Die Veröffentlichung der nachfolgenden Bekanntmachung erfolgt im Auftrag der SCHOTT Spezialglas AG. Der Text wurde GSC durch die Gesellschaft in der untigen Form zur Verfügung gestellt und wird ohne inhaltliche Veränderung seitens GSC publiziert.Hinweis: am Ende dieser Seite finden Sie diese Bekanntmachung in gelayouteter und druckfähiger Form als pdf-Datei.-------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
SCHOTT DESAG Aktiengesellschaft, GrünenplanISIN DE0005527006 / WKN 552 700
In dem Spruchverfahren gemäß § 327 f AktG zur gerichtlichen Nachprüfung der Angemessenheit der Barabfindung gemäß § 327 b AktG vor dem Landgericht Hannover, Az: 26 AktE 82/02,
zwischen
1. OMEGA Vermögensverwaltung GmbH, München,
2. JKK Beteiligungs-GmbH, Würzburg,
3. Metropol Vermögensverwaltungs- und Grundstücks-GmbH, Köln,
4. Prof. Dr. Ekkehard Wenger, Stuttgart,
5. Shareholder Value Management AG, Frankfurt am Main,
6. Schutzgemeinschaft der Kleinaktionäre e.V. (SdK), München,
7. Carthago Value Invest AG, Bremen,
8. B.E.M. Börseninformations- und Effektenmanagement GmbH, Mainbernheim,
9. Ulrike Mellin, Waldbüttelbrunn,
10. SCHÜMA GmbH & Co. KG, Würzburg,
- Antragsteller -
gegen
1. SCHOTT DESAG AG, Grünenplan, (jetzt verschmolzen auf die Antragsgegnerin zu 2.)
2. SCHOTT Spezialglas AG (früher: Schott Spezialglas GmbH), Mainz,
- Antragsgegner -
Vertreter der außenstehenden Aktionäre: Rechtsanwalt Hans-Joachim Tennstedt, Hannover,
wurde in der mündlichen Verhandlung vom 11. Mai 2004 folgender
Vergleichgeschlossen:
"Vorbemerkungen1. Gegenstand des vorbezeichneten Spruchverfahrens ist die Höhe der Barabfindung im Sinne des § 327 b AktG an die außenstehenden Aktionäre der Schott DESAG AG im Zusammenhang mit dem Squeeze-Out-Verfahren bei Schott DESAG AG. Die Hauptversammlung der Schott DESAG AG hat am 25. April 2002 die Übertragung der Aktien der außen-stehenden Aktionäre auf die Schott Spezialglas GmbH als Hauptaktionärin beschlossen, gegen Gewährung einer Barabfindung von 196,37 ? je Stückaktie der Schott DESAG AG.
2. Die Antragsteller haben beim Landgericht Hannover ein Spruchverfahren gemäß § 327 f AktG eingeleitet mit dem Begehren, die Barabfindung im Rahmen des Squeeze-Out durch das Gericht überprüfen zu lassen.
3. Die Beteiligten haben sich nach intensiver Erörterung der Sach- und Rechtslage bereit erklärt, das Spruchverfahren durch Vergleich zu beenden und im Gegenzug die Barabfindung nach § 327 b AktG zu erhöhen. Herr Vorsitzender Richter am Landgericht Warda, zuständig für das vorstehende Verfahren, hat den Parteien nahegelegt, das anhängige Verfahren auf Basis der nachfolgenden Regelungen vergleichsweise zu beendigen.
4. Sämtliche Antragsteller und Antragsgegnerinnen sowie der Vertreter der außenstehenden Aktionäre sind mit der vorgeschlagenen Vorgehensweise unter Aufrechterhaltung ihrer jeweiligen Rechtsauffassungen und ohne Präjudiz im Hinblick auf die strittigen Bewertungsfragen einverstanden.
5. Der nachfolgende Vergleich entfaltet die Rechtswirkung eines Vertrages zu Gunsten Dritter im Sinne von § 328 BGB im Verhältnis zu allen ehemaligen außenstehenden Schott-Desag-Aktionären, die im Zeitpunkt der Eintragung des Hauptversammlungsbeschlusses über den Ausschluss der Minderheitsaktionäre in das Handelsregister der Schott DESAG AG Aktionäre der Gesellschaft waren.
Dies vorausgeschickt vereinbaren die Parteien auf Empfehlung und Anraten des Gerichts folgenden Vergleich:
§ 1 Abfindungshöhe
1. Die an die ausgeschlossenen Aktionäre der Schott DESAG AG zu gewährende Barabfindung wird für alle ausgeschlossenen Aktionäre von bislang 196,37 ? auf 233,04 ? je Stückaktie der Schott DESAG AG erhöht. Zinsen werden auf die Erhöhungsbeträge nicht geschuldet.
