Nach heutigem Erkenntnisstand nimmt der Vorstand der Jagenberg AG bei pflichtgemäßem Ermessen an, dass mehr als die Hälfte des Grundkapitals durch Verlust im Sinne des § 92, Absatz 1 Aktiengesetz aufgezehrt ist. Somit ist unverzüglich die Hauptversammlung einzuberufen und ihr dieses anzuzeigen. Gemäß § 92 AktG wird die Hauptversammlung unverzüglich vorbereitet und einberufen. Als Tagesordnungspunkt wird u.a. die Verlustanzeige enthalten sein. Entnehmen konnte man dies einer Ad-Hoc Mitteilung vom Mittwoch.