Im Insolvenzverfahren der Babcock Borsig AG werden zunächst die Ansprüche der Gläubiger befriedigt. Erst dann hätten die Aktionäre Ansprüche auf ein sich möglicherweise ergebendes restliches Eigenkapitalguthaben. Wie aus der Ad-Hoc Mitteilung hervorging, bestünde aber aufgrund der hohen Verbindlichkeiten keine Aussicht auf Leistungen an die Aktionäre.