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CTS Eventim erwirkt Urteil gegen DEAG! - Die CTS Eventim AG hat ein bedeutsames Urteil
Die CTS Eventim AG hat ein bedeutsames Urteil gegen die DEAG erwirkt. Wie das Landgericht Berlin in seinem noch nicht rechtskräftigen und berufungsfähigen Urteil vom 29. Mai 2001 entschieden hat, besteht der im Juli 1999 zwischen CTS und DEAG geschlossene Kooperationsvertrag entgegen der Auffassung der DEAG nach wie vor in seiner ursprünglichen Form fort. Dies teilte CTS Eventim im Rahmen einer Ad-Hoc Meldung mit.

Danach ist die DEAG u. a. verpflichtet, mindestens 80 Prozent aller Eintrittskarten für die von ihr veranstalteten Konzerte, Konzerttourneen und sonstigen Veranstaltungen in Deutschland über das Ticketvertriebssystem von CTS zu verkaufen. Diese Verpflichtung erstreckt sich nicht nur auf die DEAG, sondern auch auf alle Tochtergesellschaften, an denen die DEAG eine mindestens 50-prozentige Beteiligung hält, also auch auf die Stella AG.

Der als gültig bestätigte Kooperationsvertrag hat noch eine Laufzeit bis zum 30. Juni 2002. Das Landgericht Berlin hat zudem festgestellt, dass die DEAG gegenüber CTS für alle Folgen der einseitigen Loslösung von den Vereinbarungen ersatzpflichtig ist. Der Vorstand von CTS geht davon aus, dass insoweit Ansprüche gegen die DEAG in erheblicher Größenordnung geltend gemacht werden können.



Veröffentlichungsdatum: 18.06.2001 - 09:05
Redakteur: tba
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