Vorstand und Aufsichtsrat der Concord Effekten AG haben ihre erste Entsprechenserklärung zu den Empfehlungen der Regierungskommission "Deutscher Corporate Governance Kodex" gemäß § 161 AktG abgegeben. Darin erklären Vorstand und Aufsichtsrat, dass den Empfehlungen der Kommission weitgehend entsprochen wird. Folgende Empfehlungen werden nicht eingehalten, wobei darauf hingewiesen wird, dass einige der Empfehlungen für mittelständische Unternehmen wie die Concord Effekten AG nicht zweckmäßig und auch im Hinblick auf die damit verbundenen
Kosten unangemessen sind:
1) Die langfristige Nachfolgeregelung der Vorstandsmitglieder richtet sich nach dem Aktiengesetz (Kodex Ziff. 5.1.2).
2) Der Aufsichtsrat hat aufgrund der Größe der Gesellschaft sowie des Aufsichtsrats keine Ausschüsse, insbesondere keinen Prüfungsausschuss eingerichtet (Kodex Ziff. 5.3.1 und 5.3.2).
3) Vor dem Hintergrund der Veröffentlichung meldepflichtiger Wertpapiergeschäfte auf der Internetseite der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie auf der Internetseite der Concord Effekten AG erfolgen keine zusätzlichen Angaben über Directors´ Dealings im Anhang zum Konzernabschluss (Kodex Ziff. 6.6 Abs. 2).
4) Konzernabschluss und Zwischenberichte werden nicht nach international anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen, sondern nach nationalen Vorschriften (HGB) aufgestellt (Kodex Ziff. 7.1.1).
5) Zwischenberichte werden innerhalb von zwei Monaten, der Konzernabschluss innerhalb von vier Monaten nach Ende des Berichtszeitraums öffentlich zugänglich gemacht (Kodex Ziff. 7.1.2).
Ein Großteil der Empfehlungen und Anregungen des Corporate Goverance Kodex sind bei Concord bereits seit längerem umgesetzt und damit fester Bestandteil der Unternehmensführung, hieß es in einer Pressemeldung vom Donnerstag weiter.