Die Anzeige stützt sich auf "zielgerichtet irreführende Verkündung von angeblich bestehenden Großaufträgen im Wege von Ad-Hoc-Meldungen". Zur Begründung führt die SdK die verschiedenen Ad-Hoc-Mitteilungen der Metabox im Verlauf des Jahres 2000 an, in denen über Großaufträge von diversen ausländischen Unternehmen berichtet worden war.
Diese Aufträge hätten insgesamt zu Umsätzen von weit über 1 Mrd. DM führen müssen. Außerdem wurden Ende Mai für das Jahr 2000 ein Umsatz von 200 Mio. DM sowie ein Gewinn von 14 Mio DM. gemeldet. Tatsächlich belief sich der Konzernumsatz für 2000 lediglich auf 50 Mio. DM bei einem gleichzeitigen Verlust von 19 Mio. DM.
Kursbetrug vermutet die SdK insbesondere, weil die - überaus positiven, aber offenkundig wenig substanzhaltigen - Ad-Hoc-Meldungen den Kurs der Aktie jeweils erheblich beeinflußten. Daß dies beabsichtigt gewesen sein kann, ergibt sich nach Auffassung der SdK aus dem Umstand, daß zwar umsatzrelevante Verträge gemeldet, die Vertragspartner aber vom Vorstand nicht genannt wurden.
Geprüft werden soll darüber hinaus, ob die Verantwortlichen auch gegen das Insiderhandelsverbot verstoßen hätten. Diesbezüglich hat die SdK bereits am 6. 3. 2001 das BAWe eingeschaltet. Des weiteren besteht nach Ansicht der SdK der Verdacht der Untreue zu Lasten der Gesellschaft im Zusammenhang mit einem Immobiliengeschäft.
Darin seien der Aufsichtsratsvorsitzende Manfred Drung sowie eine zu diesem Zweck gegründete Metabox-Tochter verwickelt. Parallel zur Strafanzeige habe die SdK die Münchner Kanzlei Marzillier und Dr. Meier, mit einer Schadensersatzklage gegen Metabox beauftragt.