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DEPFA mit News - Rechtsstreit soll einvernehmlich durch Prozessvergleich beendet werden
Die DEPFA Deutsche Pfandbriefbank AG und die DEPFA BANK plc haben in einem Sondierungsgespräch mit den Aktionären, die Nichtigkeits- und Anfechtungsklagen gegen die Beschlüsse der ordentlichen Hauptversammlung der DEPFA Deutsche Pfandbriefbank AG vom 12. Mai 2004 erhoben haben, am 19. Januar 2005 vorgeschlagen, den Rechtsstreit einvernehmlich durch Prozessvergleich zu beenden.

Die DEPFA BANK plc hat sich bereit erklärt, im Rahmen einer einvernehmlichen Beendigung des Rechtsstreits sämtlichen Aktionären der DEPFA Deutsche Pfandbriefbank zusätzlich zu der Barabfindung in Höhe von 71,61 EUR, die durch Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung der DEPFA Deutsche Pfandbriefbank AG am 12. Mai 2004 unter Tagesordnungspunkt 6 festgesetzt wurde, einen zusätzlichen Betrag in Höhe von 9,39 EUR pro übertragener Stückaktie der DEPFA Deutsche Pfandbriefbank AG, ferner einen weiteren Zuzahlungsbetrag in Höhe von 8,00 EUR zu zahlen.

Der weitere Zuzahlungsbetrag in Höhe von 8,00 EUR pro übertragener Stückaktie wird nur an die Aktionäre der DEPFA Deutsche Pfandbriefbank AG gezahlt, die auf die Einleitung eines Spruchverfahrens zur Überprüfung der Barabfindung sowie eine Beteiligung an dem Spruchverfahren verzichten. Der Vorschlag der DEPFA Deutsche Pfandbriefbank AG und der DEPFA BANK plc sieht ferner vor: Die Zuzahlung ist zahlbar mit der Barabfindung und unter den Voraussetzungen, unter denen die Barabfindung zahlbar ist. Wenn das nach § 2 Spruchverfahrensgesetz zuständige Gericht auf Antrag eine höhere Barabfindung als 71,61 EUR pro übertragener auf den Inhaber lautender Stückaktie der Beklagten als angemessene Abfindung festsetzt, sind die Zuzahlungen so anzurechnen, dass die DEPFA BANK plc eine weitere Zahlung erst und nur dann leisten muss, wenn sie die Zuzahlungen überschreitet.

Die Zuzahlungen gelten den Angaben zufolge als Vorauszahlung auf den Betrag, den das nach § 2 Spruchverfahrensgesetz zuständige Gericht gegenüber der mit Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 12. Mai 2004 festgesetzten Barabfindung als angemessene Abfindung festsetzt. Alle Kläger haben im Rahmen des Sondierungsgesprächs ihre grundsätzliche Bereitschaft erklärt, den Prozessvergleich zu den von der DEPFA Deutsche Pfandbriefbank AG und der DEPFA BANK plc vorgeschlagenen Bedingungen abzuschließen. Die gerichtliche Protokollierung des Prozessvergleichs steht noch aus.

Die Einzelheiten des Vergleichs werden, sofern der Prozessvergleich auf Anraten und Vorschlag des zuständigen Gerichts sowie im Einvernehmen mit sämtlichen an dem Rechtsstreit als Kläger beteiligten Aktionären zustande kommt, in den Gesellschaftsblättern bekannt gemacht.


Veröffentlichungsdatum: 19.01.2005 - 16:34
Redakteur: rpu
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