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Bekanntmachung Baden-Württembergische Bank AG über gerichtlichen Vergleich - Erhöhung der Squeeze-Out-Barabfindung von 38 auf 45,60 EUR bei Verzicht auf ein Spruchstellenverfahren

Die Veröffentlichung der nachfolgenden Bekanntmachung erfolgt im Auftrag der Baden-Württembergische Bank Aktiengesellschaft. Der Text wurde GSC durch die Gesellschaft in der untigen Form zur Verfügung gestellt und wird ohne inhaltliche Veränderung seitens GSC publiziert.



Hinweis: am Ende dieser Seite finden Sie diese Bekanntmachung in gelayouteter und druckfähiger Form als pdf-Datei.



 



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Baden-Württembergische Bank Aktiengesellschaft



 



 



Bekanntmachung über die Erhöhung der festgesetzten Squeeze-Out-Barabfindung aufgrund



gerichtlichen Vergleichs



 



 



 



In der Hauptversammlung der BW-Bank am 31.07.2003 wurde zu Tagesordnungspunkt 6 der Beschluss gefasst, die Aktien der Minderheitsaktionäre gegen Zahlung einer Barabfindung in Höhe von EUR 38,-- je Stückaktie an der BW-Bank nach §§ 327 a ff. AktG auf den Hauptaktionär, die LBBW, zu übertragen ("Übertragungsbeschluss"). Der Übertragungsbeschluss ist von den Aktionären, Schnierle, Trippel, Protagon Capital GmbH, Spanigal Wertpapieranlagen AG, Wenger, Penquitt, Eck, SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e. V., Drenkard, Kerler, Metropol Vermögensverwaltungs- und Grundstücks GmbH, Buis, Scheunert, Sartingen, Knoll, Sterzelmaier, Rotgeri, Laudick, Mayer, SCI AG, Carthargo Invest AG, Menzel, OCP Obay Capital Pool Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH, B.E.M Börseninformations- und Effektenmanagement GmbH, Schüma GmbH & Co. KG, Braun, Paul, Rehling, Bergbrauerei Riesa AG i.L. und Actienbrauerei Gohlis AG i.L. rechtlich angegriffen worden, sei es als Anfechtungs- oder Nichtigkeitskläger oder sei als Streithelfer. Die Parteien knüpfen an den Vorschlag des Landgerichts Stuttgart im Termin zur mündlichen Verhandlung am 10.05.2005 an, das Verfahren durch Prozessvergleich einvernehmlich zu beenden. Die Kläger halten den Beschluss des OLG Stuttgart vom 08.04.2005 in dem Verfahren Az. 20 U 19/04 für rechtswidrig und verfassungswidrig. Die BW-Bank und die LBBW halten hingegen diesen Beschluss des OLG Stuttgart für rechtmäßig und für verfassungsgemäß.



 



Unter Aufrechterhaltung ihrer - auch im Hinblick auf eine etwaige Verfassungswidrigkeit -gegensätzlichen Auffassungen haben die Parteien auf Anraten und Empfehlung des Gerichts folgenden



 



Vergleich



geschlossen.



 



1.   Die LBBW verpflichtet sich, den Minderheitsaktionären der BW-Bank           
über die in der ordentlichen Hauptversammlung vom 31.07.2003 beschlossene und festgelegte Barabfindung in Höhe von EUR 38,-- je Stückaktie an der BW-Bank (die "festgelegte Barabfindung") hinaus eine zusätzliche Barabfindung in Höhe von EUR 7,60 je Stückaktie an der BW-Bank (die "zusätzliche Barabfindung") zu zahlen. Die festgelegte und die zusätzliche Barabfindung ergeben zusammen einen Betrag von EUR 45,60.



 



a)   Die festgelegte und die zusätzliche Barabfindung werden von der Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart an mit jährlich zwei vom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB verzinst.



 



 



 



b)   Die festgelegte und die zusätzliche Barabfindung stehen allen Minderheitsaktionären der BW-Bank zu, die zum Zeitpunkt der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart Minderheitsaktionäre der BW-Bank sind. Soweit Minderheitsaktionäre nicht Partei dieses Vergleichs sind, steht ihnen der Anspruch auf Auszahlung der festgelegten und der zusätzlichen Barabfindung aufgrund eines echten Vertrags zugunsten Dritter im Sinne von § 328 BGB zu.



