Gauss Interprise: Hälfte des Grundkapitals ist weg!
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Verlust im Sinne von § 92 Abs. 1 Aktiengesetz
Der Vorstand der Gauss Interprise AG hat bei der Aufstellung des Jahresabschlusses der Gauss Interprise AG (Einzelabschluß) für das am 31.12.2003 abgelaufene Geschäftsjahr 2003 einen Verlust in Höhe von mehr als der Hälfte des Grundkapitals festgestellt, so dass eine Benachrichtigung der Hauptversammlung gemäß § 92 Abs. 1 Aktiengesetz erforderlich ist. Der Vorstand der Gauss Interprise AG wird daher unverzüglich eine Hauptversammlung einberufen.