Hier die Pressemitteilung im Originaltext:
"Damit ein einheitlicher Informationsstand aller Aktionäre der Abakus VC AG i.A., Bad Soden/Ts., WKN 510 420, gewährleistet wird, teilen wir hierdurch wie folgt mit:
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft wurde auf Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters mangels Masse durch Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg als Insolvenzgericht (Az. 106 IN 6765/02) abgewiesen. Die Gesellschaft gilt daher als aufgelöst gemäß § 262 Abs. 1 Ziff. 4 AktG.
Die Gesellschaft befindet sich somit gemäß § 264 Absatz 1 AktG im Stadium der Abwicklung. Mit Beschluss des Amtsgerichts Königstein im Taunus vom 28.04.2004 (Az. 80 HRB 4963) wurde auf Antrag eines Aktionärs der Gesellschaft die Nortrax Treuhand AG, Bremen, gemäß § 265 Absatz 3 AktG zur Abwicklerin der Gesellschaft bestellt.
Die Abwicklerin vertritt die Gesellschaft gemäß § 269 Absatz 1 AktG gerichtlich und außergerichtlich. Sie ist verpflichtet, die Abwicklung der Gesellschaft vorzunehmen hat vorrangig dafür Sorge tragen, die laufenden Geschäfte der Gesellschaft zu beenden, die Forderungen einzuziehen, das übrige Vermögen in Geld umzusetzen und die Gläubiger zu befriedigen. Soweit es die Abwicklung erfordert, kann die Abwicklerin auch neue Geschäfte eingehen. Außerdem hat sie Schadenersatzforderungen gegen ehemalige Organe und Dritte zu prüfen. Die Abwicklerin wird zudem prüfen, unter welchen Umständen eine Fortsetzung der aufgelösten Gesellschaft in Betracht kommen kann.
Neben dieser Mitteilung erfolgt der Aufruf der Gläubiger gemäß § 267 AktG durch dreimalige Veröffentlichung im Bundesanzeiger. Die Abwicklerin hat unter Hinweis auf die Auflösung der Gesellschaft die Gläubiger aufzufordern, ihre Ansprüche anzumelden. Eine Vermögensverteilung darf gemäß § 272 Absatz 1 AktG erst dann erfolgen, nachdem ein Jahr seit dem Tag verstrichen ist, an dem der Aufruf der Gläubiger zum drittenmal bekannt gemacht ist. Nach vorläufiger Beurteilung der vorliegenden Unterlagen verfügt die Abakus VC AG über kein nennenswertes Vermögen. Soweit die Gesellschaft zur Durchführung von Schadenersatz- oder sonstigen Forderungen Klage erheben müsste, so wird ihr dies nur bei Gewährung von Prozesskostenhilfe oder durch Abschluss eines Prozessfinanzierungsvertrages möglich sein. Aus Kostengründen erfolgen weitere Informationen ausschließlich über die Internet-Seite www.abakusvc.de."