 



c)   Die festgelegte und die zusätzliche Barabfindung werden unverzüglich nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart von der LBBW als Zentralstelle ausbezahlt. Im Falle girosammelverwahrter Aktien an der BW-Bank wird die Auszahlung Zug um Zug gegen Umbuchung der Aktienbestände erfolgen.



 



d)   Im Falle von effektiven Stücken wird die festgelegte und die zusätzliche Barabfindung nach Einreichung der Aktienurkunden bei der abwickelnden Zentralstelle ausbezahlt werden, in keinem Fall jedoch vor Eintragung des Übertragungsbeschlusses im Handelsregister. Die LBBW wird die Minderheitsaktionäre zur Entgegennahme der festgelegten und der zusätzlichen Barabfindung durch Bekanntmachung in den Gesellschaftsblättern auffordern. Soweit die festgelegte und die zusätzliche Barabfindung nicht innerhalb von drei Monaten nach Bekanntmachung ausgezahlt wurde, kann sich die LBBW von ihrer Leistungspflicht durch Hinterlegung der festgelegten und der zusätzlichen Barabfindung nach den Bestimmungen des BGB unter Verzicht auf die Rücknahme befreien, wenn diese Rechtsfolge in der Bekanntmachung angekündigt und nach Ablauf von drei Monaten drei Mal durch Bekanntmachung in den Gesellschaftsblättern angedroht wurde. Im Übrigen gilt § 214 AktG entsprechend.



 



e)   Die Abwicklung ist für die ausscheidenden Minderheitsaktionäre provisions- und spesenfrei.



 



2.   Die LBBW verpflichtet sich, jedem Minderheitsaktionär, der zum Zeitpunkt der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart Minderheitsaktionär der BW-Bank ist, einen weiteren Erhöhungsbetrag (der "weitere Erhöhungsbetrag") je Stückaktie nach Maßgabe des Folgenden zu zahlen:



 



a)      Der Gesamtbetrag der festgelegten und zusätzlichen Barabfindung in Höhe von EUR 45,60 je Stückaktie an der BW-Bank erhöht sich für jeden den Verzicht nach Buchstabe c) frist- und formgerecht erklärenden Aktionär auf EUR 47,70 pro Stückaktie zuzüglich einer zusätzlichen Dividendenabgeltung in Höhe von zwei vom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB ab 01.08.2003 bis zur Bekannt-



 




machung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister nach § 10 HGB aus dem Betrag EUR 47,70. Der sich so ergebende Betrag ermäßigt sich um die Beträge, die auf die jeweilige Aktie als Dividende für Geschäftsjahre ab dem Geschäftsjahr 2003 ausgeschüttet wurden. Die Dividendenabgeltung ist mit der Zahlung des weiteren Erhöhungsbetrags zur Zahlung fällig.



 



b)   Ein Minderheitsaktionär hat nur Anspruch auf den weiteren Erhöhungsbetrag, wenn er gegenüber der LBBW die Erklärung nach Buchst. c) form- und fristgerecht abgibt.



 



c)   Der Minderheitsaktionär hat binnen einer Frist von vier Wochen nach der letzten Bekanntmachung gemäß Nr. 4 dieses Vergleichs unwiderruflich und rechtsverbindlich gegenüber der LBBW zu erklären, dass sie oder er



 



-      keinen Antrag auf Einleitung eines Spruchverfahrens gemäß § 1 Nr. 3 SpruchG gestellt hat oder stellen wird,



 



-      keinen Anschlussantrag in einem solchen Verfahren gestellt hat oder stellen wird,



 



-      Anträgen und Anschlussanträgen nicht beigetreten ist oder beitreten wird und ein Spruchverfahren auch nicht in sonstiger Weise direkt oder indirekt gefördert hat oder fördern wird.



 



d)   Die Erklärung wird wirksam mit Zugang der schriftlichen Erklärung bei der LBBW, ohne dass es einer gesonderten Annahme der Erklärung durch die LBBW bedarf.



