Wie der Veröffentlichung im Bundesanzeiger vom 29. März 2003 auf der Seite 5921 zu entnehmen ist, plant die Bocholter A. Friedrich Flender GmbH, die Rückumwandlung in eine Aktiengesellschaft. Auf einer außerordentlichen Hauptversammlung am 21. Januar 2001 war die Umwandlung in eine GmbH beschlossen worden, den damals ausscheidenden Gesellschaftern wurde eine Abfindung in Höhe von 31 DM je Aktie im Nennwert von 2,50 Euro angeboten (Siehe hierzu auch den damaligen HV-Bericht von GSC Research).
Am 29. April 2003 sollen die Gesellschafter auf einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung der Rückumwandlung in eine Aktiengesellschaft zustimmen. Als wesentlicher Beweggrund für diese Entscheidung wird ein beabsichtigter Beherrschungsvertrag mit der Hauptaktionärin Flender Beteiligungsverwaltungs GmbH (FBVG) genannt, der, um auf rechtlich sicherer Grundlage zu stehen, die vorherige Umwandlung der A. Friedrich Flender GmbH in eine Aktiengesellschaft erfordert. Die Rückumwandlung in die AG erfolgt im Tauschverhältnis der 2001er-GmbH-Umwandlung, d.h. die ehemaligen Aktionäre erhalten nach erfolgter Umwandlung die gleiche Anzahl an Aktien die sie zum Zeitpunkt der Umwandlung im Jahre 2001 besessen haben.
Gemäß § 212 Umwandlungsgesetz wird denjenigen Gesellschaftern, die gegen eine Umwandlung votieren und aus der Gesellschaft ausscheiden wollen, eine Barabfindung in Höhe von 39,35 Euro je neuer Stückaktie der A. Friedrich Flender AG angeboten. Die zugrundeliegende Bewertung wurde von der KPMG Deutsche Treuhand-Gesellschaft Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, erstellt und von der Treuhand- und Revisions-AG, Niederrhein, überprüft.