2. Der Erhöhungsbetrag von 36,67 ? wird den Aktionären, die seinerzeit die ursprüngliche Barabfindung empfangen haben, über ihre jeweilige Depotbank automatisch zur Verfügung gestellt. Die Auszahlung der erhöhten Barabfindung ist für die Aktionäre spesen- und kostenfrei.
§ 2 Bekanntmachung
Die Schott Spezialglas AG verpflichtet sich, den wesentlichen Inhalt dieses Vergleichs im Bundesanzeiger (elektronische Ausgabe und Druckausgabe), in der Süddeutschen Zeitung, im elektronischen Informationsdienst "GSC research", der Zeitung "Die Welt", dem Handelsblatt und einem weiteren überregionalen börsentäglich erscheinenden Börsenpflichtblatt (nicht jedoch in dem Druckerzeugnis "Frankfurter Allgemeine Zeitung") bekannt zu machen, sobald der Vergleich wirksam geworden ist.
§ 3 Verfahrensbedingte Erklärungen
Die Parteien, d.h. die Antragsteller, die Antragsgegnerinnen und der Vertreter der außenstehenden Aktionäre erklären das vor dem Landgericht Hannover (Az: 26 AktE 82/02) anhängige Spruchverfahren übereinstimmend für erledigt.
Die Antragsteller erklären darüber hinaus gegenüber dem Landgericht Hannover die Rücknahme ihrer Anträge auf Durchführung des Spruchverfahrens. Der gemeinsame Vertreter der außenstehenden Aktionäre stimmt diesem Vergleich zu und erklärt, dass er das Verfahren nicht weiter führen wird.
§ 4
Soweit einzelne Antragsteller der Auffassung sind, dass die Regelungen der §§ 327 a ff. AktG verfassungswidrig sind, bedeutet dieser Vergleich nicht die Aufgabe dieser Rechtsauffassung und auch nicht den Verzicht auf etwaige rechtliche Maßnahmen, die sich aus einer gerichtlichen Festsstellung der Verfassungswidrigkeit ergeben könnten."
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Hiermit geben wir die Einzelheiten zu der Abwicklung der sich aus dem Vergleich ergebenden Ansprüche bekannt.
Die nachzahlungsberechtigten ehemaligen SCHOTT DESAG-Aktionäre, die nach wie vor bei dem Kreditinstitut ein Konto unterhalten, über das seinerzeit die Barabfindung abgewickelt wurde, brauchen hinsichtlich der Entgegennahme der Nachzahlung in Höhe von ? 36,67 je Stückaktie nichts zu veranlassen. Sie erhalten eine entsprechende Benachrichtigung mit gleichzeitiger Geldgutschrift durch ihr jeweiliges Kreditinstitut.
Diejenigen nachzahlungsberechtigten ehemaligen SCHOTT DESAG-Aktionäre, die inzwischen ihre Bankverbindung gewechselt oder aus sonstigen Gründen bis zum 6. Juli 2004 keine Gutschrift der Nachzahlung erhalten haben, werden gebeten, sich schnellstmöglich an dasjenige Kreditinstitut zu wenden, über das seinerzeit die Barabfindung abgewickelt wurde.
Als Abwicklungsstelle fungiert die
Deutsche Bank AG.
Die Entgegennahme der Nachvergütung ist für die nachzahlungsberechtigten ehemaligen SCHOTT DESAG-Aktionäre provisions- und spesenfrei.
Hinweise für die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre, die ihre effektiven, noch auf die frühere Firma "Deutsche Spezialglas Aktiengesellschaft" lautenden Aktienurkunden, ausgestattet mit Gewinnanteilscheinen Nr. 53 bis 60 und Erneuerungsschein, nicht innerhalb der ursprünglichen, am 19. September 2002 abgelaufenen, Abfindungsfrist im Rahmen des Squeeze-Out eingereicht haben:
Die ursprüngliche Barabfindung von ? 196,37 je Stückaktie nebst Abfindungszinsen hierauf von ? 1,85, die den Berechtigten nicht vergütet werden konnte, wurde beim Amtsgericht - Hinterlegungsstelle - Holzminden, Karlstraße 19, 37603 Holzminden, - Az: 87 HL 33/02 - unter Verzicht auf die Rücknahme hinterlegt.
Die SCHOTT Spezialglas AG wird auch den Erhöhungsbetrag von 36,67 beim Amtsgericht Holzminden hinterlegen, und zwar voraussichtlich bis zum 23. Juli 2004.
Zur Entgegennahme der erhöhten Barabfindung von ? 233,04 nebst der vorerwähnten Abfindungszinsen müssen sich diese ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre unter Vorlage ihrer Aktienurkunden an das Amtsgericht - Hinterlegungsstelle - Holzminden wenden.
Mainz, im Juni 2004
Schott Spezialglas AG
Der Vorstand
Anhänge
Bekannmachung Schott.pdf
Veröffentlichungsdatum:
30.06.2004
-
09:24
Redakteur:
msc