Abwickler und Aufsichtsrat haben bei der Besprechung des Jahresabschlusses für das Rumpfgeschäftsjahr zum 30. September 2002 festgestellt, daß ein Verlust in Höhe von mehr als der Hälfte des Grundkapitals besteht. Abwickler und Aufsichtsrat werden deswegen unverzüglich eine Hauptversammlung einberufen und dies anzeigen (§ 92 Abs. 1 AktG). Die Gesellschaft ist nach Unternehmensangaben allerdings nicht insolvenzgefährdet, weil nach dem derzeitigen Stand der Abwicklung ein Liquidationsüberschuß erzielt wird.