Die Veröffentlichung der nachfolgenden Bekanntmachung erfolgt im Auftrag der Thüga AG. Der Text wurde GSC durch die Gesellschaft in der untigen Form zur Verfügung gestellt und wird ohne inhaltliche Veränderung seitens GSC publiziert.
Hinweis: am Ende dieser Seite finden Sie diese Bekanntmachung in gelayouteter und druckfähiger Form als pdf-Datei.
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Die außerordentliche Hauptversammlung der Thüga Aktiengesellschaft, München, vom 28. November 2003 hat auf Verlangen der Hauptaktionärin, der E.ON AG, Düsseldorf, den Ausschluss der Minderheitsaktionäre beschlossen. Die E.ON AG hat gem. § 327b AktG die den ausgeschiedenen Minderheitsaktionären zu gewährende Barabfindung auf EUR 63,36 für je eine auf den Inhaber lautende Stückaktie der Thüga Aktiengesellschaft festgesetzt.
Die Parteien haben - auf Vorschlag und Anraten des Landgerichts München I - einen gerichtlich protokollierten Prozessvergleich geschlossen, dem auf Seiten der Thüga Aktiengesellschaft die E.ON AG beigetreten ist. Dieser Prozessvergleich sieht als echter Vertrag zugunsten Dritter für alle Minderheitsaktionäre folgende wesentliche Vereinbarung vor:
Die E.ON AG verpflichtet sich, im Wege eines echten Vertrages zugunsten Dritter einen zusätzlichen Betrag in Höhe von EUR 11,00 je auf den Inhaber lautende Stückaktie, an diejenigen Aktionäre der Thüga Aktiengesellschaft zu zahlen, die berechtigt sind, die Barabfindung gemäß dem Beschluss der Hauptversammlung vom 28. November 2003 zu erhalten. Die Barabfindung wird insoweit um EUR 11,00 auf EUR 74,36 je auf den Inhaber lautende Stückaktie der Thüga Aktiengesellschaft erhöht. Dieser Erhöhung liegen nachfolgende Erwägungen zugrunde: Auf der Grundlage eines vom Landgericht München I in der mündlichen Verhandlung am 15. April 2004 unterbreiteten Vergleichsvorschlages, der eine Erhöhung der Barabfindung auf EUR 72,00 zuzüglich einer Verzinsung vorsah, wurde eine pauschale Abgeltung der Verzinsung in Höhe von EUR 2,36 als Bestandteil des Erhöhungsbetrages von EUR 11,00 festgelegt.
Die im Rahmen des Vergleichs vereinbarte Erhöhung der Barabfindung unterliegt der Anrechnung im Falle einer gerichtlichen Festsetzung der Barabfindung im Rahmen eines nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses ggf. eingeleiteten Spruchverfahrens, d.h. die ausgeschiedenen Aktionäre der Thüga Aktiengesellschaft müssen sich in einem solchen Verfahren so behandeln lassen, als sei die Barabfindung von der E.ON AG von vornherein auf EUR 74,36 festgesetzt worden und als hätte die Hauptversammlung der Thüga Aktiengesellschaft die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre gegen Barabfindung in dieser Höhe beschlossen.
Im Gegenzug haben die Kläger ihre Anfechtungsklagen zurückgenommen. Die Beklagte hat dementsprechend ihren Antrag im Unbedenklichkeitsverfahren zurückgenommen. Unberührt bleibt das Recht der Kläger, ein Spruchverfahren zur Überprüfung der Angemessenheit der Barabfindung einzuleiten oder sich an einem solchen Spruchverfahren zu beteiligen.
Die Einzelheiten der Abwicklung der Auszahlung der erhöhten Barabfindung werden gesondert bekannt gegeben.
Die Bekanntmachung über diesen Vergleichsabschluss erfolgt im elektronischen Bundesanzeiger und in der Tageszeitung "Süddeutsche Zeitung" sowie im "Nebenwerte-Journal" und in dem elektronischen Informationsdienst "GSC Research", nicht jedoch in dem Druckerzeugnis "Frankfurter Allgemeine Zeitung".
München im Mai 2004
Thüga Aktiengesellschaft
Der Vorstand