Das LG Chemnitz hatte entschieden, dass die von der PrimaCom vorgenommene Erhöhung des monatlichen Teilnehmerentgeltes ohne die Zustimmung der GGG unwirksam sei. Gegen das Urteil des LG Chemnitz hatte PrimaCom Berufung beim Oberlandesgericht (OLG) Dresden eingelegt. Das OLG Dresden entschied zugunsten der GGG.
Dagegen hatte PrimaCom Revision beim BGH eingelegt. Der BGH hat mit seinem Urteil die Entscheidung des OLG Dresden aufgehoben und das Urteil des LG Chemnitz dahingehend geändert, dass die Klage der Wohnungsbaugesellschaft GGG gegen PrimaCom abgewiesen wurde.
Die Wohnungsbaugesellschaft darf auf die Preisgestaltung der PrimaCom keinen Einfluss nehmen. PrimaCom war berechtigt, die Teilnehmerentgelte ohne Zustimmung der Wohnungsbaugesellschaft zu erhöhen.