Wie das Unternehmen in seiner heutigen Ad-hoc-Mitteilung veröffentlichte, hat in der Kartellverwaltungssache Bundeskartellamt ./. Sanacorp eG Pharma-zeutische Großhandlung ("SANACORP eG") der Bundesgerichtshof auf Rechtsbeschwerde des Bundeskartellamts mit heutiger Entscheidung den Beschluss des OLG Düsseldorf vom 23. Dezember 2002 aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das OLG Düsseldorf zurückverwiesen.
Gegenstand des Fusionskontrollverfahrens ist die Frage, ob SANACORP eG zu ihren Gunsten bestehende Optionsrechte auf den Erwerb von rd. 25,01 % Aktien an der Andreae-Noris Zahn AG, Frankfurt ("ANZAG") ausüben kann, was der Sanacorp-Unternehmensgruppe die Mehrheit von Stimmrechten und Aktienkapital an der ANZAG sichern würde.
SANACORP eG hatte die in diesem Zusammenhang am 18. September 2001 ergangene Untersagungsverfügung des Bundeskartellamts auf dem Rechtsweg angegriffen, worauf die betreffende Verfügung durch den Beschluß des Beschwerdegerichts OLG Düsseldorf vom 23. Dezember 2002 aufgehoben worden war. Das OLG Düsseldorf hat nunmehr über die Angelegenheit erneut zu verhandeln und zu entscheiden.
SANACORP eG ist Muttergesellschaft der Sanacorp Pharmahandel AG ("SANACORP AG"). Sie besitzt 100 % der Stimmrechte und rd. 75 % des gezeichneten Kapitals. SANACORP AG ist derzeit bereits mit rd. 24,99 % an der ANZAG beteiligt.