Wie in der Strafanzeige, die bei der Staatsanwaltschaft am Landgericht Hamburg eingereicht wurde, ausgeführt und von Zeugen belegt wird, habe Bohndorf von Gold-Zack eine Zahlung von 2,8 Mio. DM an einen nicht näher benannten amerikanischen Verwandten verlangt - als Voraussetzung dafür, von einer Anfechtungsklage und einem Auskunftserzwingungsverfahren gegen die Beschlüsse der außerordentlichen Hauptversammlung vom 31. Januar 2001 zur finanziellen Sanierung der Refugium Holding AG Abstand zu nehmen.
Mit der Zahlung solle ein angeblicher Schaden ersetzt werden, den der Verwandte durch den früheren Erwerb und zwischenzeitlichen Kursverlust von Refugium Aktien erlitten haben will. Bis heute bleibt Bohndorf den Beweis für diesen Schaden schuldig.
Ohnehin besteht kein innerer Zusammenhang zwischen dem angeblich erlittenen Schaden und der finanziellen Sanierung. Deshalb ist nach Rechtsaufassung von Gold-Zack und Refugium die Androhung der Anfechtungsklage verwerflich und rechtswidrig. Ihre Erhebung stellt einen Fall von Rechtsmissbrauch dar.
Weiterer Gegenstand der Strafanzeige sei die unbefugte Weitergabe bzw. die widerrechtliche Aneignung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen. In seinem über 100 Fragen umfassenden Fragenkatalog, den Bohndorf auf der ao. Hauptversammlung vortrug, zitierte er aus vertraulichen, nur für Vorstand und Aufsichtsrat der PAKO Immobilien AG bestimmten Dokumenten, wie beispielsweise Zwischenabschlüssen und Aufsichtsratsprotokollen. Damit liege ein dringender Anfangsverdacht für eine Straftat nach § 17 UWG vor.