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Jagenberg: Hälfte des Grundkapitals ist aufgezehrt - Somit ist unverzüglich die Hauptversammlung einzuberufen

Nach heutigem Erkenntnisstand nimmt der Vorstand der Jagenberg AG bei pflichtgemäßem Ermessen an, dass mehr als die Hälfte des Grundkapitals durch Verlust im Sinne des § 92, Absatz 1 Aktiengesetz aufgezehrt ist. Somit ist unverzüglich die Hauptversammlung einzuberufen und ihr dieses anzuzeigen. Gemäß § 92 AktG wird die Hauptversammlung unverzüglich vorbereitet und einberufen. Als Tagesordnungspunkt wird u.a. die Verlustanzeige enthalten sein. Entnehmen konnte man dies einer Ad-Hoc Mitteilung vom Mittwoch.



Veröffentlichungsdatum: 17.09.2003 - 13:02
Redakteur: rpu
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