E.ON Energie AG und IAW, die zwischenzeitlich zur E.ON Bayern AG umfirmiert wurde, haben sich im Wege des gerichtlichen Vergleichs vor der 5. Kammer für Handelssachen beim Landgericht München I in der mündlichen Verhandlung vom 25. Oktober 2001 u.a. zu folgendem verpflichtet:
E.ON Energie AG wird den außenstehende Aktionäre Zusatzstückaktien zur Verfügung stellen, und zwar für jeweils 25 Stückaktien im rechnerischen Nennbetrag von gerundet jeweils 1,00 Euro, 02258/Stück eines außenstehenden Aktionärs der Beklagten (nach Aktiensplit gemäß Tagesordnungspunkt 12 der Hauptversammmlung der IAW vom 17. Juli 2001) fünf Zusatzstückaktien der IAW im rechnerischen Nennbetrag von gerundet 1,02558 Euro je Stück.
Bezugsberechtigt für diese Zusatzstückaktien sind nach Ad-Hoc-Angaben vom Montag alle außenstehenden Aktionäre mit dem jeweiligen Bestand zum Ablauf des Bankarbeitstages, der dem Tag der Eintragung der ersten der Strukturmaßnahmen (Ausgliederung bzw. Verschmelzungen sowie Änderung der Satzung der IAW) voranging. Dieser Sachverhalt wurde durch eine Mitteilung gemäß § 15 WpHG am 25. Oktober 2001 bekannt gemacht.
Ergänzend hierzu wird nunmehr förmlich gemäß § 15 WpHG angezeigt: Der Bankarbeitstag, der dem Tag der Eintragung der ersten Strukturmaßnahme vorausging, war der 20. November 2001. Bezugsberechtigt im Sinne des Vergleichs sind daher nur diejenigen Personen, die am 20. November 2001 außenstehende Aktionäre der IAW waren, und dies mit dem jeweils mit dem zum Ablauf des 20. Novembers 2001 gehaltenen Bestand.