Der Kaufpreis für den Erwerb darf den durchschnittlichen Einheitskurs der Aktien an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten dem Erwerb vorangegangenen Börsentagen, an denen ein solcher Kurs letztmals festgestellt wurde, um nicht mehr als 10 vom Hundert über- oder unterschreiten, jedoch den Betrag von 47,00 Euro nicht überschreiten.
Der Vorstand werde ermächtigt, die eigenen Aktien ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluß einzuziehen, hieß es.