Vorstand und Aufsichtsrat der Gesellschaft werden der am 20.5.2003 stattfindenden Hauptversammlung vorschlagen, die Gesellschaft gemäß § 262 Abs.1, Satz 2 AktG aufzulösen. Die Gesellschaft ist nicht insolvent und führt ihr Geschäft bis zu einer Entscheidung durch die Hauptversammlung unverändert fort. Durch diesen Beschluss soll sichergestellt werden, dass das Vermögen der Gesellschaft gemäß § 271 AktG an die Aktionäre verteilt wird. Dieser Beschluss ist notwendig, weil die Gesellschaft, nach heutigem Kenntnisstand, auf absehbare Zeit keine Gewinne erwirtschaften wird.