WKN:
811700
ISIN:
DE0008117003
Straße, Haus-Nr.:
Alter Wall 22,
D-20457 Hamburg, Deutschland
Telefon:
+49 (0) 40 / 3692 - 01

Internet: http://www.vuw.de

IR Ansprechpartner:
Herr Rüdiger Marx
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Bekanntmachung Vereins- und Westbank - Erhöhung der Abfindung von 25 auf 26,65 EUR ohne Verzicht auf das Recht zur Überprüfung per Spruchstellenverfahren


Die Veröffentlichung der nachfolgenden Bekanntmachung erfolgt im Auftrag der Vereins- und Westbank AG. Der Text wurde GSC durch die Gesellschaft in der untigen Form zur Verfügung gestellt und wird ohne inhaltliche Veränderung seitens GSC publiziert.



 



Hinweis: am Ende dieser Seite finden Sie diese Bekanntmachung in gelayouteter und druckfähiger Form als pdf-Datei.



 



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VEREINS- UND WESTBANK Aktiengesellschaft
Hamburg



ISIN DE 000 811 700 3
Wertpapier-Kenn-Nummer 811700



 



Bekanntmachung



über die Erhöhung der festgesetzten Squeeze-out-Barabfindung



aufgrund gerichtlichen Vergleichs



 



Die außerordentliche Hauptversammlung der Vereins- und Westbank AG vom 24. Juni 2004 hat auf Verlangen der Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG (Hauptaktionärin) die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Vereins- und Westbank AG auf die Hauptaktionärin gegen Zahlung einer Barabfindung in Höhe von Euro 25,00 beschlossen.

Gegen diesen Beschluss haben insgesamt zehn Aktionäre Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen zum Landgericht Hamburg erhoben.

Auf Anraten und Empfehlung des Landgerichts Hamburg haben die Parteien, unter Beitritt der Hauptaktionärin auf Seiten der Vereins- und Westbank AG, einen Prozessvergleich zur Beendigung des Rechtsstreits geschlossen. Dieser Prozessvergleich, in dem die Hauptaktionärin als Streitbeitretende und die Vereins- und Westbank AG als Beklagte bezeichnet werden, sieht für alle Minderheitsaktionäre eine Erhöhung der Barabfindung vor und enthält u. a. die folgenden Regelungen:

1. Die Streitbeitretende verpflichtet sich, den Minderheitsaktionären der Beklagten statt der in der außerordentlichen Hauptversammlung vom 24. Juni 2004 beschlossenen und festgelegten Barabfindung in Höhe von Euro 25,00 je Stückaktie eine Barabfindung von Euro 26,65 je Stückaktie (die »26,65-Abfindung«) zu zahlen.

a) Die 26,65-Abfindung wird ab dem Tag der Eintragung des Übertragungsbeschlusses der Hauptversammlung der Beklagten vom 24. Juni 2004 (der »Übertragungsbeschluss«) in das Handelsregister der Beklagten beim Amtsgericht Hamburg mit jährlich zwei vom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verzinst. Die Zinsen werden nicht mit der 26,65-Abfindung verrechnet.

b) Die 26,65-Abfindung steht allen Minderheitsaktionären der Beklagten zu, deren Aktien auf die Streitbeitretende gemäß § 327 e Abs. 3 Satz 1 AktG übergehen. Dieser Vergleich stellt insoweit einen echten Vertrag zu Gunsten Dritter dar (§ 328 BGB).

2. Das Recht der Minderheitsaktionäre, die 26,65-Abfindung durch ein Spruchverfahren gemäß § 1 Nr. 3 SpruchG überprüfen zu lassen, bleibt durch diesen Vergleich unberührt.

Hamburg, im Oktober 2004

DER VORSTAND
 



Anhänge
ACF172F.pdf


Veröffentlichungsdatum: 29.11.2004 - 09:27
Redakteur: msc
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