Die Gesellschaft wird ermächtigt, eigene Aktien bis zu einem Anteil von 10 Prozent des Grundkapitals zu anderen Zwecken als dem Wertpapierhandel zu erwerben. Der Erwerb darf über die Börse oder mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots erfolgen. Im Fall des Erwerbs durch die Börse darf der Erwerbspreis den durchschnittlichen Einheitskurs der Aktie der Gesellschaft an der Wertpapierbörse in Frankfurt an den jeweils drei vorangegangenen Börsentagen um nicht mehr als 10 Prozent über- oder unterschreiten.
Bei einem öffentlichen Kaufangebot darf der Angebotspreis den durchschnittlichen Einheitskurs der Aktie der Gesellschaft an der Wertpapierbörse in Frankfurt an den fünf der endgültigen Entscheidung über das Kaufangebot vorangehenden Börsentagen um nicht mehr als 10 Prozent über- oder unterschreiten.