Die Hildesheimer Met@box AG hat beim Landgericht Frankfurt am Main am 8. März 2002 eine einstweilige Verfügung gegen die Deutsche Börse AG erwirkt. Danach wird der Deutschen Börse AG untersagt, bei Vermeidung einer Ordnungsstrafe in Höhe von bis zu 250.000 Euro, die am 1. Oktober 2001 in Kraft getretenen Änderungen des Regelwerks des Neuen Marktes im Bereich Delisting gegenüber dem Hildesheimer Technologieunternehmen vor Ablauf eines halben Jahres anzuwenden. Die Gesellschaft ist damit in die Lage versetzt, ihren Konsolidierungskurs weiter fortzusetzen.