Bei der CA Immobilien Anlagen AG soll die 15. ordentliche Hauptversammlung dem Vorstand die Ermächtigung zur Erhöhung des Grundkapitals erteilen. Die bisherige, großteils ausgenutzte Ermächtigung zur Kapitalerhöhung entfällt. Die Satzung erhält folgenden § 4 (3): "Der Vorstand ist mit Zustimmung des Aufsichtsrates ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft einmal oder mehrmals um insgesamt höchstens 65,975.000,00 EUR durch Bareinlage gegen Ausgabe von auf Inhaber lautenden Aktien zu erhöhen (genehmigtes Kapital § 169 AktG). Diese Ermächtigung endet fünf Jahre nach Eintragung dieser Satzungsbestimmung im Firmenbuch." Entnehmen konnte man dies einem Bericht der "Wiener Zeitung".