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Bankges. Berlin: BDO fordert Aufhebung der Verschwiegenheitspflicht - Dies soll die Darstellung des tatsächlichen Sachverhalts ermöglichen


Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BDO Deutsche Warentreuhand AG hat noch einmal die vom "Handeslblatt" und dem ARD-Magazin "Kontraste" erhobenen Vorwürfe im Zusammenhang mit der Prüftätigkeit bei der Immobilientochter IBG der Bankgesellschaft Berlin AG (BGB) zurückgewiesen. Wie vwd berichtet, heißt es in einer am Montag veröffentlichten Erklärung, dass die BDO an einer raschen Aufarbeitung und der Darstellung des tatsächlichen Sachverhalts interessiert ist. Um eine größtmögliche Transparenz der Vorgänge zu ermöglichen, werde man die IBG um die Aufhebung der Verschwiegenheitspflicht gegenüber der Staatsanwaltschaft ersuchen.



Der grundlegende Vorwurf, BDO habe den Entwurf des Sonderprüfers Achim Walther missachtet und in der Schublade verschwinden lassen, widerspreche weiteren Angaben zufolge den Tatsachen. Zu diesem Berichtsentwurf seien sowohl von der Gesellschaft selbst, als auch von BDO und Arthur Andersen ausführliche Stellungnahmen erarbeitet worden. Beide seien zu dem Ergebnis gekommen, dass die Auffassungen des Sonderprüfers in den hier wesentlichen Punkten unzutreffend seien. Eine Besprechung mit Walther habe nicht zu einer Annäherung der Standpunkte geführt. Das Arbeitsverhältnis mit Walther sei ausschließlich auf Initiative der IBG gelöst worden, wird betont.





Die aus dem Prüfungsbericht Walther zitierten Behauptungen suggerieren nach Ansicht der BDO, den Risiken aus Mietgerantien und Andienungsrechten sei in den testierten Jahresabschlüssen nicht ausreichend - durch entsprechende Rückstellungen - Rechnung getragen worden. Dies sei falsch. Die Ermittlung der Rückstellungen habe auf plausiblem Schätzmethoden basiert, die statistische Überlegungen insbesondere aufgrund der Langfristigkeit der Risikozeiträume Rechnung trägt.



Sowohl die die Jahresabschlüsse erstellende Wirtschaftsprüfersozietät als auch die Prüfer von BDO, KPMG und PwC hätten diese Rückstellungsmethode übereinstimmend als sachgerecht erachtet. BDO sei unverändert der Auffassung, dass die Mietgarantierrückstellungen methodisch richtig gebildet worden und handelsrechtlich zulässig seien. Sie seien auch steuerrechtlich unbeanstandet geblieben und vermittelten ein richtiges Bild vom bilanziell zu berücksichtigenden Risiko, hieß es in der vwd-Meldung vom Montag weiter.



Veröffentlichungsdatum: 26.08.2002 - 17:08
Redakteur: rpu
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