche Barabfindung stehen allen Minderheitsaktionären zu, die zum Zeitpunkt der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main Minderheitsaktionäre der Hoechst AG sind. Soweit diese Minderheitsaktionäre nicht Partei dieses Vergleichs sind, steht ihnen ein Anspruch auf Auszahlung der festgelegten Barabfindung und der zusätzlichen Barabfindung aufgrund eines echten Vertrags zugunsten Dritter im Sinne von § 328 BGB zu.
b. Die festgelegte und die zusätzliche Barabfindung werden unverzüglich nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main von der BNP Paribas Securities Services S.A., Niederlassung Frankfurt am Main, als Zahlstelle ausbezahlt. Im Falle girosammelverwahrter Aktien wird die Auszahlung Zug um Zug gegen Umbuchung der den Anspruch auf Barabfindung verbriefenden Aktienbestände erfolgen. Im Falle von effektiven Stücken wird die Auszahlung nach Einreichung der Aktienurkunden bei der abwickelnden Zahlstelle ausbezahlt werden.
c. Die festgelegte und die zusätzliche Barabfindung werden von der Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main mit jährlich zwei vom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB verzinst.
d. Die Abwicklung ist für die Minderheitsaktionäre provisions-, spesen- und kostenfrei.
e. Sollte ein Gericht in einem Spruchverfahren eine höhere Barabfindung als die festgelegte Barabfindung von EUR 56,50 je Stückaktie rechtskräftig festsetzen oder sollte zur Beendigung des Spruchverfahrens eine höhere Barabfindung als die festgelegte Barabfindung von EUR 56,50 je Stückaktie vereinbart werden ("gerichtlicher Erhöhungsbetrag"), dann ist die zusätzliche Barabfindung auf den gerichtlichen Erhöhungsbetrag anzurechnen. Die zusätzliche Barabfindung gilt insoweit als Vorauszahlung auf den gerichtlichen Erhöhungsbetrag.
f. Mit der Zahlung der zusätzlichen Barabfindung sind sämtliche Dividendenansprüche für die Geschäftsjahre 2004 und 2005 abgegolten. Für den Fall, dass zwischen Abschluss dieses Vergleichs und Eintragung des Übertragungsbeschlusses im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main eine Dividende beschlossen und an die Minderheitsaktionäre ausgezahlt wird, ist die zusätzliche Barabfindung um den Betrag dieser Dividende zu verringern.
2. Sanofi-Aventis verpflichtet sich, jedem Minderheitsaktionär, der zum Zeitpunkt der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main Minderheitsaktionär der Hoechst AG ist, einen weiteren Erhöhungsbetrag ("weiteren Erhöhungsbetrag") in Höhe von EUR 1,20 je Stückaktie der Hoechst AG nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu zahlen:
a. Ein Minderheitsaktionär hat nur Anspruch auf den weiteren Erhöhungsbetrag, wenn er gegenüber Sanofi-Aventis die Erklärung gemäß nachfolgenden Absätzen b. und c. abgibt.
b. Der Minderheitsaktionär hat bis zum Ablauf der in § 4 Abs. 1 Nr. 3 Spruchverfahrensgesetz bestimmten Frist unter Verwendung des diesem Vergleich beigefügten Formulars unwiderruflich und rechtsverbindlich zu erklären, dass er
─ keinen Antrag auf Einleitung eines Spruchverfahrens gem. § 1 Nr. 3 Spruchverfahrensgesetz gestellt hat oder stellen wird und dass er auf die Einleitung und Durchführung eines Spruchverfahrens zur Bestimmung der angemessenen Barabfindung im Zusammenhang mit dem Übertragungsbeschluss verzichtet;
─ Anträgen nicht beigetreten ist oder beitreten wird und ein Spruchverfahren auch nicht in sonstiger Weise unmittelbar oder mittelbar gefördert hat oder fördern wird;
─ er auf eine in einem Spruchverfahren gerichtlich festgesetzte Abfindung oder zur Beendigung des Spruchverfahrens vereinbarte Abfindung verzichtet.
c. Die Verzichtserklärung wird wirksam mit fristgerechtem Zugang des unterzeichneten Formblatts bei der BNP Paribas Securities Services S.A., Niederlassung Frankfurt am Main, ohne dass es einer gesonderten Annahme der Erklärung bedarf.
d. Der weitere Erhöhungsbetrag ist nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main zu bezahlen, jedoch nicht vor Ablauf von zehn Frankfurter Bankarbeitstagen nach dem Zugang der Verzichtserklärung. Der weitere Erhöhungsbetrag wird - außer im Falle des Zahlungsverzugs in Höhe der gesetzlichen Verzugszinsen - ab Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister nicht verzinst. Für die Auszahlung gelten Ziff. 1 Abs. b Sätze 2 und 3 dieses Vergleichs entsprechend.
e. Die Abwicklung ist für die Minderheitsaktionäre provisions-, spesen- und kostenfrei.
f. Sanofi-Aventis wird veranlassen, dass den Depotbanken der Minderheitsaktionäre das als Anlage beigefügte Formblatt unverzüglich nach Abschluss dieses Vergleichs zugeleitet wird, damit die Minderheitsaktionäre die Verzichtserklärung abgeben können.
