Die IPC ARCHTEC AG hat gegen den Bescheid des FA Landshut für USt. 2001 vom 9. Juli 2003 insoweit Einspruch eingelegt, als das Finanzamt nach Auffassung des Vorstandes ein um 4.317.840,49 EUR zu niedriges Umsatzsteuerguthaben festgesetzt hat. Nachdem das Finanzamt mehr als ein halbes Jahr über den Einspruch nicht entschieden hatte und mitgeteilt hatte, eine Entscheidung sei erst möglich, wenn ein Rücklauf über verschiedene Amts- und Rechtshilfeersuchen an ausländische Stellen vorliege, hat die IPC ARCHTEC AG Untätigkeitsklage beim FG München erhoben.
Am 17. Juni 2004 wurde über die Zulässigkeit dieser Untätigkeitsklage vor dem FG München verhandelt. Das Gericht hat die Untätigkeitsklage als unzulässig zurückgewiesen. Ein Ausspruch zur Begründetheit erging nicht. Sobald das Urteil mit schriftlicher Begründung vorliegt, werde die IPC ARCHTEC AG über Rechtsmittel bzw. weitere Konsequenzen entscheiden, hieß es in einer Ad-Hoc Mitteilung weiter.