Die Hauptversammlung der CNV Vermögensverwaltungs AG vom 23.06.2003 hat die Gesellschaft ermächtigt, gem. §71 Abs. 1 Nr. 8 AktG eigene Aktien der Gesellschaft bis zu 10% des Grundkapitals zu erwerben, um sie einzuziehen. Der Vorstand wurde zur Einziehung der aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen Aktien ermächtigt, ohne dass die Einziehung oder die Durchführung der Einziehung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf.
Die Ermächtigung sollte nach dem Verkauf des wesentlichen Teils des operativen Geschäftes an die Panini Verlags GmbH Aktionären kurzfristig die Möglichkeit geben, aus der Gesellschaft auszuscheiden. Aufgrund dieser Ermächtigung hat die Gesellschaft bis 31.10.2003 361.950 voll einbezahlte nennwertlose Stückaktien erworben, also im Gesamtnennbetrag von 361.950. Der Erwerb erfolgte zu einem Kaufpreis von 5,80 je Stückaktie (ohne Erwerbsnebenkosten), somit zu einem Gesamtkaufpreis von 2.099.310 (ohne Erwerbsnebenkosten).
Der Vorstand hat die Einziehung dieser 361,950 nennwertlosen Stückaktien am 31.10.2003 beschlossen. Der Beschluss ist am 19.12.2003 in das Handelsregister eingetragen worden. Das Grundkapital der CNV Vermögensverwaltungs AG ist dadurch von 4.493.900,00 auf 4.131.950,00 herabgesetzt und die Zahl der nennwertlosen Stückaktien, in die das Grundkapital der Gesellschaft eingeteilt ist, auf 4.131.950 nennwertlose Stückaktien durch Einziehung von 361.950 nennwertlosen Stückaktien verringert. Aufgrund der Einziehung und der Eintragung der Kapitalherabsetzung in das Handelsregister hält die CNV Vermögensverwaltungs AG keine eigenen Aktien mehr.
Die vereinfachte Kapitalherabsetzung durch Einziehung der eigenen Aktien erfolgte zu Lasten des Bilanzgewinns. In diesem Zusammenhang hat der Mehrheitsaktionär Christian Neuber einen ertragswirksamen Forderungsverzicht auf ein von ihm der Gesellschaft gewährtes Darlehen mit Besserungsabrede erklärt, so dass zum 31.12.2003 ein ausgeglichenes Ergebnis besteht. Die Rückzahlung des Darlehens einschließlich der Zinsen kann nur aus künftigen handelsrechtlichen Jahresüberschüssen verlangt werden, im Falle der Liquidation, der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder der Beendigung der Gesellschaft aus sonstigem Rechtsgrund kommt die Besserungsklausel nur zum Zuge, wenn alle anderen Gläubiger der Gesellschaft befriedigt sind.