Das Kammergericht Berlin hat das Urteil des Landgerichts aufgehoben und im Rechtsstreit gegen die CTS Eventim AG zugunsten der DEAG Deutsche Entertainment AG entschieden. In dem aufgehobenen Urteil hatte das Landgericht Berlin festgestellt, dass der im Juli 1999 zwischen CTS und der DEAG geschlossene Kooperationsvertrag einschließlich der darin geregelten Andienungsverpflichtungen wirksam sei.
Wie das Unternehmen ad-hoc mitteilte, habe das Kammergericht die Andienungsverpflichtung von vornherein als unwirksam erklärt. Deshalb müsse DEAG auch keinen Schadensersatz an CTS leisten. Das Kammergericht habe die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen, hieß es weiter.