 



e)   Die Abwicklung ist für die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre provisions- und spesenfrei.



 



f)    Der weitere Erhöhungsbetrag nach Buchst. a) ist unverzüglich nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister zu zahlen, jedoch nicht vor Ablauf von zehn Bankarbeitstagen nach dem Ende der in Buchst. c) genannten Erklärungsfrist. Der weitere Erhöhungsbetrag wird - außer im Falle des Zahlungsverzuges in Höhe der gesetzlichen Verzugszinsen - ab Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister nicht verzinst.



 



g)   Die LBBW als abwickelnde Zentralstelle wird unverzüglich nach Abschluss dieses Vergleichs den Depotbanken der Minderheitsaktionäre das in Anlage 1 beigefügte Formblatt zuleiten, damit die Minderheitsaktionäre fristgerecht nach Buchst. c) die Verzichtserklärung abgeben können.



 



 



3.   Sollte ein Spruchverfahren eingeleitet und in einem solchen Verfahren rechtskräftig eine höhere als die festgelegte und zusätzliche Barabfindung festgesetzt werden, so wird die aufgrund Nr. 1 dieser Vergleichsvereinbarung vereinbarte Erhöhung der Barabfindung sowie der weitere Erhöhungsbetrag, wenn dieser an den jeweiligen Minderheitsaktionär ausbezahlt wird, angerechnet. Die LBBW wird die betreffenden Depotbanken über eine darüber hinaus gehende Erhöhung der Barabfindung unverzüglich unterrichten.



 



4.   Die BW-Bank wird die Erhöhung der den Minderheitsaktionären zu gewährenden Barabfindung gemäß Nr. 1 bis 3 dieses Vergleichs nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses im Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart im elektronischen Bundesanzeiger, im GSC-Research, den Stuttgarter Nachrichten, der Stuttgarter Zeitung sowie einem täglich erscheinenden überregionalen Börsenpflichtblatt (nicht aber in dem Druckerzeugnis "Frankfurter Allgemeine Zeitung") mit diesem Wortlaut bekanntmachen.



 



5.   Die Kläger und die BW-Bank erklären die Verfahren über die gegen den Übertragungsbeschluss erhobenen oder eingereichten Nichtigkeitsklagen, insbesondere das unter Az. 39 O 23/05 KfH beim LG Stuttgart anhängige Verfahren einvernehmlich für erledigt. Die Aktionäre Nr. 5 und Nr. 8 nehmen die beim OLG Stuttgart eingereichten Gehörsrügen gemäß § 321 a ZPO unverzüglich zurück.



 



6.      Die BW-Bank und die Aktionäre Nr. 3 bis 10, 17, 21, 25 und 26 erklären das Verfahren vor dem Landgericht Stuttgart (Az. 39 O 56/04 KfH) einvernehmlich für erledigt. Die BW-Bank und der Aktionär Nr. 28 erklären das Verfahren vor dem Landgericht Stuttgart (Az. 39 O 31/05 KfH) einvernehmlich für erledigt.



 



7.      Die BW-Bank und die Aktionäre verzichten hinsichtlich der in diesem Vergleich genannten Verfahren auf Kostenfestsetzung.



 



8.      Die Aktionäre verzichten mit Abschluss dieser Vergleichsvereinbarung unwiderruflich auf jegliche Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit des Übertragungsbeschlusses und stimmen seiner Eintragung in das Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart ausdrücklich zu. Die Aktionäre verpflichten sich, die Eintragung des Übertragungsbeschlusses in keiner Weise zu verhindern oder zu verzögern, sei es durch Einreichung von Rechtsmitteln oder Rechtsbehelfen, durch Anträge, Anregungen oder Einwirkungen sonstiger Art auf das Handelsregister und werden auch alles in ihrer Macht stehende tun, damit Dritte die Eintragung des Übertragungsbeschlusses nicht verhindern oder verzögern. Die Aktionäre werden im Zusammenhang mit dem Übertragungsbeschluss keine Verfassungsbeschwerde erheben, sei es gegen den Übertragungsbeschluss selbst, die §§ 327a ff. AktG oder die zum Übertragungsbeschluss er-


gangenen gerichtlichen Entscheidungen. Die Aktionäre werden in diesem Zusammenhang auch kein Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte einleiten. Etwa schon erhobene Verfassungsbeschwerden oder sonstige verfassungsrechtliche Rechtsbehelfe werden die Aktionäre unverzüglich zurücknehmen. Das Recht zur Einleitung eines Spruchverfahrens bleibt unberührt, es sei denn, der Aktionär erklärt form- und fristgerecht den Verzicht nach Nr. 2 Buchst. c).



