Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit Beschluss vom 16. Januar 2004 dem Antrag der Edscha AG im Freigabeverfahren nach § 327e Abs. 2 in Verbindung mit § 319 Abs. 6 AktG stattgegeben und rechtskräftig festgestellt, dass die erhobenen Anfechtungsklagen gegen den Squeeze-out-Beschluss der außerordentlichen Hauptversammlung vom 23. Mai 2003 einer Eintragung des Übertragungsbeschlusses im Handelsregister nicht entgegenstehen. Die Entscheidung wurde der Gesellschaft heute zugestellt.
Der Vorstand wird nun alle weiteren Schritte zur Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister veranlassen. Mit der Eintragung werden alle Aktien der Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär der Edscha AG, die EdCar Beteiligungs GmbH & Co. KG, übergehen, hieß es in einer Ad-Hoc Mitteilung vom Montag weiter.