Neben einem operativen Verlust mußten 1999 in der plettac plana Hallenbau GmbH & Co. insbesondere außerordentliche Aufwendungen in Höhe von ca. 17 Mio. DM verbucht werden, die Vorjahren zuzurechnen sind. Vor dem Hintergrund dieser Erkenntnisse und der umfassend geprüften Rechtslage geht der Vorstand der plettac röder AG davon aus, dass der Hauptversammlungsbeschluß vom 23.06.1999 zur Kapitalerhöhung durch Sacheinlage nichtig ist, weil er aufgrund der erheblichen Wertabweichung der Sacheinlage gegen das grundlegende aktienrechtliche Verbot der Unterpariemission des § 9 Abs. 1 AktG verstößt.
Plettac Röder beeendet den Handel mit minimalen Umsätzen bei 6,60 Euro.
Veröffentlichungsdatum:
21.03.2000
-
18:50
Redakteur:
ya