Der GAP AG liegt der Antrag eines Minderheitsaktionärs gem. § 122 Abs. 1 AktG auf Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung vor. Auf Verlangen des Aktionärs soll unter anderem über eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln mit anschließender Kapitalherabsetzung und Ausschüttung eines Teils des Grundkapitals an die Aktionäre entschieden werden.
Für den Fall eines Scheiterns dieses Antrags solle die Hauptversammlung über eine Liquidation der Gesellschaft befinden. Die Einladungsbekanntmachung und der Termin für die außerordentliche Hauptversammlung wird in den nächsten Tagen nach Gesetz und Satzung in den Gesellschaftsblättern erfolgen, hieß es in einer Ad-Hoc Mitteilung vom Freitag.