 



9.      Mit Eintragung des Übertragungsbeschlusses im Handelsregister sind alle übrigen Ansprüche der Aktionäre gegen die BW-Bank, die LBBW und deren jeweilige Organmitglieder einschließlich ausgeschiedener Organmitglieder erledigt, insbesondere Ansprüche aus und im Zusammenhang mit den Verfahren vor dem Landgericht Stuttgart (Az. 39 O 49/03 KfH, Az. 39 O 56/04 KfH, Az. 39 O 23/05 KfH und Az. 39 O 31/05 KfH) und dem Oberlandesgericht Stuttgart (Az. 20 U 19/04). Sämtliche Aktionäre sind damit einverstanden, dass der Übertragungsbeschluss in das Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart eingetragen wird. Darüber hinaus sind mit Eintragung des Übertragungsbeschlusses im Handelsregister alle etwa aufgrund oder im Zusammenhang mit dem Übertragungsbeschluss bestehenden wechselseitigen Ansprüche und Rechte einschließlich etwaiger Antrags- und Anfechtungsrechte sowie sonstiger damit im Zusammenhang stehender Ansprüche erledigt zwischen der BW-Bank, der LBBW, deren jeweiligen Organmitglieder einschließlich ausgeschiedener Organmitglieder auf der einen Seite und den Aktionären auf der anderen Seite, es sei denn, aufgrund dieser Vergleichsvereinbarung ergibt sich ausdrücklich etwas Anderes.



 



10.  Die BW-Bank und die LBBW sind der Auffassung, dass die Erhebung der Anfechtungsklagen sowie Nichtigkeitsklagen durch die Aktionäre und die mit diesen Klagen geltend gemachten Einwendungen gegen die Wirksamkeit des Übertragungsbeschlusses nicht rechtsmissbräuchlich sind. Die BW-Bank und die LBBW haben sich davon überzeugt und erklären, dass die Aktionäre mit den von ihnen erhobenen Klagen rechtmäßig von ihnen gesetzlich zustehenden Rechten Gebrauch gemacht und ein Ergebnis im Interesse aller Minderheitsaktionäre erreicht haben. Die BW-Bank und die LBBW distanzieren sich in diesem Zusammenhang von nicht autorisierten Äußerungen nicht beteiligter Dritter.



 




 



 



 



Anlage 1



 



Erklärung



 



 



von ______________________________, wohnhaft in ____________________,

_________________________________________________________________.



 



 



 



Verzichtserklärung



 



 



Der Aktionär der Baden-Württembergischen Bank AG gibt folgende Verzichtserklärung ab:



 



1.   Ich war zu dem Zeitpunkt der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart Aktionär der Baden-Württembergischen Bank AG mit ____ Aktien der Baden-Württembergischen Bank AG.



 



2.   Ich erkläre gegenüber der Landesbank Baden-Württemberg, dass ich im Zusammenhang mit dem Übertragungsbeschluss der Hauptversammlung der Baden-Württembergischen Bank AG vom 30./31. Juli 2003



 



-   keinen Antrag auf Einleitung eines Spruchverfahrens gemäß § 1 Nr. 3 SpruchG gestellt habe und stellen werde,



 



-   keinen Anschlussantrag in einem solchen Verfahren gestellt habe und stellen werde,



 



-  Anträgen und Anschlussanträgen nicht beigetreten bin und nicht beitreten werde und ein Spruchverfahren auch nicht in sonstiger Weise direkt oder indirekt gefördert habe und fördern werde.



 



 



_____________, den ____ Mai 2005



 



 



 



_____________________________



 





 



 



 



 





Anhänge
050512- BW-Bank Vergleich.pdf


Veröffentlichungsdatum: 12.05.2005 - 14:42
Redakteur: bdi
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