In der Urteilsbegründung habe das Landgericht Mainz bestätigt, dass die Anfechtungsklage des Shareholder Value e. V. gegen den Hauptversammlungsbeschluss begründet sei und der Beschluss der Hauptversammlung gegen Paragraph 243,1 Aktiengesetz sowie Paragraph 192,1 und 192,2,1 Umwandlungsgesetz verstoße.
Außerdem konnte man der Meldung entnehmen, dass der Vorstand der Schärf AG seinen Informationspflichten nicht ausreichend nachgekommen sei und der Hauptversammlung einen Umwandlungsbericht vorgelegt habe, der den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprochen habe. Durch die erfolgreiche Anfechtungsklage des Shareholder Value e. V. sei verhindert worden, dass die Kleinaktionäre der Schärf AG durch eine Umwandlung massive Nachteile erleiden.