3. Im Hinblick auf die vorstehenden Regelungen sind die Kläger bereit, den Hauptversammlungsbeschluss der Hoechst AG vom 21. Dezember 2004 zur Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf Sanofi-Aventis zu akzeptieren.
a. In Ansehung und im Zuge des Vergleichs nehmen die Kläger ihre sämtlichen Klagen gegen den Übertragungsbeschluss sowie auf positive Feststellung des zum Übertragungsbeschluss gestellten Antrags auf Bestellung von Sonderprüfern hiermit zurück und verzichten auf die geltend gemachten Klageansprüche.
b. Die Hoechst AG nimmt als Antragstellerin in dem Freigabeverfahren ihren Antrag nach §§ 327e, 319 Abs. 6 AktG zurück.
c. Die Kläger verpflichten sich, alle sonstigen zwischen den Klägern und der Hoechst AG anhängigen Klagen, Anträge und sonstige Verfahren zurückzunehmen und auf die geltend gemachten Klageansprüche zu verzichten. Dies gilt insbesondere für:
─ Protagon Capital GmbH ./. Hoechst AG, Landgericht Frankfurt am Main, 3-05 O 173/04 (in der Berufung beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main, 5 U 76/05) und
─ Protagon Capital GmbH ./. Hoechst AG, Landgericht Frankfurt am Main, 3-05 O 7/05.
d. Die Kläger verzichten unwiderruflich auf sämtliche Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit und die Wirksamkeit des Übertragungsbeschlusses. Die Kläger stimmen der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main zu. Die Kläger verpflichten sich, auf Verlangen der Hoechst AG oder der Sanofi-Aventis alle sonstigen Erklärungen abzugeben, die für die Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister Frankfurt am Main notwendig oder hilfreich sein können, soweit diese im Zusammenhang mit den von den Klägern erhobenen Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen stehen.
e. Die Kläger verpflichten sich, die Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister weder durch Rechtsmittel, Rechtsbehelfe, Anträge oder in sonstiger Weise zu verhindern oder zu verzögern. Sie werden alles in ihrer Macht stehende unternehmen, damit Dritte die Eintragung des Übertragungsbeschlusses nicht verhindern oder verzögern.
f. Die Kläger werden die Wirksamkeit des Übertragungsbeschlusses und die Eintragung im Handelsregister weder gerichtlich noch außergerichtlich in irgendeiner Form angreifen.
4. Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses im Handelsregister und der Erfüllung dieses Vergleichs sind alle wechselseitigen Ansprüche und Rechte zwischen den Klägern einerseits und der Hoechst AG, Sanofi-Aventis und deren gegenwärtigen und früheren Organmitgliedern andererseits erledigt, es sei denn, aufgrund dieses Vergleichs ergibt sich ausdrücklich etwas anderes. Unberührt bleibt das Recht zur Überprüfung der Angemessenheit der Barabfindung im Spruchverfahren, soweit nicht der jeweilige Minderheitsaktionär nach Ziff. 2 seinen Verzicht erklärt hat.
5. Die Hoechst AG verpflichtet sich, diesen Vergleich auf ihre Kosten im elektronischen Bundesanzeiger, gsc-research und in einem überregionalen, täglich erscheinenden Börsenpflichtblatt (ausgenommen im Druckerzeugnis Frankfurter Allgemeine Zeitung) im deutschen Volltext (mit Ausnahme Ziff. 6) sowie bei Bloomberg in einer englischsprachigen Kurzfassung zu veröffentlichen.
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Verzichtserklärung
von _____________________________________, Wohnort/Sitz in _______________________,
_______________________________________________________________________________:
1. Mir/der von mir vertretenen Gesellschaft gehörten zum Zeitpunkt der Eintragung des Beschlusses der außerordentlichen Hauptversammlung der Hoechst AG vom 21. Dezember 2004 über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre auf den Hauptaktionär Sanofi-Aventis, Paris, (als Rechtsnachfolgerin der Aventis S.A.) in das Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main _______Aktien der Hoechst Aktiengesellschaft.
2. Ich erkläre gegenüber Sanofi-Aventis, dass ich/die von mir vertretene Gesellschaft im Zusammenhang mit dem Übertragungsbeschluss der Hauptversammlung der Hoechst Aktiengesellschaft vom 21. Dezember 2004
─ keinen Antrag auf Einleitung eines Spruchverfahrens gem. § 1 Nr. 3 Spruchverfahrensgesetz gestellt habe oder stellen werde und dass ich auf die Einleitung und Durchführung eines Spruchverfahrens zur Bestimmung der angemessenen Barabfindung im Zusammenhang mit dem Übertragungsbeschluss verzichte;
─ Anträgen nicht beigetreten bin oder beitreten werde und ein Spruchverfahren auch nicht in sonstiger Weise unmittelbar oder mittelbar gefördert habe oder fördern werde;
─ auf eine in einem Spruchverfahren gerichtlich festgesetzte Abfindung oder zur Beendigung des Spruchverfahrens vereinbarte Abfindung verzichte.
_______________, den ______________ 2005
__________________________________
Frankfurt am Main, im Juli 2005
Hoechst Aktiengesellschaft
Der Vorstand