Die CPU Softwarehouse AG hat vor der 9. Kammer für Handelssachen am Landgericht Frankfurt am Main eine einstweilige Verfügung gegen die am 1. Oktober 2001 in Kraft getretenen Delisting-Regelungen der Deutschen Börse AG. Sinngemäß laute der Tenor der ergangenen Entscheidung, dass es der Deutschen Börse AG untersagt werde, das geänderte Regelwerk zu Lasten der Verfügungsklägerin vor Ablauf des 31. März 2002 anzuwenden. Das Gericht hebe in der schriftlichen Urteilsbegründung unter anderem hervor, dass sich der Kurswert einer Aktie sehr häufig nicht oder nur in geringem Maße an der Performance eines Unternehmens orientiere. Die Kurse würden dagegen oft von allgemeinen Trends und irrationalen Ängsten und Hoffnungen bestimmt. Daher würden seitens des Gerichts durchaus Zweifel bestehen, ob die von der Deutschen Börse AG vorgegebenen Kriterien, Kurswert und Marktkapitalisierung geeignet seien, das gewünschte Ziel zu erreichen. Dies ging aus einer Ad-Hoc Mitteilung der CPU Softwarehouse AG vom Dienstag hervor.
Wie der Ad-Hoc Mitteilung weiter zu entnehmen war, habe das Gericht das zeitliche Inkrafttreten der Delisting-Regelungen als unbillig und deshalb unverbindlich für die CPU Softwarehouse AG als Verfügungsklägerin erklärt. Unabhängig davon habe die CPU Softwarehouse AG mit ihrem Anliegen, die Regeländerungen der Deutschen Börse als solche für unbillig einstufen zu lassen, keinen Erfolg gehabt.