Weiter hieß es in der Ad-Hoc Mitteilung, dass normalerweise an die Stelle des Insolvenzverfahresn der Abwicklungszweck trete. Dies gelte jedoch nicht, wenn die Gläubigerversammlung einen Insolvenzplan beschließt, der die Fortführung des Unternehmens vorsieht. Sobald die Beschlussfassung über den Insolvenzplan erfolgt ist, werde das Insolvenzverfahren aufgehoben, und die Gesellschaft könne gemäß Paragraph 274 Absatz 2 Ziffer l Aktiengesetz über ihre Fortführung beschließen.
Außerdem war der Ad-Hoc Mitteilung zu entnehmen, dass der Insolvenzverwalter der Herzog Telecom AG den Abschluss eines Insolvenzplans anstrebe. Sobald dieser Insolvenzplan abgeschlossen sei, könne im Rahmen einer außerordentlichen Hauptversammlung die Beschlussfassung über die Fortführung der Gesellschaft erfolgen. Allerdings werde in der ersten Gläubigerversammlung am 6. Juni 2001 noch nicht über einen Insolvenzplan entschieden, hieß es weiter.